RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 W 13/21
6. September 2021
17 W 13/21 6. September 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 1107/18
31. Januar 2020
1 E 1107/18 31. Januar 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 22 M 19.32599
30. August 2019
M 22 M 19.32599 30. August 2019
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 3 T 126/18
13. Juni 2019
3 T 126/18 13. Juni 2019
Beschluss vom Landgericht Bamberg - 3 T 304/18
13. Dezember 2018
3 T 304/18 13. Dezember 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 AV 7077/17
31. Januar 2018
19 AV 7077/17 31. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 22/16
1. Februar 2017
VII ZB 22/16 1. Februar 2017
Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 33 F 219/15
26. Oktober 2016
33 F 219/15 26. Oktober 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 58/15
16. Juni 2016
I ZB 58/15 16. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 W 77/14
21. Mai 2015
4 W 77/14 21. Mai 2015