Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 1107/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene zulässige Streitwertbeschwerde ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren allein streitgegenständlichen Teil seines Beschlusses vom 16. August 2018 (Entscheidung über den dortigen Antrag zu 1.) zutreffend mit dem halben Auffangstreitwert von 2.500,00 Euro bemessen und in dieser Höhe in den für das vorläufige Rechtschutzverfahren festgesetzten (Gesamt-)Streitwert von 5.000,00 Euro einbezogen.
4Die dagegen geltend gemachten Beschwerdegründe greifen auf der Grundlage der hier vorliegenden (besonderen) Fallumstände nicht durch. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist der Streitwert für den in Rede stehenden Teilstreitgegenstand nicht auf 646.018,35 Euro – das entspricht der Hälfte der zu vollstreckenden (Gesamt-)Forderung des Antragsgegners – oder auf einen anderen über dem festgesetzten Betrag liegenden Wert zu bestimmen.
5Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers führen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen an: Der Streitwert einer Forderungspfändung sei im Allgemeinen nach dem Betrag zu bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden sei, also nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und liege auch derjenigen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG zugrunde. Auf den tatsächlichen Wert der gepfändeten Forderung könne es danach nur in Ausnahmefällen ankommen, etwa wenn die Vollstreckungsmaßnahmen auch in Zukunft keine Wirkung mehr entfalten könnten bzw. sich bereits erledigt hätten. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben. Das Element der Unkalkulierbarkeit schließe es nicht aus, künftige Forderungen in Bezug auf Forderungspfändungen streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Schon die wirksame Pfändung belaste den Pfändungsschuldner und bestimme deswegen seine wirtschaftlichen Interessen mit.
6Dieses Vorbringen vermag die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung jedenfalls im Ergebnis nicht zu erschüttern.
7Anders als es das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) in seinem § 25 Abs. 1 für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vorsieht,
8vgl. (allein) dazu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZB 22/16 –, juris, Rn. 19 f.,
9enthält das für die Streitwertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommende Gerichtskostengesetz (GKG) keine besondere Wertvorschrift für Verfahren, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollstreckung– wie hier einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 40 VwVG NRW – zum Gegenstand haben. Der Streitwert ist deswegen auch in diesen Fällen – im Ausgangspunkt auf ein Hauptsacheverfahren bezogen – nach den Einzelregelungen des § 52 GKG zu bestimmen, der grundsätzlich für alle Arten von Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gilt.
10In solchen Verfahren ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die weiteren Regelungen in § 52 GKG beziehen sich auf Spezialfälle, die für das vorliegende Verfahren ersichtlich keine Bedeutung haben.
111. Gemessen an den konkreten Umständen des vorliegenden Falles kann der Streitwert seine Grundlage nicht in dem – im Verhältnis zu § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG spezielleren – § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG finden. Zwar kommt eine Anwendung dieser Vorschrift in Vollstreckungsangelegenheiten, die die Pfändung einer Geldforderung betreffen, in Betracht.
12Vgl. etwa VG Potsdam, Beschluss vom 1. Juli 2016– 1 L 497/16 –, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf den– auch im Beschwerdevorbringen des Antragstellers in Bezug genommenen – Beschluss des BFH vom 26. Januar 1998 – VII B 180/96 –, juris, Rn. 9 ff., der allerdings an den (dem heutigen § 52 Abs. 1 GKG entsprechenden) § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. anknüpft.
13Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Vollstreckungsbehörde als Mittel der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ist ein Verwaltungsakt. Dieser steht auch in einer Beziehung zum Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung (als einer "bezifferte(n) Geldleistung" im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Vollstreckungsgläubiger kann nämlich mit einer wirksamen Pfändungs- und Einziehungsverfügung bis zur Höhe dieses Betrages in sämtliche von der Pfändung erfassten Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen den in der Verfügung bestimmten Drittschuldner vollstrecken. Um allerdings zu gewährleisten, dass die Vollstreckungsmaßnahme, was ihr wirtschaftliches Ziel ist, unter entsprechender Belastung des Vollstreckungsschuldners tatsächlich zur Befriedigung des Gläubigers führen oder zumindest dazu wesentlich beitragen kann, kommt es neben der Höhe der beizutreibenden Forderung auch auf den Umfang und die Höhe der gepfändeten Forderung(en) des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner sowie bei– wie hier – der (Mit-)Pfändung künftiger Forderungen auf die Wahrscheinlichkeit des Entstehens solcher weiteren Forderungen und deren Höhe an. Jedenfalls im Einzelfall können daher der Wert bzw. die Werthaltigkeit der konkret gepfändeten Forderung(en) auch die Bemessung des Streitwerts in Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung maßgeblich (mit)bestimmen.
14Vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Januar 1998– VII B 180/96 –, juris, Rn. 9, 10.
15Dieser Gedanke liegt auch anderen Wertvorschriften jedenfalls mit zugrunde, wie etwa die Regelung zum Gegenstandswert bei Pfändung eines bestimmten Gegenstandes in § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG belegt.
16So liegt der Fall hier. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren weist eine Reihe von Besonderheiten auf, die es in einer Gesamtwürdigung als sachgerecht erscheinen lassen, den Streitwert im Ausgangspunkt (ausnahmsweise) nicht nach dem Betrag zu bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist. Die Werthaltigkeit dieser Pfändung ist erheblich niedriger einzuschätzen als die Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Der wirtschaftliche Wert der durch die streitbefangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Forderungen entspricht nicht dem Gesamtbetrag der insgesamt zu vollstreckenden Forderung in Höhe von 1.292.036,71 Euro. Es ist weder im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgetragen worden noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar, dass der Antragsteller gegenüber der hier maßgebenden Drittschuldnerin (der Beigeladenen), die Trägerin seiner privaten Krankenversicherung ist, bestehende und/oder (in einem überschaubaren Zeitraum) künftig entstehende Forderungen auf Erstattungsleistungen für ärztliche Behandlungskosten, Rezepte u. ä. oder auf Rückerstattung geleisteter Beiträge in einer solchen Gesamthöhe hat bzw. haben wird. Es ist vielmehr ungewiss, ob und in welchem Umfang der Antragsteller (auch) in Zukunft Ansprüche auf Leistungen seiner privaten Krankenversicherung haben wird. Auch der Antragsgegner ist offenbar nicht davon ausgegangen, eine vollständige Befriedigung seiner Gesamtforderung allein auf dem Wege der Pfändung der Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen erreichen zu können. Er hat nicht nur den (gerichtlich allerdings vorläufig untersagten, siehe den Beschwerdebeschluss des Senats vom 26. November 2018 – 1 B 1281/18 –, juris) Versuch unternommen, seine Forderung gegen den Antragsteller im Wege der Aufrechnung gegen Erstattungsleistungen der Beihilfe durchzusetzen. Er hat zusätzlich mindestens noch fünf weitere Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegenüber anderen Drittschuldnern erlassen (Blatt 8 bis 12 der Gerichtsakte), die jeweils eine Vollstreckung bis zur Höhe der Gesamtforderung von 1.292.036,71 Euro ermöglichen. Nach der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wären diese Verfügungen im Fall einer gerichtlichen Überprüfung auch jeweils mit dem vollen Betrag zu bewerten. Die Streitwerte würden dann insgesamt ein Vielfaches der ohnehin schon beträchtlichen Forderung des Vollstreckungsgläubigers betragen. Das ist gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit für den Vollstreckungsschuldner nicht sachgerecht.
172. Auch nach der (Grund-)Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Falle wäre die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Antragsteller unter wesentlicher Berücksichtigung der unter Gliederungspunkt 1. zu § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG angestellten Erwägungen zu bestimmen.
183. Nach alledem bestimmt sich der Streitwert im Ausgangspunkt, d. h. bezogen auf ein Hauptsacheverfahren, nach dem sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 5. Dezember 2018 zutreffend ausgeführt hat, lässt sich das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Antragsverfahrens auf Regelung der Vollziehung der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach dem Sach- und Streitstand nicht in anderer Weise bestimmen, weil sich die künftig zu pfändenden und einzuziehenden Beträge nicht beziffern lassen. Die Heranziehung des Auffangstreitwerts in einem solchen Fall entspricht (im Ergebnis) auch dem Vorgehen des Senats bei der Streitwertfestsetzung in dem Beschwerdeverfahren gegen den Teilstreitgegenstand der vorläufigen Unterbindung von Aufrechnungen gegen künftige Beihilfeansprüche des Antragstellers.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2018 – 1 B 1281/18 –, juris, Rn. 72.
20Für die Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Gläubiger zwecks Befriedigung einer Geldforderung den Weg der Aufrechnung mit künftigen Gegenforderungen seines Schuldners oder den Weg der Pfändung und Einziehung von künftigen Forderungen seines Schuldners gegen einen Drittschuldner wählt.
214. Die Halbierung des Auffangstreitwertes trägt in Anwendung des § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG dem Umstand Rechnung, dass ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren Gegenstand der Streitwertbemessung ist (vgl. auch Nr. 1.5 Satz 1 Fall 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, Heft 2).
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- § 40 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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