Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1548/19

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.11.2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 "absatzRechts">3<p class="absatzLinks">Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung durch Zeitablauf und die Erklärung der Antragsgegnerin vom 24.1.2020 wäre der Antragsteller voraussichtlich unterlegen gewesen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Widerruf bei der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtmäßig darstellt, wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Im Gegenteil wäre das Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.

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