Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 190/20.A

Tenor

Dem Kläger wird für die Durchführung des Zulassungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.        K. T.       aus N.       bewilligt.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Links">Der Zulassungsantrag muss vielmehr auch in diesem Fall darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung einer Klärung durch das angerufene Obergericht bedarf. Insofern kommt die Zulassung nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte benannt werden, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.

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absatzLinks">Die Beklagte benennt in ihrem Zulassungsantrag aber weder in diesem Sinne gegensätzliche Auskünfte, sondern - wie oben ausgeführt - in erster Linie dieselben oder jedenfalls inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse, wie diejenigen, die das Verwaltungsgericht angeführt hat, noch führt sie Rechtsprechung anderer innerhalb des Gerichtsbezirks liegender Verwaltungsgerichte an, die mit Blick auf die der angegriffenen Entscheidung entscheidungstragend zugrunde liegenden Tatsachen zu einem anderen Ergebnis gelangen.

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