Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 627/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30.4.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren sinngemäßen Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 479/19 (VG Arnsberg) der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 25.1.2019 betreffend die Spielhallen 2 und 3, K. str. 00, 00000 N. hinsichtlich der Schließungsanordnungen wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen anzuordnen,
3zu Recht abgelehnt.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die streitgegenständlichen Schließungsanordnungen bei der gebotenen summarischen Beurteilung als offensichtlich rechtmäßig erweisen, wird hierdurch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund stellt das Beschwerdevorbringen auch die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 5.000,00 Euro in Nr. 3 der angefochtenen Verfügungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die jeweilige Schließungsanordnung, gegen die weitergehende Einwände nicht erhoben worden sind, nicht in Frage.
5Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Schließung der Spielhallen ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift erlaubt auch, gegen Spielhallen vorzugehen, die ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 ‒ 4 B 179/18 ‒, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 5 ff., und vom 10.1.2019 ‒ 4 B 1333/18 ‒, ZfWG 2019, 181 =
7juris, Rn. 5 ff.
8I. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin sinngemäß gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Um der Behörde den bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert, hat sie in der Begründung einer Vollziehungsanordnung schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6.
10Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hinreichend einzelfallbezogen genügt, indem sie darauf abgestellt hat, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei, um schnellstmöglich die weitere andauernde Nutzung der jeweiligen Spielhalle und der dort aufgestellten Geldspielgeräte zu verhindern. Eine unzulässige Fortführung der Spielhalle im Fall der Rechtsmitteleinlegung laufe Spielerschutzinteressen zuwider. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist neben der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2017 – 4 B 44/17 –, ZfWG 2018, 79 (Leitsatz) = juris, Rn. 9 f., m. w. N.
12II. In der Sache ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Schließungsverfügungen als offensichtlich rechtmäßig erweisen.
131. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO liegen vor. Den von der angegriffenen Anordnung betroffenen Spielhallen 2 und 3 fehlt es seit dem Ablauf der auf sie anwendbaren fünfjährigen Übergangsfrist (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) an einer Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 AG GlüStV NRW. Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Spielhallen 2 und 3 gestellten Anträge auf Erteilung glückspielrechtlicher Erlaubnisse hatte die Antragsgegnerin unter Nr. 1 der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Verbundspielhallen nach § 25 Abs. 2 GlüStV abgelehnt, nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass vorrangig an demselben Standort die Spielhalle 1 betrieben werden solle, für die eine glücksspielrechtliche Erlaubnis bereits erteilt worden war.
142. Die streitgegenständliche Schließungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin durfte die Schließung darauf stützen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen.
15Der Betrieb der Spielhallen 2 und 3 müsste ohne die erforderliche Erlaubnis bis zu einer Entscheidung über einen gestellten Erlaubnisantrag allenfalls dann geduldet werden, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar wäre.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2020 – 4 B 1253/18 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
17Im Fall von Spielhallen, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV rechtmäßig betrieben wurden, liegt zwar nicht der Regelfall vor, auf den § 15 Abs. 2 GewO zugeschnitten ist, in dem nämlich ein gewerblicher Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis begonnen worden ist. Besondere Anforderungen an die Ermessensentscheidung bestehen in solchen Fällen aber regelmäßig nur dann, wenn eine Spielhalle in Rede steht, die mit Blick auf das Mindestabstandsgebot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW Gegenstand einer behördlichen Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen auch wirtschaftlich voneinander unabhängigen Betreibern ist, ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliegt und die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 12, m. w. N.
19Darum geht es hier nicht, weil – bezogen auf die hier streitgegenständlichen Spielhallen 2 und 3 – bereits der Verstoß gegen das Verbundverbot aus §§ 25 Abs. 2 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW der Erteilung einer Erlaubnis an die Antragstellerin für zwei weitere Spielhallen am selben Standort entgegensteht. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle ausgeschlossen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies ist hier der Fall, weil sich die Spielhallen 2 und 3 in demselben Gebäude befinden wie die ebenfalls von der Antragstellerin betriebene Spielhalle 1, deren Weiterbetrieb sie bevorzugt. Einer zusätzlichen Festlegung von konkreten, bei der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Auswahlkriterien zwischen den drei Spielhallen bedurfte es dabei nicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, ZfWG 2019, 516 = juris, Rn. 82 f., m. w. N.
21Da das Verbundverbot hier gerade keine mit entsprechenden Unwägbarkeiten des Fortbestands einhergehende Auswahlentscheidung erfordert, hatte die Antragstellerin schon vor Ablauf der Übergangsfrist hinreichend Gelegenheit, sich darauf einzustellen, dass sie im Jahr 2017 nur eine ihrer drei Spielhallen würde weiterführen können.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
23Die Dauer des Erlaubnisverfahrens hatte auf ihre Planungen insofern keinen Einfluss.
24Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich bereits gerechtfertigt, solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus. Zweck der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 GewO ist es gerade, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Wird von dieser Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht, ist der Antragstellerin deshalb zuzumuten, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 40 f., und 10.2.2020 – 4 B 1253/18 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
26Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass keine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 GlüStV vorliegt, die den Weiterbetrieb der Spielhallen 2 und 3 auch nach Ablauf des Übergangszeitraums für einen begrenzten Zeitraum – über den für die Abwicklung des Betriebs notwendigen hinaus – erfordert.
27Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N.
29Auch aus den Vollzugshinweisen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich letztlich nichts anderes. Eine Abweichung von dem neu geschaffenen Verbundverbot im Wege der Härtefallklausel muss auch danach insbesondere nicht immer schon dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nachteilige Auswirkungen auf den Gewerbetreibenden hat, die eine Anpassung des Betriebs an die Gesetzeslage unter Bedingungen wirtschaftlicher Betriebsführung ausschließen. Diese generelle Aussage lässt sich nicht Nr. 3.3 des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags vom 10.5.2016 (Az.: 113-38.07.13-5) entnehmen. Dort wird eine unbillige Härte wegen einer Unmöglichkeit der Anpassung des Betriebes an eine wirtschaftliche Betriebsführung nur unter der Voraussetzung angenommen, dass an die Prüfung individueller Härtegründe ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Antragsteller müsse darlegen können, dass sein Vertrauen in den Bestand der alten Erlaubnis schutzwürdig sei. Es wird ausdrücklich vorab klargestellt, dass die Zielsetzungen des Gesetzgebers bei Änderung des Glücksspielstaatsvertrages nicht unterlaufen werden dürfen. Auch der Erlass vom 6.11.2017 (Az.: 13-38.07.13-5), der im Kern auf die Ausführungen im Erlass vom 10.5.2016 Bezug nimmt, geht auf Seite 3 gerade davon aus, dass infolge der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag nach Ablauf der Übergangsfristen nicht jede bestehende Spielhalle weiter betrieben werden kann.
30Ein danach erforderlicher atypischer Einzelfall ist vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich. Während die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV dem Interesse der Betreiber Rechnung tragen soll, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, wobei dieser Investitionsschutz bei einem Betreiberwechsel nicht entfallen soll, wirkt dieser dem Bestandsschutz dienende Zweck im Rahmen der Härtefallregelung nur insoweit und solange nach, wie dies erforderlich ist, um ‒ im Einzelfall ‒ unzumutbaren Belastungen Rechnung zu tragen, ohne aber die mit §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen auf Dauer hintanzustellen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2019 ‒ 4 B 1333/18 ‒, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 34 ff., m. w. N.
32Deshalb setzt eine Härte einen atypischen Einzelfall voraus, in dem auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Dem Gesetzgeber ging es maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das ‒ nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende ‒ Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 22 f.; LT-Drs. 16/17, S. 43.
34Dass mit der Verweigerung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Fortbestand der Spielhalle mit der Folge fehlender Einnahmen, der Kündigung von Mitarbeitern und dem Abwandern von Kundenströmen entfällt, stellt gerade den Regelfall einer Erlaubnisversagung dar und vermag eine unbillige Härte nicht zu begründen. Insoweit hat die Antragstellerin gerade keine auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen aufgezeigt.
35Eine unbillige Härte ergibt sich für die Antragstellerin insbesondere nicht aus der Gestaltung des am 27.7.2011 geschlossenen Mietvertrages, der einen Mietbeginn am 15.8.2011 und eine Laufzeit von 10 Jahren vorsieht. Die Antragstellerin konnte Ende Juli 2011 nicht mehr davon ausgehen, dass die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit von Spielhallen unverändert fortbestehen werde. Schutzwürdiges Vertrauen bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, weil sich die Länder bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 6.4.2011, veröffentlicht in den Parlamentsdatenbanken ab Mitte April 2011,
36vgl. für Nordrhein-Westfalen: LT-Vorlage 15/580,
37darauf geeinigt hatten, einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission freizugeben. Dieser enthielt einen besonderen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende Übergangsregelungen. Somit waren schon vor dem 28.10.2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 122 ff., 196 ff., 203 ff.; OVG NRW, vom 14.6.2019 – 4 B 1488/18 –, ZfWG 2019, 383 = juris, Rn. 39 ff.
39Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 6.4.2011 bis zum abschließenden Beschluss der Ministerpräsidenten noch partiell geändert wurde. Auch bei noch geänderten Entwürfen ist das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer Rechtslage erschüttert.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 205; OVG NRW, vom 14.6.2019 – 4 B 1488/18 –, ZfWG 2019, 383 = juris, Rn. 44 f.
41Darüber hinaus ist bislang weiterhin lediglich behauptet, dass die Vermieterin einer Aufhebung des Mietvertrages nicht zustimmen würde oder dass eine anderweitige Nutzung der Räume ausgeschlossen ist, obwohl die Nutzung der Räume erst 2007 von einem Ladenlokal in eine Spielhalle geändert worden ist, diese im Erdgeschoss liegen und über getrennte Eingänge verfügen. Die Antragstellerin hat es auch im Beschwerdeverfahren bei ihren gänzlich unbelegten Behauptungen belassen, obwohl das Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich auf die ihr obliegende Darlegung und Glaubhaftmachung dieser Einwände hingewiesen hatte.
42Die vorstehenden Erwägungen sind gleichermaßen auf den Einwand der Antragstellerin bezüglich des erst am 29.9.2011 für eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossenen Automatenaufstellvertrages für 36 Geldspielgeräte zu übertragen.
43Dass im Fall der Betriebsschließung wirtschaftliche Einbußen der Antragstellerin durch den Betrieb nur noch einer Spielhalle entstehen, kann eine unbillige Härte für sich genommen nicht begründen. Derartige wirtschaftliche Einbußen und das Nichterreichen einer Vollamortisation sind vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden, zumal wenn Verpflichtungen ohne schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage eingegangen worden sind. Im Übrigen fehlt es an einer substantiierten Darstellung von außergewöhnlichen tatsächlichen Umständen, aus denen sich ausnahmsweise eine unbillige Härte ergeben könnte.
44III. Ist der ungenehmigte Betrieb der Spielhallen 2 und 3 auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens offensichtlich nicht erlaubnisfähig, überwiegt auch das öffentliche Vollziehungsinteresse das rechtlich nicht schutzwürdige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bereits im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann sicher beurteilt werden, dass die Antragstellerin den Betrieb von zwei ihrer drei Spielhallen schon seit langem einzustellen hatte und Gründe für einen weiteren Betrieb ohne Erlaubnisse, die sie nicht besitzt und die materiell-rechtlich nicht erteilt werden können, nicht vorliegen. In dem gleichwohl beabsichtigten verbotenen Weiterbetrieb entgegen der gesetzlichen Zielrichtung deutlich über die großzügig gewährten Übergangsfristen und Zeiträume für rechtlich erforderliche Klärungen hinaus, liegt ‒ im Interesse des vom Gesetzgeber angestrebten verbesserten Spielerschutzes ‒ die von der Antragsgegnerin zu verhindernde Gefahr.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 37.
46Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass die mit der Glücksspielregulierung angestrebte grundlegende „Ausdünnung“ des Spielhallenmarktes einen aufwändigen und unter Berücksichtigung grundrechtlicher Belange auch fehleranfälligen Prozess darstellt, in dem nicht alle Erlaubnisverfahren sogleich tatsächlich anhand der maßgeblichen Kriterien durchgeführt werden und die Betroffenen um Rechtsschutz nachsuchen müssen. Daraus ergibt sich keine Rechtfertigung, auch in den Fällen einen weiteren über den für die Abwicklung des Betriebes hinausgehenden Aufschub zu gewähren, in denen geklärt ist, dass kein weiteres Nutzungsrecht besteht. Jede andere Betrachtungsweise würde tendenziell die Entstehung eines strukturellen Vollzugsdefizits begünstigen.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, ZfWG 2019, 503 = juris, Rn. 29 ff., 33.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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