Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 272/19

Tenor

Der Anrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.


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s="absatzLinks">1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargetan.

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satzLinks">Gemäß; § 26 GeschO, der insoweit die Vorgabe des § 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nachvollzieht, finden auf das Verfahren in den Ausschüssen grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 27 GeschO abweichende Regelungen enthält. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GeschO, der eine Parallele zu § 51 Abs. 1 GO NRW bildet, handhabt in den Sitzungen des Rats der Bürgermeister - in den Ausschusssitzungen also der Ausschussvorsitzende - die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 GeschO - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung - bzw. Ausschusssitzung - im Sitzungssaal aufhalten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GeschO).

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