Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1437/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
5Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 6 ff., und vom 25.11.2016 – 4 A 2874/15.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
7Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
8"ob die Situation der Christen in Pakistan angesichts der neuesten Entwicklung einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen",
9rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger setzt sich nicht ausreichend mit den Feststellungen in dem vom Verwaltungsgericht benannten Gerichtsurteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Annahme, dass Christen in Pakistan keine Gruppenverfolgung droht, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.5.2018 ‒ A 5 K 5640/16 ‒, juris, gestützt. Die Antragsschrift zeigt nicht auf, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass Christen in Pakistan nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihres Glaubens und ihrer auch öffentlichen Glaubensbetätigung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (QRL) ausgesetzt seien, in Frage zu stellen oder aufgrund anderer, insbesondere aktuellerer Erkenntnisse neu vorzunehmen wäre. Hierfür reichen die Angaben zu den Vorgängen um die Aufhebung des Todesurteils gegen die Christin Asia Bibi im November 2018, der auszugsweise zitierte Zeitungsbericht der Süddeutschen Zeitung vom 3./4.11.2018 sowie ein Kommentar in der pakistanischen Zeitung Dawn nicht aus. Damit beruft der Kläger sich auf die nach der Aufhebung des Todesurteils erfolgten Reaktionen radikaler Islamisten, mit denen der Staat den Konflikt scheue. Mit der Schilderung dieses Einzelfalls ist jedoch weder dargetan, dass die auf eine Vielzahl unabhängiger Quellen gestützte und unter Berücksichtigung der Verurteilung der Christin Asia Bibi erfolgte Einschätzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe,
10Urteil vom 30.5.2018 ‒ A 5 K 5640/16 ‒, juris, Rn. 41 ff., unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.2014 ‒ A 11 S 1128/14 ‒, juris, Rn. 40 ff.,
11durch die neueren Ereignisse überholt sein, noch, dass sich aus der vom Kläger angenommenen Untätigkeit des pakistanischen Staates gegenüber radikalen Kräften ein Verfolgungsprogramm ergeben könnte.
12Vgl. ähnlich bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 19.2.2018 ‒ 4 A 1762/15.A ‒, juris, Rn. 15 ff., und vom 25.6.2019 ‒ 4 A 2649/17.A ‒, juris, Rn. 7 ff.
132. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO. Allerdings verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Gerichte dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnissen verwerten, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.
14Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2001 ‒ 2 BvR 982/00 ‒, AuAS 2001, 201 = juris, Rn. 15 ff., und vom 6.7.1993 ‒ 2 BvR 514/93 ‒, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2018 ‒ 13 A 1529/18.A ‒, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.
15Das Verwaltungsgericht hat hier zum Beleg seiner Annahme, dass nach Auswertung der Erkenntnismittel eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan, auf die sich der Kläger vor dem Bundesamt und erstinstanzlich noch gar nicht berufen hatte, nicht anzunehmen sei, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.5.2018 ‒ A 5 K 5640/16 ‒, juris, Rn. 39 ff., nebst den dortigen weiteren Nachweisen zitiert. Weder das genannte Urteil noch die Nachweise waren nach Auswertung der Gerichtsakte, in einer Erkenntnisliste enthalten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden. Es kann offenbleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe oder die diesem zugrundeliegenden weiteren Nachweise Erkenntnismittel sind, die in das Verfahren eingeführt werden mussten, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Denn unabhängig von dieser Frage ist die Zulassung der Berufung nicht geboten.
16Der Erfolg der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 ‒ 7 B 261.97 ‒, NJW 19997, 3328 = juris, Rn. 4; OVG NRW Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 1763/15.A ‒, juris, Rn. 8, m. w. N.
18Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Begründung zu der von ihm geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Es beschränkt sich, ohne sich mit den Feststellungen und im Einklang mit höchstrichterlich geklärten Maßstäben stehenden Bewertungen des Verwaltungsgerichts auch nur inhaltlich näher auseinanderzusetzen und erst recht, ohne sie schlüssig in Frage zu stellen, auf die Schilderung einzelner Vorfälle, die auch objektiv nicht geeignet sind, bezogen auf die quantitativen Voraussetzungen für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für alle Mitglieder der Gruppe der Christen in Pakistan eine abweichende Bewertung vorzunehmen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
20Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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- VwGO § 108 1x
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