Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 542/20
Tenor
Der Beschluss wird, soweit er angefochten worden ist, geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung wird diese wie folgt neu gefasst: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten baurechtlichen Vorbescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2018 anzuordnen, als unzulässig abgelehnt und der Antragstellerin insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.
2Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen sind begründet.
3Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2019 zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses ist unzulässig.
4Die Antragstellerin ist mangels einer dinglichen Berechtigung an dem in der Nähe des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstück, dessen gewerbliche Nutzung sie beabsichtigt, nicht antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.
5Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bauplanungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu einem Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist derjenige, der in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts, der Nießbraucher oder der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie die Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet wie etwa der Mieter oder der Pächter, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann mögliche Beeinträchtigungen dieser Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine zu Lasten des von ihm genutzten Grundstücks gehende Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch Dritte selbständig abwehren, obwohl der Eigentümer des Grundstücks dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich zwischen den unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümern einwirken.
6Dies gilt auch für einen Gewerbetreibenden, dessen Betriebsgrundstück zwar nur gemietet oder gepachtet ist, als solches aber dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterfällt. Die mit dem fremden Grundeigentum verknüpften Nachbarrechte gehören nicht zum Vermögensbestand des hinsichtlich des Grundstücks nur obligatorisch berechtigten Gewerbebetriebes. Der Betriebsinhaber bedarf in einem solchen Fall auch keines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes, weil er eine mögliche Minderung der Nutzbarkeit des gemieteten oder gepachteten Grundstücks durch die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks dem Grundeigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen, und diesen auf diese Weise anhalten kann, seinerseits gegen die vermeintlich rechtswidrige bauliche Nutzung vorzugehen.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 9.91 –, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33.89 –, juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 10 A 515/20 –.
8Nichts Anderes gilt, wenn der obligatorisch Berechtigte – wie hier die Antragstellerin – für eine beabsichtigte, noch nicht aufgenommene Nutzung lediglich eine Genehmigung beantragt hat.
9Der Senat teilt die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei zulässig und begründet, weil sie sich angesichts der beiden hier gestellten, miteinander konkurrierenden Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung beziehungsweise einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf eine verfahrensrechtliche Position berufen könne und die nachrangige Behandlung ihres Genehmigungsantrags durch den Antragsgegner gegen Art. 3 GG verstoße, nicht.
10Im Immissionsschutzrecht ist anerkannt, dass bei der Beantwortung der Frage, welches Vorhaben bei mehreren konkurrierenden Anträgen Vorrang hat, das Prioritätsprinzip einen verlässlichen Maßstab für die Verteilungsentscheidung darstellt, der dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trägt und vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände grundsätzlich derjenige Rücksicht zu nehmen und Nachteile zu tragen hat, der mit seinem Vorhaben an eine bereits bestehende oder genehmigte Anlage heranrücke beziehungsweise auf eine hinreichend verfestigte Planung treffe.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 – 8 A 1886/16 –, juris, Rn. 53 ff., Beschluss vom 25. Juli 2002 – 10 B 385/02 –.
12Diese Rechtsprechung ist hier jedoch nicht einschlägig. Es geht gerade nicht um eine Verteilungsentscheidung oder die Behandlung konkurrierender Anträge in dem beschriebenen Sinne, sondern um einen baurechtlichen Nachbarstreit, der letztlich nach den gefestigten Grundsätzen zum Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen ist. Soweit in diesem Zusammenhang bei der Abwägung des Einzelfalles ermittelt werden muss, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist, und dabei unter Umständen auch eine zeitliche Reihenfolge von Genehmigungsanträgen eine Rolle spielen kann,
13vgl. dazu zum Beispiel OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, juris, Rn. 37 ff.,
14ändert dies nichts daran, dass bei einem Konflikt zwischen den Nutzungen benachbarter Grundstücke diese Grundstücke grundsätzlich durch ihre Eigentümer beziehungsweise durch die daran dinglich Berechtigten repräsentiert werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr Geschäftsführer der Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem sie ihre Nutzung plane, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die an einer solchen Betriebskonstruktion Beteiligten jeweils in der richtigen rechtlichen Eigenschaft handeln und das Risiko, dass sie die von ihnen gewählten rechtlichen Konstruktionen im Rechtsleben nicht konsequent durchhalten, selbst tragen müssen.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33.89 –, juris, Rn. 5.
16Ob die Annahme, es sei von einer optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens der Antragstellerin auf das streitige Vorhaben der Beigeladenen auszugehen, offensichtlich fehlerhaft ist oder nicht, hat der Senat nach dem Vorstehenden nicht zu prüfen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich bei der Ausübung seines Ermessens in ständiger Praxis an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619.), der unter Nr. 7 Buchstabe b für Nachbarklagen, die die Beeinträchtigung von gewerblichen Betrieben zum Gegenstand haben, einen Streitwertrahmen von 7.500 bis 120.000 Euro vorsieht. Mit Blick auf die befürchtete erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung für die Antragstellerin, die die Verwirklichung ihres Vorhabens gefährdet sieht, und die im Streitwertkatalog vorgenommene Schematisierung und Typisierung der Streitwerte für gleichartige Streitigkeiten, die nicht nur Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für die Verfahrensbeteiligten bei der Bestimmung der Streitwerte sicherstellen, sondern zudem gewährleisten sollen, dass das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits in einem überschaubaren Rahmen bleibt, hält der Senat einen Streitwert in der Hauptsache von 50.000 Euro für angemessen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges zu halbieren ist.
19Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 42 1x
- 10 A 515/20 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1886/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 385/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 130/16 1x (nicht zugeordnet)