Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 274/20

Tenor

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2020 210; 4 B 1476/19 ‒ verwerfenden Beschluss vom 18.2.2020 ‒ 4 B 127/20 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


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lass="absatzLinks">Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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