Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1548/19
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.11.2019 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
"absatzRechts">3<p class="absatzLinks">Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung durch Zeitablauf und die Erklärung der Antragsgegnerin vom 24.1.2020 wäre der Antragsteller voraussichtlich unterlegen gewesen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Widerruf bei der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung des Akteninhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten als offensichtlich rechtmäßig darstellt, wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Im Gegenteil wäre das Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen. 4Die Unzuverlässigkeit des Vorsitzenden des Antragstellers ergibt sich gerade daraus, dass er nicht bereit war und ausweislich der Beschwerdebegründung auch weiterhin nicht bereit ist, bestandskräftig gewordenen Auflagen, die er für unberechtigt hält, von sich aus nachzukommen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst einen Stand mit Alkoholausschank betrieben hat, war ihm (und nicht den einzelnen Standbetreibern) unter Nr. 2.2.2 der Änderungsverfügung vom 5.12.2017 etwa bestandskräftig aufgegeben worden, dass Anträge auf Gestattung für die Stände mit Alkoholausschank spätestens sechs Wochen vor Marktbeginn zu stellen sind und dass die Stände mit Alkoholausschank erst nach Kontrolle der Schankanlagen durch die Ordnungsbehörde geöffnet werden dürfen. Dies hatte der Antragsteller von sich aus und nicht erst nach Erlass einer Ordnungsverfügung, wie sie am 21.11.2018 erlassen wurde, sicherzustellen; er durfte und darf sich insbesondere nicht blind darauf verlassen, dass sich die Betreiber schon selbst rechtzeitig um ihre Genehmigungen kümmern würden. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, er könnte auch nur seine Verantwortlichkeit dafür erkannt haben, dass die erforderlichen Anträge spätestens sechs Wochen vor Marktbeginn gestellt werden und kein Stand öffnet, bevor die Kontrolle der Schankanlagen durch die Ordnungsbehörde stattgefunden hat.
5Bezogen auf die zielgerichtete Überschreitung der nach dem bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 5.12.2017 nebst Lageplan einzuhaltenden Aktionsflächen folgt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerade daraus, dass er weiterhin zur Einhaltung ihm gegenüber verbindlich angeordneter Auflagen nicht bereit ist, weil er sie für überzogen und nicht erforderlich hält sowie meint, dies besser beurteilen zu können als die Antragsgegnerin. Solange die Auflagen Gültigkeit haben, sind sie von einem zuverlässigen Marktbetreiber unabhängig davon einzuhalten, ob er sie für überzeugend hält. Selbst wenn sich „im Nachhinein“ herausstellen sollte, dass diese Flächen enger begrenzt sind, als dies nach dem Brandschutzkonzept für erforderlich gehalten worden sein sollte, hätte sich der Antragsteller über die Einhaltung dieser Vorgaben nicht einfach solange hinwegsetzen dürfen, bis sich ihre brandschutztechnische Erforderlichkeit durch ein Sachverständigengutachten bewahrheitet habe. Insoweit hätte sich ein zuverlässiger Marktbetreiber rechtzeitig innerhalb der Klagefrist gegen die aus seiner Sicht überzogenen Auflagen gerichtlich zur Wehr setzen oder außergerichtlich auf eine Änderung der Festsetzung im Verwaltungsweg hinwirken müssen.
6Nicht in Frage gestellt wird durch die Beschwerde schließlich, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Anfang an schon deshalb keinen Erfolg haben konnte, weil dem Antragsteller für die Durchführung des Weihnachtsmarkts im Jahr 2019, der ‒ organisiert durch eine andere Interessengemeinschaft ‒ durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 22.10.2019 ausschließlich ermöglicht werden sollte, nur noch etwa 20 % der Flächen des festgesetzten Markts zur Verfügung standen. Schon deshalb hätte er seiner Verpflichtung zur Durchführung des vollständigen Markts im Umfang der Festsetzung nach § 69 Abs. 2 GewO im Jahr 2019 selbst im Fall einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachkommen können unabhängig davon, weshalb diese Flächen nicht mehr für ihn, sondern nur noch für den anderen Veranstalter verfügbar waren. Ob sich die Sachlage in Folgejahren möglicherweise wieder anders darstellen könnte, war für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Durchführung des Weihnachtsmarkts im Jahr 2019 ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Einrichtung eines Arbeitskreises zur Organisation des Weihnachtsmarkts trotz weiterhin bestehender Vertretung des Antragstellers durch seinen Vorsitzenden geeignet und ausreichend war, eine abweichende Zuverlässigkeitsprognose für das hier allein in Rede stehende Jahr 2019 zu rechtfertigen. Die Einrichtung des Arbeitskreises hat ersichtlich nichts daran ändern können, dass die vollständigen Flächen zur Durchführung des Weihnachtsmarkts dem Antragsteller tatsächlich und rechtlich für das Jahr 2019 nicht mehr zur Verfügung standen.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 3 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 87a 1x