Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4653/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.5.2018 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 30 ff., ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
3Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2019 – 4 A 564/19.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 ff.
4Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er entnimmt der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu weitgehend die allgemeine Aussage, dass der wirtschaftliche und soziale Standard am Ort der inländischen Fluchtalternative oberhalb der Schwelle des Existenzminimums liegen müsse und es nicht genüge, dass der Betreffende dort seine Existenz irgendwie sichern könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass am Ort der inländischen Fluchtalternative jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein müsse, und offen gelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssten.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2018 ‒ 10 C 11.07 ‒, BVerwGE 131, 186 = juris, Rn. 35.
6Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall festgestellt, dass der Kläger in der Lage wäre, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, dritter Absatz).
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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- VwGO § 154 1x
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