Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 21/20
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung bzw. Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.12.2019 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
1
Die Beschwerden gegen die Ablehnung bzw. Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6884/19 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.10.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung in Nr. 2. und der diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Nr. 5. und 6. des Bescheids wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
3Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf den auf § 15 Abs. 2 GastG gestützten Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Nr. 1. des Bescheids und die auf § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 31 GastG gestützte Anordnung in Nr. 3. des Bescheids, das Verabreichen alkoholischer Getränke einzustellen, sei der Antrag unbegründet, weil sich diese Maßnahmen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig darstellten und ein besonderes Vollziehungsinteresse bestehe, welches das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Die Antragstellerin sei als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen, weil sie ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur unzureichend nachgekommen sei. Ein besonderes Vollziehungsinteresse sei gegeben, weil mangels belastbarer Sanierungsplanungen die Gefahr bestehe, dass sich weitere Steuerschulden aufbauen würden. Dagegen sei die Gewerbeuntersagung für die Gaststätte, soweit sie erlaubnisfrei sei, und jede weitere Gewerbeausübung in Ziffer 2. des Bescheids rechtswidrig, so dass insoweit kein berechtigtes Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit bestehen könne. Denn die Regelungen in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO würden hier gemäß § 35 Abs. 8 GewO durch die vorrangigen Vorschriften des Gaststättenrechts verdrängt.
4Diese Einschätzung wird weder durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (dazu unten 1.) noch durch dasjenige der Antragsgegnerin (dazu unten 2.), auf dessen jeweilige Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttert.
51. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, angesichts ihrer bereits vor Erlass der Verfügung geleisteten Zahlungen und der während des gerichtlichen Verfahrens fortgesetzten Reduzierung ihrer Steuerrückstände sei die Annahme, sie werde ihren steuerlichen Zahlungspflichten in Zukunft nicht nachkommen, nicht gerechtfertigt.
6Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Steuerrückstände die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, GewArch 1999, 72 = juris, Rn. 5, m. w. N.
8Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 15.
10Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können).
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 f., Beschlüsse vom 3.7.2018 ‒ 4 B 294/18 ‒, juris, Rn. 13 f., und vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒, juris, Rn. 9 f., jeweils m. w. N.
12Zu dem für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.,
14im Oktober 2019 bestanden beim Finanzamt über lange Zeiträume aufgelaufene Rückstände in Höhe von annähernd 30.000,00 EUR. Die E-Mail der Antragstellerin vom 16.7.2019, die im Betreff mit „WG: Sanierungskonzept“ überschrieben war, ließ nicht ansatzweise erkennen, dass sie nach einem von den Gläubigern akzeptierten sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitete. Abgesehen vom Fehlen einer verbindlichen Ratenzahlungsvereinbarung war sie laufend Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt.
15Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
17Die Berücksichtigung dieser Umstände führt jedoch zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Einschätzung. Der weitere Verlauf zeigt, dass es der Antragstellerin nicht gelingt, ihre steuerlichen Verbindlichkeiten nachhaltig abzubauen, sondern zu befürchten steht, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen auch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht freiwillig nachkommt und es deshalb zu weiteren Schädigungen öffentlicher Kassen kommen wird. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin bestanden im Januar 2020 immer noch Steuerrückstände in Höhe von mehr als 18.000,00 EUR. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten ergibt sich auch nicht aus der mit der Beschwerdebegründung eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Vortrag, sie leiste monatlich Zahlungen auf Umsatzsteuer von weit über 4.000,00 EUR. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin beruhen die Zahlungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts. Eine Vereinbarung mit dem Finanzamt über einen Tilgungsplan mit freiwilligen Zahlungsleistungen besteht nicht. Trotz der vorgetragenen Einnahmen in Höhe von mehr als 56.000,00 EUR schuldet die Antragstellerin nach ihren Angaben auch Umsatzsteuer für die Monate August bis November 2019 in Höhe von knapp 8.000,00 EUR. Auch der Einsatz von Privatdarlehen und die Aussicht auf ein weiteres Darlehen, führen zu keiner anderen Einschätzung. Die bislang in Anspruch genommenen privaten Darlehen haben nicht zu geordneten Vermögensverhältnissen der Antragstellerin geführt und lassen keine Rückschlüsse auf ihre zukünftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu. Eine bloße Absicht, ein weiteres Darlehen in Anspruch zu nehmen, stellt allein noch kein tragfähiges Sanierungskonzept dar.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2019 ‒ 4 B 1586/18 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
19Ohnehin bestehen an der Ernsthaftigkeit des Darlehnsangebots mangels Vorlage eines Darlehensvertrages oder entsprechender Erklärungen erhebliche Zweifel.
20Schließlich lässt auch der Einwand der Antragstellerin, bei einer Betriebseinstellung wäre ihre wirtschaftliche Existenz wahrscheinlich für immer vernichtet, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.
222. Die Einwände der Antragsgegnerin greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für die Untersagung der Gewerbeausübung sowie des Gaststättenbetriebs, soweit diese erlaubnisfrei sind, und die gleichfalls ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.10.2019 keine Rechtsgrundlage besteht.
23Die Regelungen in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO sind gemäß § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO nicht anwendbar, wenn die für den Betrieb der Gaststätte nach § 2 Abs. 1 GastG erforderliche Erlaubnis bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG widerrufen werden kann (dazu a). Nach diesen Maßstäben kommt hier eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nicht in Betracht. Ein Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und eine hieran anknüpfende Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 31 GastG sind möglich für den ganzen von der Antragstellerin ausgeübten Gaststättenbetrieb, der nicht in einen erlaubnispflichtigen und einen nicht erlaubnispflichtigen Teil aufgespalten werden kann (dazu b).
24a) Nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Damit soll der Vorrang der für bestimmte Gewerbe geltenden Sonderregelungen sichergestellt werden.
25Vgl. BT-Drs. 3/318, S. 19; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 82. EL Oktober 2019, GewO § 35 Rn. 195 ff., m. w. N.
26Der Ausschluss nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO setzt voraus, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen oder eine für das ausgeübte Gewerbe erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Durch § 35 Abs. 8 GewO soll vermieden werden, dass ein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit aufgrund zweier verschiedener Vorschriften untersagt werden kann. Eine Untersagung kann folglich nach § 35 Abs. 8 GewO nicht auf § 35 GewO gestützt werden, wenn für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes in der Gewerbeordnung oder in gewerberechtlichen Nebengesetzen eine abschließende Regelung besteht. Setzt die jeweilige Gewerbeerlaubnis spezialgesetzlich die gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus, haben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf (im Gaststättenrecht § 15 Abs. 1 und 2 GastG) nach § 35 Abs. 8 GewO somit regelmäßig Vorrang vor der Untersagung nach § 35 GewO. Die Gesamtheit der Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO ist dann nicht anwendbar.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.1986 – 1 B 98.86 –, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 43 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 – 4 B 601/16 –, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
28Dies entspricht dem Regelungszweck. Der Gesetzgeber hat die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO als notwendiges Korrelat zur Gewerbefreiheit bewusst auf das zulassungsfreie Gewerbe beschränkt und die Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung sowie einer erweiterten Gewerbeuntersagung für andere Gewerbe, die an die Gewerbeuntersagung für das ausgeübte Gewerbe anknüpft, ebenfalls auf diesen Bereich beschränkt, um ein im zulassungsfreien Gewerbe besonders leichtes Unterlaufen der Regelung durch ein Ausweichen auf andere Gewerbe zu verhindern. Die Regelung sollte auch die in der Öffentlichkeit und von interessierten Berufskreisen erhobene Forderung nach Schaffung neuer Berufszulassungsregelungen eindämmen.
29Vgl. BT-Drucks. 7/111, S. 4, 5 f.
30Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus zugleich mit Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis für das ausgeübte zulassungspflichtige Gewerbe eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für ein gar nicht ausgeübtes zulassungsfreies Gewerbe ermöglicht werden sollte, finden sich hingegen nicht. Erst recht gilt dies für die Möglichkeit einer hieran erst anknüpfenden erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Solche Anhaltspunkte lassen sich auch nicht aus der durch das Wort „soweit“ begrenzten Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO ableiten. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass etwa eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO immer dann hätte möglich sein sollen, wenn eine vergleichbare spezialgesetzliche Regelung fehlt.
31So aber VG Regensburg, Urteil vom 16.5.2017 – RN 5 K 16.620 –, juris, Rn. 48 ff.
32Die einschränkende Formulierung „soweit“ in § 35 Abs. 8 GewO begrenzt nach Wortlaut und Systematik die Sperrwirkung nur insoweit, als besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bzw. Rücknahme- oder Widerrufsmöglichkeiten für einzelne Gewerbe bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, die also wegen der Unzuverlässigkeit die Untersagung des konkreten Betriebs ermöglichen. Sie stellt aber gerade nicht darauf ab, ob die jeweilige Spezialregelung auch eine Bestimmung über die Erweiterung auf andere Gewerbe enthält. Eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll (nur) möglich bleiben, soweit die spezialgesetzlichen Vorschriften bezogen auf das ausgeübte Gewerbe keine abschließenden, an die Unzuverlässigkeit anknüpfenden Betriebsunterbindungsregelungen enthalten. Dies wird etwa dann für denkbar gehalten, wenn eine Regelung auf einzelne besondere Fälle der Unzuverlässigkeit beschränkt ist oder ein (teilbarer) Mischbetrieb vorliegt, der durch Spezialregelungen nicht vollständig verhindert werden kann.
33Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 82. EL Oktober 2019, § 35 GewO Rn. 196 und § 15 Rn. 17; BT-Drs. 7/111, S. 7.
34Der Gesetzgeber hat sich mithin bewusst dafür entschieden, die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sowie der daran anknüpfenden Regelungen in Abs. 1 bis Abs. 7a insoweit auszuschließen, als nach spezialgesetzlichen Vorschriften eine Unterbindung des (ganzen) tatsächlich ausgeübten Betriebs möglich ist. Mit dem Vorrang der Rücknahme oder des Widerrufs einer für die Gewerbeausübung erforderlichen Erlaubnis wird zudem eine systemwidrige Vermischung unterschiedlicher Regelungstechniken vermieden. Rücknahme oder Widerruf entziehen regelmäßig eine Erlaubnis, die ‒ wie im Fall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG i. V. m. § 3 Abs. 1 GastG ‒ nur für einen bestimmten Betrieb erteilt wurde. Sie verbieten aber nicht wie im Fall der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO weitergehend ‒ weil dies im Bereich des erlaubnispflichtigen Gewerbes für einen effektiven Verwaltungsvollzug nicht erforderlich ist ‒ die Ausübung des ganzen ausgeübten Gewerbes.
35Vgl. auch die Diskussion auf der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ am 11./12.11.1997, wiedergegeben bei Fuchs, GewArch 1998, 60 (63).
36Die Unzulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO neben Rücknahme oder Widerruf der Zulassung für das ausgeübte zulassungspflichtige Gewerbe folgt im Übrigen nicht nur aus § 35 Abs. 8 GewO, sondern auch daraus, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Verbindung mit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochen werden darf. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist danach nur zulässig, wenn – abgesehen von dem Fall des § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO – in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt wird. Diese Abhängigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von der Untersagung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes kommt sprachlich durch die zweimalige Verwendung des Wortes „auch“ in Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO zum Ausdruck und wird zudem durch den historisch gewachsenen Gesetzeszweck bestätigt, in erster Linie tatsächlich ausgeübte Gewerbe zu erfassen und nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit einer solchen Untersagung zur Vermeidung des Ausweichens in andere Gewerbe das Verbot auf erst mögliche gewerbliche Betätigungen zu erstrecken.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 14.78 –, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 40 = juris, Rn. 39, unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 7/111, S. 5 f.
38Deshalb kommt eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO in den Fällen nicht in Betracht, in denen ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betrieben und anstelle einer hier nicht möglichen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die erforderliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wurde. Auch wenn die spezialgesetzliche Regelung ermöglicht, die Fortführung des Betriebs aufgrund der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu unterbinden, aber (lediglich) nicht die Möglichkeit vorsieht, daran anknüpfend Maßnahmen in Bezug auf andere Gewerbe oder Tätigkeiten zu treffen, ist ein Rückgriff auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgeschlossen und eine erweiterte Gewerbeuntersagung nicht zulässig.
39Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 – 4 B 601/16 –, GewArch 2017, 113 = juris, Rn. 6 ff.; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 5.4.2005 – 1 Bs 64/05 –, GewArch 2005, 257 = juris, Rn. 3 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 82. EL Oktober 2019, GewO § 35 Rn. 196 ff.
40Einer Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht in solchen Fällen nicht nur der Wortlaut der Norm entgegen. Die fehlende Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ergibt sich auch aus der bereits dargestellten Gesetzessystematik, die in § 35 Abs. 8 GewO ihren gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat.
41Die § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO einschließende Sperrwirkung nach § 35 Abs. 8 GewO führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Durch die Möglichkeit, die erforderliche Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und – soweit erforderlich – die Fortführung des Betriebs nach § 15 Abs. 2 GewO zu unterbinden, ist sichergestellt, dass die weitere Gewerbeausübung durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden in jedem Fall verhindert werden kann. Sollte der unzuverlässige Gewerbetreibende anschließend eine erlaubnisfreie Gewerbetätigkeit aufnehmen, obwohl die festgestellten Tatsachen eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit begründen, kann die Ausübung des neu aufgenommenen Gewerbes durch die dafür zuständige Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt und erforderlichenfalls mit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO verbunden werden.
42Die fehlende Möglichkeit, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis mit einer Gewerbeuntersagung für ein nicht ausgeübtes Gewerbe und einer auf sämtliche Gewerbe bezogenen Gewerbeuntersagung zu verbinden, stellt auch keine unzulässige Privilegierung derjenigen Gewerbetreibenden dar, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben. Gerade weil die Anforderungen an den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes typischerweise höher sind als bei einem nur anzeigepflichtigen Gewerbe, kann hier eher der Fall auftreten, dass der Gewerbetreibende die für dieses Gewerbe geltenden Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt, ohne dass dies seine Zuverlässigkeit für andere Gewerbe in Frage stellt.
43Vgl. auch die Diskussion auf der Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ am 24./25.11.1998, wiedergegeben bei Fuchs, GewArch 1999, 102 (104).
44b) Nach diesen Maßstäben sind hier die Regelungen in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO gemäß § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO nicht anwendbar. Die für den ganzen Betrieb der Gaststätte nach § 2 Abs. 1 GastG erteilte Erlaubnis kann bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG widerrufen werden. Eine hieran anknüpfende Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 31 GastG ist ebenfalls für den ganzen von der Antragstellerin ausgeübten Gaststättenbetrieb möglich. Ein darüber hinausgehendes Gewerbe, für das eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könnte, übt die Antragstellerin nicht aus.
45Wird ‒ wie hier ‒ eine aufgrund Alkoholausschanks erlaubnispflichtige Gaststätte betrieben, so handelt es sich dabei nämlich um ein einheitliches Gaststättengewerbe und einen einheitlichen Gaststättenbetrieb. Beides kann nicht in einen erlaubnispflichtigen und einen erlaubnisfreien Teil aufgespalten werden. Die Gestattungswirkung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bezieht sich stets auf den gesamten Betrieb einer Gaststätte; sie ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Dabei bestimmt sich die Betriebsart nach der nach Art und Weise genau festzulegenden Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 GastG). Es erfolgt also keine isolierte Erlaubnis der Tätigkeit, die im Einzelfall die Erlaubnispflicht nach § 2 GastG auslöst, z. B. das Verabreichen alkoholischer Getränke. Entsprechend entfällt durch den Widerruf die Erlaubnis für den betreffenden Gaststättenbetrieb, nicht lediglich für eine bestimmte von der Erlaubnis erfasste Tätigkeit. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 GastG, wonach der Erlaubnis z. B. nicht bedarf, wer alkoholfreie Getränke (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG) und bzw. oder zubereitete Speisen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GastG) verabreicht. Beschränkt sich das jeweilige Gaststättengewerbe nicht auf ein Verabreichen von solchen Speisen und Getränken im Sinne von § 2 Abs. 2 GastG, so ist der Betrieb des Gewerbes erlaubnispflichtig. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis schließt bei dem auch hier in Rede stehenden Ausschank alkoholischer Getränke nach § 6 Satz 1 GastG notwendig jedenfalls das Verabreichen von Getränken im Sinne von § 2 Abs. 2 GastG und ggf. auch von Speisen im Sinne dieser Vorschrift mit ein.
46Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5.10.2018 – 22 ZB 18.841 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018 ‒ 4 A 2588/14 ‒, BauR 2018, 1853 = juris, Rn. 130 f., sowie Beschlüsse vom 27.11.2018 ‒ 4 A 1938/16 ‒, ZfWG 2019, 69 = juris, Rn. 17, und im Ergebnis auch vom 10.12.2012 ‒ 4 B 1177/12 ‒, juris, Rn.10.
47Wird ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe trotz eines vollziehbaren Erlaubniswiderrufs weiter betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden (§ 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO). Eine Untersagung des als solches nicht tatsächlich ausgeübten erlaubnisfreien Gaststättengewerbes ohne Alkoholausschank nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO scheidet daneben aus, weil ausschließlich ein einheitliches erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe ausgeübt wird und hierfür keine ergänzende Gewerbeuntersagung möglich ist. Damit ist auch die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf jegliche weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtswidrig.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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