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RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 104/25 e
1. September 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 10/24
2. April 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Sonthofen - M 117/24 (2)
5. August 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 61/23
18. Juli 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 40/23
12. April 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 60/21
28. Februar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 472/22
1. Februar 2023
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Beschluss vom Landgericht Essen - 41 O 98/14
10. Januar 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 W 13/21
6. September 2021
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