Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1692/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.914,60 Euro festgesetzt.


Gründe:

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class="absatzLinks">Das Verwaltungsgericht geht ferner – weiterhin – davon aus, dass das von der     B.      GmbH an die Stadtwerke E.          AG als mittelbarer Fremdleister zu entrichtende Verbrennungsentgelt keiner preisrechtlichen Kontrolle unterzogen werden müsse. Hierzu hat der Senat bereits in seinem das Gebührenjahr 2014 betreffenden Beschluss vom 30. November 2016 - 9 A 919/15 - und in dem das Gebührenjahr 2008 betreffenden Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 - (NWVBl. 2011, 179 und juris) ausgeführt, dass mit Blick auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen kein Anlass bestehe, die Richtigkeit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Geltung des öffentlichen Preisrechts für das mit dem mittelbaren Fremdleister vereinbarte Entgelt sei weder nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO Nr. 30/53 auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vereinbart worden, noch folge eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchsetzung einer solchen Vereinbarung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

9 10 11 12 13 14 "absatzRechts">15an> 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35pan>

ss="absatzLinks">2. Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

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