Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2082/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 GG), das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,
4zum Beweis der Tatsache, dass Kinder, die in Deutschland geboren sind bzw. in Europa, einem besonderen Risiko unterliegen, an Malaria Tropica zu erkranken, wenn sie in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt,
5zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vom Kläger bemängelte Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet.
">6class="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834 = juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 – 1 B 84.05 -, juris Rn. 7.
7Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die Ablehnung des Beweisantrages findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der Sache mit der Begründung abgelehnt, es lägen bereits ausreichende Erkenntnisse im Hinblick auf die unter Beweis gestellte Frage vor und im Übrigen sei sie in der Rechtsprechung geklärt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahmen nicht zutreffen könnten, legt auch der Kläger nicht dar. Er beruft sich insoweit auf Reisehinweise des Auswärtigen Amtes und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Januar 2019, wonach der Aufenthalt von Kindern unter 5 Jahren und von Schwangeren in Malaria-Risikogebieten aufgrund ihrer höheren Gefährdung grundsätzlich nicht zu empfehlen sei. Abgesehen davon, dass durchaus fraglich ist, ob der gestellte Beweisantrag diese Problematik überhaupt hinreichend eindeutig erfasst, bedurfte es jedenfalls keiner Beweiserhebung, weil das Verwaltungsgericht eine solche Gefährdungslage seinem Urteil zugrunde gelegt hat und lediglich in der rechtlichen Bewertung zu einer anderen Einschätzung gekommen ist, als sie der Kläger für richtig hält. Insoweit hat es sich der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts angeschlossen, die diese Gefährdungslage eingehend untersucht hat.
8OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2010 - 4 A 1731/06.A -, juris Rn. 46 ff., und vom 13. Oktober 2010 – 4 A 3048/04.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 30 ff. (zur Situation in Nigeria).
9Die Frage der zutreffenden rechtlichen Bewertung ist jedoch dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.
10Auch mit dem Zulassungsvorbringen legt der Kläger indes nicht dar, dass sich die tatsächliche Ausgangssituation im Hinblick auf die Gefährdungslage einer Ansteckung mit Malaria bei einer fehlenden (Semi-)Immunität, wie sie bei einem in Deutschland geborenen Kleinkind anzunehmen ist, anders darstellen könnte, als in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen, bereits vorliegenden (sachverständigen) Erkenntnissen. Im Gegenteil beruft sich auch der Kläger nicht zuletzt auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. K. aus dem Jahre 2001.
11Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 50 ff., und VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 K 1545/18.A -, juris Rn. 10 ff.
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ks">Ohne dass es im vorliegenden Zusammenhang hierauf entscheidungserheblich ankäme, gilt dies auch für die allerdings nicht vom Beweisantrag erfasste medizinische Versorgungslage im Kongo. 13Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 ‑ 4 A 1731/06.A -, juris Rn. 128 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 17. Februar 2020 S. 20 f.
14Angesichts der vom Verwaltungsgericht f2;r die Ablehnung des Beweisantrages gegebenen Begründung kann auch nicht ansatzweise von einer Überraschungsentscheidung gesprochen werden. Im Gegenteil hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich unter anderem auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts in seinen Urteilen vom 1. Dezember 2010 – 4 A 1731/06.A - und vom 13. Oktober 2010 – 4 A 3048/04.A - bezogen, in denen ausführlich dargelegt worden ist, dass die strengen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot/-hindernis für in Deutschland geborene Kinder zwischen dem 2. und 5. Lebensjahr im Hinblick auf eine Malariainfektion bei einer Abschiebung in den Kongo trotz der unzureichenden Lebensbedingungen und des sehr schlechten Zustands des Gesundheitswesens nicht erfüllt sind. Gleiches ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht ebenfalls (einschließlich der angeführten Rn. 95 zutreffend) zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2019 - 3 L 2586/18.A -, juris. Dass es der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Münster für die Gefährdungslage in Nigeria nicht folgen würde, lag damit ebenso auf der Hand.
152. Die Berufung ist vor diesem Hintergrund auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
17Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
satzRechts">19>Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger stellt lediglich verschiedene Fragen ganz überwiegend abstrakter Art in den Raum, ohne sich mit deren Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren und den hierzu vorliegenden Erkenntnissen und (ober-)gerichtlichen Entscheidungen, die insbesondere das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, auch nur ansatzweise zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere für die bereits vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Ablehnung des gestellten Beweisantrages angeführten Grundsatzurteile des beschließenden Gerichts vom 1. Dezember 2010 - 4 A 1731/06.A - und vom 13. Oktober 2010 - 4 A 3048/04.A - und die dort in Bezug genommene weitere obergerichtliche Rechtsprechung. Einen neuerlichen bzw. weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vortrags zu vermeintlichen Verfahrensmängeln nicht auf. Dass die Frage der Gesundheitsgefährdung zurückkehrender Kinder im Alter zwischen einem und fünf Jahren im Hinblick auf eine Malariainfektion unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anders zu beurteilen sein könnte als nach § 60 Abs. 7 AufenthG, erschließt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse, für die - wie hier - kein staatlicher Akteur die Mitverantwortung trägt, eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen können, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, 10, 13, und Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 104 f.; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, InfAuslR 2019, 107 = juris Rn. 111 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des EGMR.
21Solche außergewöhnlichen individuellen Umstände können zwar auch solche sein,
22die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, die ein schweres Leid oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte.
23lass="absatzLinks">EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 183 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 104, und vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 31 ff.
24Dass dies hier entgegen den umfangreichen Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinen vorgenannten Urteilen vom 1. Dezember und 13. Oktober 2010 und den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in dem angefochtenen Urteil f2;r Kinder zwischen dem 2. und 5. Lebensjahr der Fall sein könnte und demgemäß neuerlicher Klärungsbedarf bestünde, ist nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch nicht ausgeführt.
25Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris (zu Nigeria), aus dem sich im Übrigen auch ergibt, dass das VG Münster (auch) in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 K 1545/18.A -, juris, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.
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