Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3388/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach 7; 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
4Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‒ 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
6Der sinngemäße Einwand des Klägers, das Gericht habe seine geltend gemachte Gefährdung, bei einer Rückkehr an Ebola zu erkranken, nicht hinreichend gewürdigt und insoweit auch keine aktuelle Lagebeurteilung vorgenommen habe, führt unabhängig davon, ob er in der Sache zutrifft, nicht zur Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris Rn. 14, m. w. N.
8Auch die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 5.
10Im Übrigen beanstandet der Kläger lediglich, das Verwaltungsgericht habe die Situation im Herkunftsland unzureichend bewertet. Im Kongo drohe aktuell landesweit der Ausbruch einer Ebola-Epidemie, von der auch der Kläger aktuell bedroht wäre.
11Dabei zeigt der Kläger aber bereits keine Erkenntnisse auf, die auf eine relevante landesweite Gefahr durch die Ebola-Epidemie schließen lassen könnten. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 25. Januar 2019 ist die Epidemie noch gar nicht erwähnt. Nach den neuesten Informationen der Weltgesundheitsorganisation und den aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts, auf die sich auch der Kläger bezieht, ist die Ebola-Krankheit nicht landesweit, sondern bisher nur in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu sowie Ituri im Nordosten des Landes, im Grenzgebiet zu Uganda und Ruanda, ausgebrochen.
12Vgl. WHO, Situation report on the Ebola outbreak in North Kivu, 23. Juli 2019, sowie Ebola virus disease outbreak news ‒ Democratic Republic of the Congo, https://www.who.int/ebola/situation-reports/drc-2018/en/; Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 17. Februar 2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/kongodemokratischerepublik.
13Eine Abschiebung in den Nordosten des Landes steht nicht in Rede. Ohnehin kann praktisch nur nach Kinshasa abgeschoben werden.
14Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 25. Januar 2019, S. 22.
15Der Kläger stammt nach eigenen Angaben auch aus Kinshasa und kann im Herkunftsland auf vielfältige familiäre Bindungen zurückgreifen (u. a. leben seine Lebensgefährtin, drei Kinder, ein Bruder und 3 Schwestern dort). Ausgehend hiervon ist nicht annähernd ersichtlich, inwieweit der Ausbruch der Ebola-Krankheit im Nordosten des Landes seiner Abschiebung entgegenstehen könnte.
16Vgl. allgemein bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 4 A 3183/19.A -, juris.
17Dies gilt umso mehr, als nach aktuellen Medienberichten die Zahl von Neuerkrankungen im Kongo ganz erheblich zurückgegangen ist.
18Vgl. SZ vom 12.2.2020 – Artikel abrufbar unter www.sueddeutsche.de/wissen/Wissenschaft-noch-keine-entwarnung-bei-ebola-ausbruch-im-kongo.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
20Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- 4 A 2657/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3183/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- 4 A 1904/17 1x (nicht zugeordnet)