Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3136/18
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds in der Verfügung der Beklagten vom 28. März 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen - hinsichtlich der Anordnung der Zustands- und Funktionsprüfung in der Verfügung vom 28. März 2017 - wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 90 %, die Beklagte trägt diese zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S. 8 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 59). Das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser wird in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der "Satzung über die Fortführung von Fristsetzungen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW im Bereich des Ortsteils I. der Stadt C. vom 05.11.2015" (im Folgenden: FS). Die Fristensatzung vom 5. November 2015 führt die Fristensatzung vom 17. November 2011 fort. Gemäß § 3 Abs. 1 FS ist die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bei bestehenden privaten Abwasserleitungen spätestens bis zum 30. Juni 2016 durchzuführen.
3Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 wies die Beklagte den Kläger auf den Ablauf der Frist hin und bat um Übersendung der Bescheinigung über die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung bis zum 30. September 2016. Der Kläger legte eine solche Bescheinigung nicht vor.
4Mit Verfügung vom 28. März 2017, zugestellt am 31. März 2017, gab die Betriebsleitung der Abwasserwerke der Stadt C. dem Kläger auf, die Abwasserleitungen auf seinem Grundstück S. 8 von einem Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu lassen, soweit sie nicht Niederschlagswasserleitungen sind oder Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Die Prüfung sei innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Verfügung und nur von einem anerkannten Sachkundigen gemäß § 12 und § 13 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw - vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) durchzuführen. Nach § 3 Abs. 4 FS sei die Zustands- und Funktionsprüfung mittels Wasserdruck durchzuführen. Die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung sei spätestens bis zum 3. Juli 2017 vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme, drohte die Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück des Klägers liege im Bereich der Fristensatzungen vom 17. November 2011 und vom 5. November 2015. Dieses Gebiet sei ein Fremdwasserschwerpunktgebiet. Durch Untersuchungen und Messungen im Ortsteil I. seien erhebliche Fremdwasserzuflüsse im Kanalisationsnetz festgestellt worden. Die Beklagte habe zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Ortsteil I. umfangreiche Kanalsanierungsarbeiten im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durchgeführt, die insbesondere der Abwehr von Gefahren für unterirdische und offene Gewässer dienten. Das Abwasser des Grundstücks des Klägers werde durch Leitungen der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt. Diese Leitungen seien gemäß der vorgenannten Satzungen auf Zustands- und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
5Der Kläger hat am Dienstag, den 2. Mai 2017 Klage erhoben.
6Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Abwasserwerke handelten aufgrund der Betriebssatzung der Beklagten für den Eigenbetrieb Abwasserwerke C. vom 15. Dezember 2005 (im Folgenden: BS). Diese weise den Abwasserwerken hoheitliche Aufgaben wie die Befugnis zum Erlass von Ordnungsverfügungen jedoch nicht zu. Im Übrigen sei die Beklagte für den Vollzug der Fristensatzung ohnehin nicht zuständig. Für den Vollzug des Landeswassergesetzes NRW sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Selbstüberwachungsverordnung Abwasser seien gemäß § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 267) die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Auf das allgemeine Ordnungsrecht könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die hier betroffenen Schutzbereiche durch das Landeswassergesetz NRW und die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser speziell geregelt seien. Darüber hinaus fehle eine wirksame Ermächtigungsgrundlage, weil die Verpflichtung in § 3 FS gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Verordnungsermächtigung in § 61 Abs. 3 WHG entfalte mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 32, Art. 72 Abs. 1 GG eine Sperrwirkung gegenüber landesgesetzlichen Regelungen zur Überwachung von Abwasseranlagen. Derartige Bestimmungen habe sich der Bundesgesetzgeber vorbehalten. Aber auch unabhängig davon stehe die Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW a. F. im Widerspruch zum Landesrecht. Innerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten ergebe sich ein Widerspruch in den landesrechtlichen Vorschriften. Einerseits sehe das Landesrecht auf Grundlage von § 61 Abs. 2 LWG NRW a. F. in einer Rechtsverordnung konkrete Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen vor. Anderseits werde diese landesrechtliche Regelung durch § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW a. F. konterkariert, indem den Gemeinden die Ermächtigung eingeräumt werde, die Regelung des § 8 Abs. 3 SüwVO Abw durch eine gemeindliche Satzung auszuhebeln. Die Fristensatzung der Beklagten widerspreche § 8 Abs. 3 SüwVO Abw und damit der höherrangigen Landesverordnung und unterwerfe alle Grundstücke in ihrem Geltungsbereich unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Abwasserleitungen der Prüfpflicht. Schließlich entbehre § 3 Abs. 4 FS einer Ermächtigungsgrundlage. Weder das Landeswassergesetz NRW noch die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser böten eine Grundlage dafür, ein bestimmtes Prüfverfahren vorzuschreiben.
7Der Kläger hat beantragt,
chts">8s="absatzLinks">die Verfügung der Beklagten vom 28. März 2017 aufzuheben.
9zLinks">Die Beklagte hat beant
ragt, ">10lass="absatzLinks">die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Abwasserwerke C. seien eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW. Als solche führten sie die der Beklagten obliegenden hoheitlichen Aufgaben mit den zugehörigen Befugnissen aus. Daher komme es nicht darauf an, ob diese konkrete Aufgabe in die Betriebssatzung aufgenommen worden sei. Die Beklagte sei auch für den Vollzug der Fristensatzung zuständig. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 4 ZustVU. Danach blieben die Zuständigkeiten der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften unberührt. 7; 3 FS versto223;e nicht gegen höherrangiges Recht. Das Wasserhaushaltsgesetz entfalte nicht die vom Kläger geltend gemachte Sperrwirkung. Weder § 61 Abs. 3 WHG noch § 23 Abs. 1 Nr. 5 WHG enthielten hinreichend detaillierte Regelungen, denen eine dahingehende inhaltliche Vorprägung entnommen werden könne. Im Weiteren stehe § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW a. F. nicht im Widerspruch zu § 61 Abs. 2 LWG NRW a. F. Vielmehr sei von einem Zusammenspiel dieser Regelungen auszugehen. Aus dem Sinn und Zweck der Regelungsoptionen in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW a. F. ergebe sich, dass die Gemeinde zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die verordnungsseitig festgelegten Fristen in bestimmten Fällen auch verkürzen können müsse. Daraus lasse sich schließen, dass die Rechtsverordnung einen Mindeststandard gewähre, über den die Gemeinde hinausgehen könne, indem sie in bestimmten Fällen die Fristen verkürze oder aber sich gegen den Erlass einer Satzung entscheide und sich auf die § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw geregelten Fristen zurückziehe. Dies stehe im Ermessen der Gemeinde. Auch bei § 3 Abs. 4 FS handele es sich um eine rechtmäßige Norm. § 3 Abs. 3 FS nehme auf § 9 Abs. 1 SüwVO Abw Bezug, demzufolge die Prüfungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen seien. Die zu bescheinigende Dichtheitsprüfung solle gemäß § 3 Abs. 4 FS mit Wasserdruck erfolgen, da eine optische Inspektion in Fremdwassergebieten als nicht ausreichend angesehen werde. Bei der Stadt C. handele es sich um ein Gebiet mit Grundwasserschwankungen (= Fremdwasser). Insbesondere in der nassen Jahreszeit dringe durch Undichtigkeiten der Hauptkanäle sowie der privaten Anschlussleitungen Grundwasser in den Kanal ein. In diesem Zeitraum gebe es hohe Grundwasserstände, während in den trockenen Sommermonaten niedrige Grundwasserstände zu verzeichnen seien. Eine TV-Inspektion gebe aber nur eine Momentaufnahme wieder, so dass sie in Zeiten niedriger Grundwasserstände kein aufschlussreiches Ergebnis erbringe. Eine Prüfung mit Luftdruck sei bei Bestandsleitungen technisch nicht möglich.
12Mit Urteil vom 5. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 28. März 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei für deren Erlass nicht zuständig. Der Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser obliege gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ZustVU den Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Umweltbehörden, da weder das Landeswassergesetz NRW noch die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser eine anderweitige Regelung enthielten. Aus § 1 Abs. 4 ZustVU ergebe sich nichts anderes.
13Mit Beschluss vom 20. August 2019 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen.
14Zu deren Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Sie sei für den Erlass der streitigen Verfügung zuständig. Es entspreche dem Sinn und Zweck einer Satzungsermächtigung, dass diese auch eine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten umfasse. Dadurch werde die Gemeinde als Trägerin des Abwasserbeseitigungssystems in die Lage versetzt, im Interesse von dessen Funktionsfähigkeit Dichtheitsprüfungen anzuordnen und sich deren Ergebnisse vorlegen zu lassen. Dies folge auch aus § 1 Abs. 4 ZustVU. Die Anordnung zur Durchführung von Zustands- und Funktionsprüfungen sei getroffen worden, weil betriebstechnische Probleme der Abwasseranlage zur Überlastung der Schmutzwasserpumpe geführt hätten. Diese seien durch erhebliche Fremdwassereinträge (Grund- und Drainagewasser) in das öffentliche Kanalnetz bedingt gewesen. Damit stünden nicht der Grundwasserschutz und damit die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde in Rede. Vielmehr müssten Maßnahmen gegenüber dem Anschlussnehmer zur (Wieder-)Herstellung und auch zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Abwasserentsorgungseinrichtungen durch den Träger des öffentlichen Abwasserbeseitigungssystems aufgrund der größeren Sachnähe und der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht ausnahmsweise angeordnet werden können. Eine dieser Maßnahmen sei die Ermittlung der Verantwortlichen durch Durchführung von Zustands- und Funktionsprüfungen. Erst wenn feststehe, welche Leitungen undicht seien, könnten diese saniert und das Problem behoben werden. Im Übrigen nehme die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.
15Mit Verfügung vom 14. November 2019 hat der Senat den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt und dabei darauf hingewiesen, dass die Androhung des Zwangsgelds in der Verfü;gung vom 28. M8;rz 2017 rechtswidrig sein dürfte.
16Daraufhin hat die Beklagte die Zwangsgeldandrohung unter dem 22. November 2019 aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insofern übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
17Die Beklagte beantragt nunmehr,
18das angefochtene Urteil hinsichtlich der Anordnung der Zustands- und Funktionsprüfung in der Verfügung vom 28. März 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Links">Der Kläger beantragt,
<span class="absatzRechts">20die Berufung zurückzuweisen.
21ss="absatzLinks">Er ve
rteidigt das angefochtene Urteil. 22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
23rline">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der von der Beklagten aufgehobenen Androhung eines Zwangsgelds in der Verfügung vom 28. März 2017 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
25II. Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
26Die Anordnung der Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasserleitungen auf dem im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstück Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 59 (S. 8), in der Verfügung der Beklagten vom 28. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
271. Ermächtigungsgrundlage für diese Verfügung sind § 61 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW a. F. (heute § 59 Abs. 4 Nr. 2 LWG NRW n. F.), § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 7, § 9 Abs. 2 SüwVO Abw sowie § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW a. F. (jetzt § 46 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW n. F.) in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 3, § 4 FS.
28Diese Ermächtigungsgrundlagen sind wirksam. Die vom Kläger vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
29Die Verordnungserm28;chtigung in § 23 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 61 Abs. 3 WHG entfaltet über Art. 74 Abs. 1 Nr. 32, Art. 72 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung für den Erlass der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser.
Dazu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 15 A 3302/18 -, juris Rn. 11 ff., ausgeführt:
31"Der Bund hat seine Gesetzgebungszuständigkeit "durch Gesetz" gemäß Art. 72 Abs. 1 GG mit der Folge des Eintritts einer Sperrwirkung auch dann ausgeü;bt, wenn eine auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage basierende Rechtsverordnung des Bundes erlassen worden ist und diese ihrem Regelungsinhalt nach erschöpfend und abschließend ist.
32Vgl. etwa Hamb. VerfG, Urteil vom 7. Mai 2019 ‑ 4/18 -, juris Rn. 91.
33Sogar die bloße Existenz einer - noch nicht umgesetzten - bundesrechtlichen Verordnungsermächtigung vermag ausnahmsweise eine Sperrwirkung zu entfalten, wenn sie ihrerseits einen erschöpfenden und abschließenden Regelungswillen des Bundesgesetzgebers in dem betroffenen Kompetenzfeld erkennen lässt.
34Vgl. dazu Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 12; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Band V, Loseblatt, Stand Dezember 2015, Art. 72 Rn. 98; Oeter, in: Mangold/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 79; Jarass, NVwZ 1996, 1041, 1045 f.; weniger differenzierend demgegenüber Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 26.
35Eine erschöpfende Regelung kann zudem sowohl positiv durch eine Regelung erfolgen als auch negativ durch das Unterlassen einer Regelung. Demgegenüber entfalten bloße Wert- und Zielvorstellungen keine Sperrwirkung.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 ‑ 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 43, mit weiteren Nachweisen.
37Dies zugrunde gelegt, ist eine von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 61 Abs. 3 WHG ausgehende Sperrwirkung im Hinblick auf die Landeskompetenz zum Erlass von Regelungen zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen zu verneinen. Mit dieser Verordnungsermächtigung, von der der Bund bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist keine erschöpfende und abschließende Regelung dieser Materie verbunden.
38Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 WHG. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen, solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen unter anderem nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 3 WHG keinen Gebrauch gemacht hat. Damit hat der Bundesgesetzgeber eine Regelungskompetenz der Länder für den Sektor der Selbstüberwachung von Abwasseranlagen ausdrücklich eröffnet.
39So auch Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 43; Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand März 2017, § 59 Rn. 12.
40Dementsprechend heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, BT-Drucksache 17/6209, Seite 2, dass sie grundsätzlich das Anliegen der Länder unterstützt klarzustellen, dass allein durch die in Rede stehenden Rechtsverordnungsermächtigungen keine Sperrwirkung für entsprechende landesrechtliche Regelungen besteht.
41Vgl. im Übrigen zur Einfügung des § 23 Abs. 3 WHG die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, BT-Drs. 17/6508, S. 2 und S. 7 f.
42Dabei verweist die Bundesregierung zudem darauf, dass dies bereits in der Begründung zum neugefassten § 23 WHG durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) ausgeführt worden sei.
43Vgl. insoweit den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275,S. 58."
44Die Fristensatzung - einschließlich ihres § 3 über die Durchführung und Frist für die Zustands- und Funktionsprüfung - kann sich damit auf die Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 1 e Sätze 1 und 2 LWG NRW a. F. stützen.
45Danach kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung u. a. Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft (Satz 1 Nr. 1). Die Gemeinde kann ferner festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (Satz 1 Nr. 2). Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen zur Regelung von Fristen können fortbestehen (§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW a. F.).
46Im Einklang damit bestimmt die Fristensatzung - in Fortführung der Satzung vom 17. November 2011 (vgl. die Präambel Abs. 1) - für im Einzelnen benannte Grundstücke im Bereich des Ortsteils I. (vgl. 167; 2 Abs. 1 FS), die außerhalb eines durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiets liegen, dass die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung als Maßnahme der Fremdwassersanierung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung bis spätestens zum 30. Juni 2016 durchzuführen ist (§ 3 Abs. 1 FS).
47Der seitens des Klägers gesehene Widerspruch der Fristensatzung zu § 61 Abs. 2 LWG NRW a. F. bzw. zur Selbstüberwachungsverordnung Abwasser liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Sanierungsabsichten der Beklagten wegen festgestellten Fremdwassereintrags ist ihre Fristensatzung - jedenfalls in erster Linie - auf die Ermächtigung des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Var. 2 LWG NRW a. F. gestützt. Von dieser Ermächtigung kann die Gemeinde - im Gegensatz zur Variante 1 der Vorschrift - auch dann Gebrauch machen, wenn die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Fristen enthält; die Fristen des § 8 Abs. 3, Abs. 4 SüwVO Abw sind daher nur als spätester Zeitpunkt anzusehen, zu dem eine Zustands- und Funktionsprüfung bei den dort genannten bestehenden Abwasserleitungen erfolgt sein muss.
48Vgl. dazu Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Februar 2017, § 46 Rn. 365.
49Abgesehen davon riefe auch eine Inanspruchnahme der Satzungsermächtigung des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LWG NRW a. F. keinen Widerspruch zu Fristbestimmungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser hervor. Denn diese Ermächtigung gilt gerade und nur für den Fall, dass die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht. So ist es hier: Während § 8 Abs. 3 SüwVO Abw für innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten bestehende Abwasserleitungen selbst bestimmte Fristen vorsieht, trifft dies außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten nach § 8 Abs. 4 Satz 2 SüwVO Abw nur auf bestehende Abwasserleitungen zu, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind. Diese sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen - wie hier - wird demgegenüber keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben (§ 8 Abs. 4 Satz 3 SüwVO Abw), sondern die Gemeinden können insoweit eigenständig im Rahmen ihrer Satzungsbefugnis zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht über Fristenregelungen entscheiden (§ 8 Abs. 4 Satz 4 SüwVO Abw).
50Soweit gemäß § 3 Abs. 4 FS, da es sich um ein Fremdwassersanierungsgebiet handelt, als Prüfverfahren die Zustands- und Funktionsprüfung ausschließlich mit Wasserdruck nach den einschlägigen Normen vorgegeben ist, geht auch dies nicht 2;ber die Ermächtigung des § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW a. F. hinaus. Sowohl der Verordnungs- als auch der Satzungsgeber hält sich innerhalb des durch den Gesetzgeber gesetzten normativen Rahmens, wenn er die technischen Einzelheiten eines Prüfverfahrens anhand des Stands der Technik konkretisiert und ausgestaltet.
51Vgl. insoweit für die Satzungsebene: OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2015- 15 A 2349/14 -, juris Rn. 14.
52Dies ist in § 8 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 SüwVO Abw, § 3 Abs. 3 FS durch Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Gestalt der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610 geschehen. Dies schließt, wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 2. Juni 2017 - und auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - im Einzelnen überzeugend dargelegt hat, die Vorgabe einer Wasserdruckprüfung ein. Danach soll die Dichtheitsprüfung mit Wasserdruck erfolgen, weil eine optische Inspektion in Fremdwassergebieten als nicht ausreichend angesehen werde. Mit Letzterer könnten nur offensichtliche Schäden erkannt, aber nicht die Dichtheit des Kanals - insbesondere im Bereich der Verbindungsmuffen - positiv festgestellt werden.
53"absatzLinks">Auch im Übrigen bestehen gegen die Fristensatzung bzw. gegen die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser keine Wirksamkeitsbedenken.
satzRechts">54Die Fristensatzung leidet nicht an einem Verkündungsmangel, auch wenn die DIN-Vorschriften, auf die in § 3 Abs. 3 FS verwiesen wird, nicht mitbekannt gemacht worden sind und die Bekanntmachung auch keinen Hinweis darauf enthält, dass diese DIN-Vorschriften bei der Beklagten oder andernorts eingesehen werden können.
55Zwar trifft es zu, dass privates Regelwerk durch satzungsrechtliche Inbezugnahme allenfalls dann zum Inhalt des Satzungsrechts erhoben werden kann, wenn es in einer Weise veröffentlicht ist, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht, was für - nur entgeltlich zu erwerbende - DIN-Regelungen nicht allgemein sichergestellt ist.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 15 A 3302/18 -, juris Rn. 26, Urteile vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 -, juris Rn. 35, und vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, juris Rn. 24 ff.
class="absatzRechts">57Allerdings gilt dies nicht, wenn eine DIN-Vorschrift nicht durch Inbezugnahme konstitutiv zum Satzungsrecht erhoben wird, sondern der Hinweis auf die DIN-Vorschrift in der Satzung lediglich eine Konkretisierung des zu beachtenden Stands der Technik darstellt.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 15 A 3302/18 -, juris Rn. 28, Urteil vom 20. März 2007 ‑ 15 A 69/05 -, juris Rn. 37.
59So liegt es hier. § 3 Abs. 3 Satz 2 FS erhebt die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 nicht durch Inbezugnahme konstitutiv zum Satzungsrecht. Vielmehr referiert er lediglich § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw, demzufolge diese DIN-Vorschriften als allgemein anerkannte Regeln der Technik für Zustands- und Funktionsprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 1 SüwVO Abw gelten, soweit in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Dieser konkretisierende Hinweis schafft kein originäres Satzungsrecht, sondern gibt dem Rechtsanwender Aufschluss über die von ihm bei der Zustands- und Funktionsprüfung einzuhaltenden technischen Standards. Dabei bietet die Beklagte überdies nach § 3 Abs. 3 Satz 4 FS durch Unterrichtung und Beratung Hilfestellung an. Darüber hinaus ist eine Beratungspflicht in § 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW n. F. statuiert.
lass="absatzRechts">60Vgl. zu alledem wieder auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 15 A 3302/18 -, juris Rn. 30.
61Aus entsprechenden Gründen leidet die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ebenfalls nicht an einem Verkündungsmangel. Auch hier dient der Verweis auf die DIN-Normen allein der Definition des nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw maßgeblichen Stands der Technik, der sich ohnehin vorrangig an die - die Prüfung letztlich durchführenden - Sachkundigen im Sinne von § 8 Abs. 2, § 12 SüwVO Abw, § 3 Abs. 2 FS richtet, die deren Inhalt aufgrund ihrer Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen kennen werden.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 15 A 3302/18 -, juris Rn. 31 f., mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 -, juris Rn. 27, und vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rn. 15 ff.
632. Die Anordnung der Zustands- und Funktionsprüfung ist formell und materiell rechtmäßig.
64a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war nicht der Kreis M. als untere Umweltschutzbehö;rde nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ZustVU, sondern die Beklagte für den Erlass der streitbefangenen Verfügung zuständig. Denn die Verfügung dient dem Vollzug der Fristensatzung, die die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft erlassen hat (vgl. § 1 Abs. 4 ZustVU).
65§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG a. F./§ 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW n. F. statuiert die Beseitigungspflicht der Gemeinden für das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a WHG a. F./§ 56 WHG n. F. Die Satzungsermächtigung nach § 53 Abs. 1e Satz 1 LWG a. F./§ 46 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW n. F., die auch die Befugnis zum Erlass von Fristensatzungen verleiht, besagt ausdrücklich, dass die Gemeinde "zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht" durch Satzung die entsprechenden Regelungen treffen darf. Dass die Gemeinde auch zum Vollzug der zu diesem Zweck von ihr selbst erlassenen Satzungen befugt ist, wird durch § 1 Abs. 4 ZustVU, nach dem die Zuständigkeit der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften durch die Kompetenzzuweisungen an die Umweltschutzbehörden unberührt bleiben, nochmals klargestellt.
66Dass die Betriebsleitung der Abwasserwerke der Beklagten den angefochtenen Bescheid erlassen hat, steht dessen formeller Rechtmäßigkeit gleichfalls nicht entgegen. Die Betriebsleitung eines Eigenbetriebs nach § 114 GO NRW ist "in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW) für die Außenvertretung zuständig; sie handelt für die Gemeinde und kann auch durch Verwaltungsakt tätig werden. Die Angelegenheiten ergeben sich aus der Betriebssatzung.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019- 15 A 1078/19 -, Urteil vom 22. Januar 2008- 15 A 488/05 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 12. November 1996 - 15 B 1184/96 -, juris Rn. 5; siehe in diesem Zusammenhang außerdem OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 9 A 2553/11 -, juris Rn. 5 ff. und Rn. 16 ff.
68Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BS gehören zur laufenden Betriebsführung alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebs laufend notwendig sind, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der Einleitungs- und Umweltschutzbestimmungen. Damit gehört zu den Aufgaben der Betriebsleitung der Abwasserwerke der Beklagten auch die Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser und der Fristensatzung. Sie kann auch insoweit für die Beklagte nach außen tätig werden.
69b) Die Anordnung der Zustands- und Funktionsprüfung ist auch materiell rechtmäßig.
70Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Abs. 4 SüwVO Abw, § 3 Abs. 1 FS sind erfüllt. Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück S. 8 liegt nach § 2 Abs. 1 FS im Geltungsbereich der Fristensatzung. Ihn trifft damit die Pflicht zur Durchführung der erstmaligen Zustands- und Funktionsprüfung seiner bestehenden privaten Abwasseranlage bis spätestens zum 30. Juni 2016 durch einen Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1, § 12 SüwVO Abw, § 3 Abs. 3, Abs. 4 FS nebst der Pflicht zur Vorlage einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 2 SüwVO Abw, § 4 FS.
71Obwohl das Grundstück S. 8 auch im Miteigentum der Ehefrau des Klägers steht, durfte die Beklagte die Verfügung vom 28. März 2017 nur an den Kläger adressieren. Das Miteigentum oder die sonstige Nebenberechtigung eines Dritten berühren nicht die Rechtmäßigkeit der nicht auch an ihn gerichteten Verfügung. Es bildet nur ein Vollzugshindernis, das nachträglich erst durch eine gegen den Dritten gerichtete Verfügung ausgeräumt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 - 4 B 69.98 -, juris Rn. 3, Urteil vom 28. April 1972- IV C 42.69 -, juris Rn. 31.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161Abs. 2 Satz 1 VwGO.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO.
75Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
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