Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4437/19.A
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. . D. aus L. wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die Verhandlung vom 14.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
11. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
22. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass es bezogen auf die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage,
4„ob eine Aktivität in sozialen Netzwerken ausreicht und eine Verfolgung im Heimatland anzunehmen und ob das Gericht bei diesen öffentlichen Netzwerken eine Pflicht trifft, diese Behauptung auf ihr Wahrheitsgehalt zu untersuchen",
5einer über den Einzelfall hinausgehenden generellen Klärung bedarf. Auch ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit einer Klärung zugänglich ist. Dessen hätte es notwendig bedurft, nachdem bereits das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, die Schilderung, wonach der Kläger für den Kanal Para Chinar TV zu allem schreibe, was er als falsch empfinde, reiche in ihrer Allgemeinheit nicht aus, um eine besondere Gefährdung begründen zu können.
6Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage,
7"ob die Feststellung eines hohen Gefährdungsgrades in einem Gebiet eine erhebliche individuelle Gefahr allein aufgrund des Aufenthaltes rechtfertigt",
8hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat bereits das Vorbringen des Klägers zur Individualverfolgung und Bedrohung als nicht glaubhaft gewertet und den Kläger zudem auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG (Urteilsabdruck, Seite 7, siebter Absatz) und hinsichtlich des subsidiären Schutzes auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG (Urteilsabdruck, Seite 12, zweiter Absatz) verwiesen. Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen getreten. Sein Hinweis auf Personen aus Nordsyrien sagt nichts aus über eine Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit internen Schutzes in Pakistan.
9Eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger ausschließlich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
10Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht genügt, weil es den Kläger, insbesondere im Hinblick auf die Aktivitäten in den sozialen Netzwerken sowie die Ergebnisse seiner Internetrecherche nicht weiter befragt habe, führt nicht zu einer Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Ein Aufklärungsmangel gehört nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2019 – 4 A 3755/19.A –, juris, Rn. 10 G. ., m. w. N.
12Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 3e AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3755/19 1x (nicht zugeordnet)