Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1649/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG – Civil Servants Services – Civil Servant Matters vom 13. August 2019 anzuordnen.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die streitbefangene Versetzungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach (auch) als materiell rechtmäßig. Die Versetzung sei nach § 28 Abs. 2 BBG ohne Zustimmung der Antragstellerin zulässig. Das zu besetzende neue Amt einer Referentin Geschäftssteuerung im Bereich Ausbildungshubverbund 04 E. bei der Organisationseinheit Telekom Ausbildung am Standort L. (A 13 BBesO) sei mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige Amt einer Referentin Geschäftsteuerung im Betriebsteil Functional Coordination and Reporting der Organisationseinheit Service- und Orientierungseinheit Telekom Ausbildung am Standort N. (SOE TA; A 11 BBesO). Die Tätigkeit sei der Antragstellerin aufgrund ihrer Vorbildung bzw. Berufsausbildung zumutbar. Die nach § 28 Abs. 2 BBG ferner erforderlichen dienstlichen Gründe lägen schon deshalb vor, weil die der Antragstellerin übertragene Funktion am Standort L. im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Die Maßnahme verfolge zudem den mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung gebotenen Zweck, der derzeit nicht dauerhaft eingesetzten und nach eigenem Vortrag faktisch beschäftigungslosen Antragstellerin eine auf Dauer angelegte Beschäftigung zu verschaffen.
6Die Versetzungsverfügung sei auch frei von Ermessensfehlern. Es sei der gegenwärtig in M. wohnhaften Antragstellerin zumutbar, ihrer Dienstleistungspflicht künftig am Dienstort L. nachzukommen. Die Antragsgegnerin verhalte sich insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Antragstellerin könne bei (unterstellter) Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort auf einen Umzug oder die Aufnahme einer Zweitwohnung verwiesen werden. Bundesbeamte hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstpostens, sondern müssten grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen. Der Dienstherr habe zwar die sich ergebenden Belastungen bei beabsichtigten Personalmaßnahmen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall müsse aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum geänderten Dienstort herrührten, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Dies gelte erst recht, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme das Ziel verfolge, dem zuvor längere Zeit beschäftigungslosen Beamten eine Beschäftigung zuzuweisen. Den durch einen Umzug entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen sei die Antragsgegnerin durch die Zusage der Übernahme der Umzugskosten begegnet. Etwaigen Betreuungsbedarf könne die Antragstellerin gegebenenfalls durch Beantragung (weitergehender) familienbedingter Teilzeit oder Beurlaubung Rechnung tragen.
7Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Versetzungsverfügung sei materiell rechtswidrig. Es sei schon fraglich, ob es sich bei der SOE TA um eine Dienststelle i. S. d. § 28 Abs. 1 BBG handele. Diese sei nur vorübergehend gebildet. Das Bundesministerium der Finanzen bestimme zudem gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG durch allgemeine Anordnung u. a., welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnis einer Dienstbehörde wahrnehmen, und veröffentliche diese Bestimmung im Bundesgesetzblatt. Hierbei müsse es sich jedoch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 PostPersRG um Organisationseinheiten innerhalb der Deutschen Telekom AG handeln. Privatrechtlich verfasste Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der Deutschen Telekom AG seien nicht erfasst. Dieselben Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Organisationseinheit Telekom Ausbildung.
8Der neue Dienstposten habe nach der Versetzungsverfügung die Wertigkeit A 13 BBesO und sei damit dem Statusamt der Antragstellerin (A 11 BBesO) gegenüber um zwei Besoldungsgruppen höherwertig. Ein solchermaßen höherwertiger Dienstposten könne nicht im Wege der Versetzung, sondern nur im Wege der Abordnung übertragen werden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, es handele sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler und der Dienstposten sei mit A 11 BBesO bewertet, sei unglaubhaft.
9Das Verwaltungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass für die Antragstellerin der Interessenausgleich und Sozialplan vom 15. März 2016 anwendbar sei. Danach sei die Antragstellerin am Anbietungsverfahren zu beteiligen gewesen und habe das Recht, einen Härtefall zu beantragen. Das für die Beschäftigen etablierte gesonderte Anbietungsverfahren könne nicht mit beamtenrechtlichen Maßnahmen wie einer Versetzung unterbunden werden. Vielmehr sei dieses Verfahren (einschließlich Härtefallkommission) vorrangig durchzuführen und erst bei ergebnislosem Verlauf könnten beamtenrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
10Die Versetzung sei zudem für die Antragstellerin unzumutbar. Die Tätigkeit der Antragstellerin solle im Ausbildungshubverbund Düsseldorf erfolgen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin am Standort L. und nicht am Standort E. , der für sie wesentlich leichter zu erreichen sei, tätig sein solle. Die Versetzung nach L. verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Antragstellerin könne bei einer Versetzung die notwendige schulische und erzieherische Versorgung ihres Sohnes nicht sicherstellen. Darauf habe die Antragsgegnerin, die über viele Standorte verfüge, Rücksicht zu nehmen. Die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer besonderen Fürsorgepflicht verpflichtet, die in L. anfallenden Aufgaben so zu strukturieren, dass die Antragstellerin diese an Standorten in E. , E1. oder N. wahrnehmen könne. Die familiären Aufgaben könnten nicht einseitig in den Verantwortungsbereich der Beamtinnen und Beamten verschoben werden. Dies stelle eine Benachteiligung berufstätiger Mütter dar. Die Kosten eines Umzugs seien mit der Zusage einer (zeitlich limitierten) Umzugshilfe nicht abgedeckt. Die Kosten einer Zweitwohnung seien nach 6 Monaten von der Antragstellerin selbst zu tragen. Ein Umzug sei auch deshalb unzumutbar, weil ein Verbleib an einem Standort angesichts der Veränderungen innerhalb der Deutschen Telekom AG nicht für längere Zeit gesichert sei. Auch sei die Antragstellerin nicht beschäftigungslos gewesen. Sie habe Projektaufgaben durchgeführt. Diese hätten zwar nicht die volle Arbeitszeit abgedeckt. Das habe die Antragstellerin zu Recht moniert und ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend gemacht. Sie sei aber ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe alles unternommen, um dauerhaft beschäftigt zu werden. Sie könne daher nicht mit beschäftigungslosen Mitarbeitern gleichgesetzt werden.
11Dieses Beschwerdevorbringen der Antragstellerin stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
12I. Die zunächst geltend gemachten Bedenken, ob es sich bei den Organisationseinheiten SOE TA und Telekom Ausbildung um Dienststellen i. S. d. § 28 Abs. 1 BBG handele, sind unbegründet. Die – implizite – Annahme der Antragstellerin trifft nicht zu, nur Organisationseinheiten, denen anders als der SOE TA gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG durch Anordnung/Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dienstrechtliche Befugnisse übertragen worden seien, könnten Dienststellen i. S. d. § 28 BBG sein. Zwar sind durch die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergangene Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 2. November 2016, BGBl I S. 2495, inzwischen nur noch zwei Dienststellen, nämlich den Betrieben „Civil Servant Matters/Health & Safety“ (CSH) und „Civil Servant Services“ (CSS) unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG – gestaffelt – die Befugnisse einer „Dienstbehörde“ (§ 1) und der jeweiligen Leitung die Befugnisse von „Dienstvorgesetzten“ (§ 2) zuerkannt worden ist. Dies hat aber keine unmittelbaren Auswirkungen darauf, wie der (etwa auch in § 6 BPersVG in einem weiteren, über den engeren Behördenbegriff hinausgehenden Sinne verwendete) Begriff der „Dienststelle“ im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG für den hier interessierenden Bereich der Postnachfolgeunternehmen auszulegen ist. Der Begriff der Dienststelle im Sinne einer üblichen Behördenstruktur lässt sich nicht „Eins zu Eins“ auf die Organisationsstruktur der Postnachfolgeunternehmen übertragen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen aufgrund deren besonderer, von Behörden üblicher Art abweichender Organisationsstruktur grundsätzlich keine Dienststellen, sondern – als verselbstständigte Organisationseinheiten – stattdessen Betriebe gibt. Dem entspricht es auch, dass für diese Unternehmen grundsätzlich das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet (§ 24 Abs. 1 PostPersRG), das – im Unterschied zum Bundespersonalvertretungsgesetz – für die Einrichtung und Wahl von Betriebsräten an den Begriff des Betriebs (und nicht wie bei Personalräten an den Begriff der Dienststelle) anknüpft. Hinzu kommt, dass bei den Beamten der Postnachfolgeunternehmen die berufliche Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG (lediglich) als Dienst „gilt“. Dem abstrakt-funktionellen Amt entspricht bei ihnen der (abstrakt zu verstehende) Aufgabenbereich. Wird dieser in der Weise verändert, dass der Beamte zugleich in eine andere verselbstständigte Organisationseinheit übertritt, so entspricht dies der Personalmaßnahme der Versetzung. An die Stelle des Dienststellenwechsels tritt dabei der Betriebswechsel.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2019 – 1 B 1048/18 –, juris Rn. 5.
14So liegt der Fall hier, wenn der zuvor der Organisationseinheit SOE TA zugeordneten Antragstellerin ein neuer abstrakter Aufgabenbereich in dem Hauptbetrieb Telekom Ausbildung übertragen wird. Die SOE TA ist eine gegenüber dem Hauptbetrieb Telekom Ausbildung verselbständigte Organisationseinheit. Insofern überzeugt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die SOE TA als räumlich weit vom Hauptbetrieb (der Telekom Ausbildung) entfernter, in Aufgabenbereich und Organisation eigenständiger Betriebsteil mit 20 bis 25 Beschäftigten als selbständiger Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 1 BetrVG anzusehen sei.
15II. Das Vorbringen, die Antragstellerin dürfe nicht auf eine um zwei Besoldungsgruppen höherwertige Tätigkeit versetzt werden, verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf den Wortlaut des § 28 Abs. 2 BBG verwiesen, wonach eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne die Zustimmung der Beamtin zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sei. Hierzu verhält die Antragstellerin sich nicht.
16Ungeachtet dessen kann auch der Wertung der Antragstellerin nicht gefolgt werden, der Vortrag der Antragsgegnerin sei unglaubhaft, die Stellenbewertungsangabe A 13 BBesO in der Versetzungsverfügung vom 13. August 2019 beruhe auf einem offensichtlichen Schreibfehler, tatsächlich erfolge die Versetzung auf eine mit A 11 BBesO bewertete Dienststelle. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, die Stelle sei auf Blatt 16 (Anhörung zur Versetzung), 23 (Informationsbogen zur Ermessensentscheidung) und 37 (Zuleitung an den Betriebsrat) des Verwaltungsvorgangs durchgängig als mit A 11 bewertet bezeichnet worden. Soweit die Antragstellerin diesem zutreffenden Vortrag allein entgegensetzt, die Stellenbewertung sei im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens von den Betriebsräten hinterfragt worden und die Antragsgegnerin bewerte häufig vergleichbare Tätigkeiten im Bereich des gehobenen Dienstes unterschiedlich, ist dies nicht im Ansatz geeignet, das Vorbringen der Antragsgegnerin zu erschüttern.
17III. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil es sich nicht mit ihrem Vortrag, auf sie sei der Interessenausgleich und Sozialplan des Betriebs Telekom Ausbildung vom 15. März 2016 (IA TA) anzuwenden, befasse, greift ebenfalls nicht durch.
18Die Argumentation der Antragstellerin, es sei mit dem IA TA ein gesondertes Anbietungsverfahren einschließlich Härtefallkommission etabliert worden, das vorrangig durchzuführen sei, geht bereits deshalb ersichtlich fehl, weil sich die Antragstellerin – wie sie selbst erstinstanzlich vorgetragen hat – nach Beendigung ihrer Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit mit Ablauf des 28. Februar 2018 an den durchgeführten Anbietungsverfahren beteiligt hat.
19Soweit die Antragstellerin nunmehr (sinngemäß) vorträgt, sie hätte bereits vor dem Ende ihrer Abordnung am Anbietungsverfahren beteiligt werden müssen, ist zum einen bereits nicht ersichtlich, dass sie mit einem solchen Anliegen vor Abordnungsende an die Antragsgegnerin herangetreten ist. Zum anderen sind nach der Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 und 3 des IA TA u. a. Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Anbietung länger als 6 Monate in Zuweisung oder Abordnung sind, vom Anbietungsverfahren ausgenommen. Anders als die Antragstellerin meint, führt dies nicht deshalb zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil sachliche Gründe für eine derart differenzierte Behandlung der Beschäftigten nicht vorlägen. Dass Beschäftigte aufgrund einer Zuweisung oder Abordnung nicht verfügbar sind, ist durchaus ein sachlicher Grund für eine derartige Ausnahmeregelung. Darüber hinaus fällt eine Versetzung/Umsetzung dieser Beschäftigten nach dem Ende der Abordnung/Zuweisung bereits deshalb nicht in den Anwendungsbereich des IA TA, weil diese Versetzungen/Umsetzungen nicht im Zuge der Neuorganisation des Betriebs und des dadurch verursachten Wechselbedarfs erfolgen, sondern auf dem dienstlichen Grund beruhen, dass die dem Beschäftigten zugewiesene Tätigkeit mit Ablauf der Abordnung/Zuweisung, also sachlich und zeitlich unabhängig von der Neuorganisation des Betriebs, wegfällt.
20Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2016– 6 CS 16.1371 –, juris Rn. 7.
21Welche Folgerungen die Antragstellerin schließlich aus ihrem Vorbringen zur vorrangigen Tätigkeit der Härtefallkommission ziehen will, ist nicht nachvollziehbar. Diese entscheidet nach § 15 Abs. 2 Satz 1 IA TA abschließend über die Gewährung von Leistungen nach § 9 Abs. 5 dieser Vereinbarung, der sich mit dem Ausgleich bzw. der Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge eines Stellenwechsels befasst, sowie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 IA TA über die Möglichkeit zur Nutzung eines Telearbeitsplatzes. Die Entscheidungsbefugnisse der Härtefallkommission berühren danach nicht die Entscheidung über einen Stellenwechsel (Versetzung, Umsetzung), sondern allein die weitere Ausgestaltung des Wechsels durch Gestaltung des Arbeitsplatzes und dem Ausgleich wirtschaftlicher Folgen. Eine Befugnis der Härtefallkommission zur grundsätzlichen Entscheidung über einen Wechsel ist dem IA TA nicht zu entnehmen.
22IV. Auch das Beschwerdevorbringen zu der Frage, ob die streitbefangene Versetzungsverfügung mit ihrem konkreten Inhalt – namentlich hinsichtlich der Bestimmung des Beschäftigungsortes – nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG), rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. .
231. Soweit die Antragstellerin die Zumutbarkeit der Versetzung deshalb verneint, weil sie in dem Ausbildungshubverbund 04 E. auch am Standort E. eingesetzt werden könne, geht dieser Vortrag schon deshalb fehl, weil es nicht der Antragstellerin obliegt, den geeigneten Ort ihres Einsatzes zu bestimmen. Diese Bestimmung unterfällt der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn, hier der Antragsgegnerin. Nach deren Ausführungen besteht das dienstliche Bedürfnis jedoch nicht in E. , sondern am Standort L. .
242. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin stellt die Zumutbarkeit der Versetzung nicht infrage.
25Ausgangspunkt der im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorzunehmenden Zumutbarkeitsbewertung ist, was die Lage des in der Versetzungsverfügung bestimmten Beschäftigungsortes betrifft, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit gegebenenfalls verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der – bei Unzumutbarkeit täglicher Rückkehr zum bisherigen Wohnort – eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bzw. Begründung eines Zweitwohnsitzes bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessener Weise zu berücksichtigen. Er ist jedoch etwa nicht verpflichtet, einen Beamten zur Abwendung einer Versetzung, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, laufbahnfremd einzusetzen oder ihm einen Dienstposten zu verschaffen, für den er erst nach einer Umschulung/Fortbildung geeignet wäre. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das hat erst recht dann zu gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt weitgehend „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
26Vgl. aus der Rechtsprechung des Senats OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –, juris, Rn. 30, sowie vom 19. Oktober 2017 – 1 B 393/17 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; ferner etwa BayVGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris, Rn. 31 f.
27Gemessen an diesen Grundsätzen ist für die Antragstellerin die Versetzung an den ca. 175 Kilometer von ihrem Wohnort M. liegenden Dienstort L. nicht zu beanstanden. Es ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – nach der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht nicht unzumutbar, die Antragstellerin bei unterstellter Unzumutbarkeit täglicher Fahrten auf die Möglichkeit eines Umzuges bzw. des Bezuges einer Nebenwohnung am Dienstort zu verweisen. Finanziell hat die Antragsgegnerin die zweite Alternative dadurch abgefedert, dass sie aus Gründen der Fürsorgepflicht in der Versetzungsverfügung eine Umzugskostenvergütung gemäß der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt hat.
28Besonders schwerwiegende persönliche Gründe bzw. außergewöhnliche Härten, die einen solchen (Teil-)Umzug mit Blick auf die gebotene Fürsorge des Dienstherrn gerade im Einzelfall der Antragstellerin als offensichtlich oder höchstwahrscheinlich unzumutbar erscheinen ließen, hat die Antragstellerin auch mit dem Hinweis auf die Betreuung ihres Kindes nicht aufzuzeigen vermocht.
29a) Zunächst dringt die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Versetzung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber Beamtinnen und Beamten habe, die einen Erziehungsauftrag gegenüber ihren Kindern wahrnehmen und damit die Ausstrahlungswirkung des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt.
30Die Antragstellerin hat zunächst auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass und in welchem Umfang ihr zehnjähriger Sohn auf (weitere) Betreuung durch sie angewiesen ist. Insoweit hat sie lediglich pauschal vorgetragen, ihr Sohn sei trotz ihrer Teilzeittätigkeit (Tätigkeit von drei Tagen/Woche an dem neuen Dienstort) und Teilzeittätigkeit ihres Mannes (Arbeit an vier Tagen/Woche) über einen längeren Zeitraum unbetreut. Dass eine weitere Betreuung ihres Sohnes trotz dieser Umstände zwingend durch die Antragstellerin zu erfolgen habe (und warum etwa eine schulische Ganztagsbetreuung nicht in Anspruch genommen werden kann), hat sie nicht dargelegt.
31Unabhängig von dem Vorstehenden stellt sich die streitgegenständliche Versetzung der Antragstellerin selbst bei einer unterstellten (weiteren) Betreuungsbedürftigkeit ihres Sohnes (allein durch sie selbst) auch vor dem Hintergrund von Art. 6 GG nicht als unzumutbar dar. Das private Interesse der Antragstellerin, zur Betreuung ihres Sohnes am bisherigen Wohnort zu bleiben, muss hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse zurücktreten, einer seit geraumer Zeit weitgehend beschäftigungslosen, aber alimentierten Beamtin durch die Versetzung eine amtsangemessene Beschäftigung zu geben. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BBG (i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG). Nach dieser Vorschrift wird Beamten zur Pflege oder Betreuung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Beantragung von besoldungslosem Urlaub oder von Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Diese Vorschrift führt regelmäßig zu einem hinreichenden Ausgleich der im Rahmen des zweipoligen Beamtenverhältnisses allein zu beachtenden gegenläufigen Belange des Beamten und seines Dienstherrn, nämlich des von Art. 6 Abs. 1 GG erfassten privaten Belangs des Beamten einerseits und des öffentlichen Belangs des Dienstherrn, dass der alimentierte Beamte die geschuldete Dienstleistung erbringt. Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, einen beschäftigungslosen, aber alimentierten Beamten, der keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, durch Versetzung eine Beschäftigung zu übertragen, die der privaten Entscheidung zur Pflege oder Betreuung eines Kindes bzw. Angehörigen zuwiderläuft. Dieser kann auch unter Berücksichtigung seiner Lebenssituation nicht die ungeschmälerte Fortzahlung der Besoldung unter gleichzeitiger Verschonung von der Dienstleistungspflicht verlangen.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 1 B 346/18 –, juris Rn. 19, vom 30. September 2014– 1 B 1001/14 –, juris, Rn. 26 f., sowie vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20; ferner etwa BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 6 CS 19.1724 –, juris Rn. 19.
33Der Vortrag der Antragstellerin, sie sei nicht als beschäftigungslos zu bezeichnen, weil sie alles unternommen habe, um amtsangemessen beschäftigt zu werden und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, führt nicht weiter. Sie räumt selbst ein, aktuell weder inhaltlich noch zeitlich amtsangemessen beschäftigt zu sein.
34b) Keine andere Beurteilung rechtfertigt das Argument der Antragstellerin, sie könne hinsichtlich ihres Wunsches, sich um ihren Sohn zu kümmern, nicht auf besoldungslose Beurlaubung oder Teilzeittätigkeit verwiesen werden, weil diese Zeiten versorgungsrechtlich nicht als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen seien und die derartige einseitige Verschiebung der familiären Aufgaben in ihren Verantwortungsbereich eine Benachteiligung berufstätiger Mütter darstelle. Insofern hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bereits aufgezeigten Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidung, einen Angehörigen betreuen zu wollen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Deshalb könne die Antragstellerin auf die vom Gesetzgeber durch § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a BBG (unter den dort näher geregeltenVoraussetzungen) vorgesehene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub ohne Besoldung oder von Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden.
35Dem hält die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Zum einen hat sie– wie aufgezeigt – nicht substantiiert dargelegt, dass und in welchem Umfang ihr Sohn überhaupt der weiteren, nur durch sie zu leistenden Betreuung bedarf. Zum anderen läuft das Vorbringen der Antragstellerin im Ergebnis darauf hinaus, dass sie die von ihr dem Dienstherrn geschuldete Dienstleistung auch bei voller Alimentation nur insoweit erbringen will, wie es die Betreuung ihres Kindes erlaubt. Je nach deren zeitlichem Umfang käme demnach eine vollständige Dienstleistung durch die Antragstellerin allenfalls bei einer sehr kurzen Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort in Betracht. Einen derartigen Anspruch auf eine wohnortnahe Verwendung hat ein Bundesbeamter – wie aufgezeigt – jedoch regelmäßig nicht.
36c) Das Vorbringen der Antragstellerin, sie könne nicht auf einen Umzug verwiesen werden, weil kein Standort über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zugesichert werden könne bzw. die Antragsgegnerin in der Lage sei, die in L. anfallenden Arbeiten so zu strukturieren, dass die Antragstellerin diese in E. , E1. oder N. wahrnehmen könne, geht nicht über eine bloße Spekulation hinaus. Es verkennt auch erneut, dass es der Antragsgegnerin obliegt, die dienstlichen Bedürfnisse hinsichtlich des Einsatzes der Antragstellerin zu bestimmen. Zudem hat die Antragstellerin mit ihrer mitwirkungsbedürftigen Ernennung zur Bundesbeamtin die Rahmenbedingungen des damit begründeten Beamtenverhältnisses und damit auch eine im Grundsatz bestehende bundesweite Einsetzbarkeit akzeptiert.
37d) Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung“ enthalte eine zeitliche Limitierung der Umzugshilfe. Sie geht schon an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, dass den durch einen Umzug entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen durch eine Zusage der Übernahme der Umzugskosten entsprechend der Richtlinie begegnet worden sei. Diese Aussage bezieht sich ersichtlich auf die Umzugskosten, nicht auf die Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Für deren unbegrenzte Übernahme durch den Dienstherrn ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
39Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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