Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 661/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren VG Minden - 1 K 605/20 - zu Recht als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt werden. Mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts dazu, dass die im vorliegenden Verfahren (allein) beteiligte GbR nicht Adressatin einer der beiden am 28. Februar 2020 gegen Herrn N. N1. sowie gegen Frau O. N1. ergangenen Nutzungsuntersagungsverfügungen und deshalb nicht antragsbefugt ist, setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. Auf die zu den Akten gereichte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2020 kommt es insoweit von vornherein nicht an; sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3Namentlich lässt sich der Vortrag, der Antrag sei sowohl von der N. und O. N1. GbR als auch von Herrn N1. und Frau N1. persönlich gestellt worden, mit den objektiven Gegebenheiten nicht in Übereinstimmung bringen. Die Antragsschrift vom 18. März 2020 erwähnt die angeblichen Antragsteller Herrn und Frau N1. nicht einmal. Der Antrag wird vielmehr ausdrücklich und ausschließlich
4„In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5der N. und O. N1. GbR ./. Stadt C. P. “
6gestellt. Auch in der nachfolgenden Begründung sowie in allen weiteren das Eilverfahren betreffenden Schriftsätzen ist ausschließlich von der „Klägerin“ im Singular die Rede (allein in der Antragsbegründung an mehr als zehn Stellen). Auch nur entfernte Ansatzpunkte im Sinne der nunmehr von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vertretenen Auslegung, es sei – „eindeutig“ – von drei Antragstellern auszugehen gewesen, sind in dem hier zu entscheidenden Eilverfahren damit von vornherein nicht zu erkennen.
7Mit Blick auf die Ausführungen in der gegen den zu § 118 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2020 gerichteten Beschwerde sei lediglich angemerkt, dass nicht verständlich ist, warum es auf die oben dargestellte Beteiligtenbezeichnung nicht ankommen sollte – dies liegt schon mit Blick auf §§ 122, 82 Abs. 1 S. 1 VwGO fern. Dass sich die Antragstellerin dabei an der vom Verwaltungsgericht in der Eingangsbestätigung mitgeteilten – wie gesagt eindeutigen – Beteiligtenbezeichnung orientiert hat, bestätigt im Übrigen nur, dass diese jedenfalls aus der maßgeblichen damaligen Perspektive der Antragstellerin und ihrer Prozessbevollmächtigten als richtig angesehen wurde.
8Vorgenannte Feststellungen gelten im Übrigen gleichermaßen für die Klageschrift vom 5. März 2020 sowie die weiteren das Hauptsacheverfahren betreffenden Schriftsätze. Auch dort ist stets von der „Klägerin“ im Singular die Rede; im Eingang wird stets und ausschließlich die N. und O. N1. GbR bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, mit der Klage „der N. und O. N1. GbR, N. und O. N1. , I. -M. -Straße 67, ….. C. P. “ könnte auch für Herrn N. N1. und Frau O. N1. selbst Klage erhoben worden sein, mindestens fernliegend. Zu den bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Tatsachen, dass im Anschluss ausschließlich und ausdrücklich die Klage „Namens und in Vollmacht der Klägerin“ erhoben wird und allein die Geschäftsadresse der GbR, nicht aber die ladungsfähige Privatanschrift des Herrn N. N1. und der Frau O. N1. in Q. angegeben wird, wie es bei ihrer Stellung als weitere Kläger grundsätzlich nach § 82 VwGO geboten gewesen wäre, kommt hinzu, dass die ordnungsgemäße Klageerhebung im Namen einer GbR zwingend die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verlangt.
9Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2011 – 8 A 1.10 -, juris Rn. 11; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 14; Hoppe, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3; siehe auch Greger, in: Zöller, ZPO – Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 253 Rn. 8c unter Verweis auf § 50 Rn. 17 (Althammer).
10Das Rubrum der Klageschrift konnte daher bei sachgerechter Auslegung und unter Beachtung der grundsätzlich gebotenen, wenn auch möglicherweise unzutreffenden Annahme, die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung beachten wollen, nur im Sinne des vom Verwaltungsgericht aufgenommenen Rubrums verstanden werden. Dass das Verwaltungsgericht gleichwohl hätte annehmen müssen, die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin könnten mit vorzitierter Formulierung eine Klage für drei Kläger erhoben haben, in der jeder Kläger/jede Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet ist, ist ebenso fernliegend wie die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, man habe sich angesichts vermeintlicher Unklarheiten hinsichtlich des/der Adressaten der Ordnungsverfügungen vom 28. Februar 2020 bewusst dafür entschieden, „die Klage zum einen für die N. und O. N1. GbR und zum anderen für die Gesellschafter in Person N. N1. und O. N1. zu erheben.“ Träfe dies zu, wären zum einen eine klare und zutreffende Rubrumsformulierung, wie sie auf Seite 2 der Beschwerdeschrift, nicht jedoch im Klage– oder Antragsverfahren zu finden ist, - ergänzt durch eine zumindest übliche Nummerierung der einzelnen Kläger/Antragsteller - und zum anderen entsprechende Ausführungen zu dieser vermeintlichen Problematik, die (auch) zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügungen geführt hätte, in der Antrags- oder Klagebegründung zu erwarten gewesen, zumindest aber eine Verwendung des Plurals. Dass dies alles nicht geschehen ist, dürfte recht offensichtlich darauf hindeuten, dass diese Erwägungen zuvor gerade nicht angestellt worden sind und lediglich nachträglich ein fehlerhaftes prozessuales Verhalten kaschieren sollen.
11Dies gilt umso mehr, als das gerichtliche Rubrumsverständnis – wie ausgeführt – anschließend auch von der Kläger-/Antragstellerseite so übernommen wurde, indem stets von dem Verfahren der „N. und O. N1. GbR“ die Rede ist und nicht etwa von dem Verfahren der „N. und O. N1. GbR u. a.“. Selbst in der zum hiesigen und zum Klageverfahren gereichten Strafanzeige vom 3. Dezember 2019 ist nur von der N. und O. N1. GbR als „Mandantin“ die Rede. Dass der handelnde Rechtsanwalt überhaupt über eine Vollmacht von Herrn N. N1. und/oder Frau O. N1. (persönlich) verfügte, wird an dieser Stelle und auch im gesamten übrigen Verfahren nicht einmal behauptet.
12Soweit die Antragstellerin im Verfahren 2 E 483/20, das eine von ihr begehrte Rubrumsberichtigung des Beschlusses vom 30. April 2020 zum Gegenstand hat, vorgetragen hat, in der Klageschrift sei im Anschluss an die Beteiligtenbezeichnung N. und O. N1. GbR, N. und O. N1. , I. -M. -Straße 67, ….. C. P. , der Zusatz - Kläger – verwandt und damit eindeutig der Plural verwendet worden, genügt der Hinweis, dass dies angesichts des Umstandes, dass „Kläger“ auch die männliche Singularform ist, so nicht zutrifft. Dass hier vielmehr lediglich eine Geschlechtsverwechselung vorgelegen hat, ergibt sich hinreichend eindeutig daraus, dass – wie mehrfach ausgeführt – anschließend ausschließlich die eindeutige - und zutreffende - (feminine) Singularform verwandt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass dieser in einem anderen Verfahren erfolgte Vortrag hier nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ohnehin nicht berücksichtigungsfähig sein dürfte.
13Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch in dem beim beschließenden Gericht seit Januar 2020 anhängigen Normenkontrollverfahren (2 D 4/20.NE) die oben angeführte Formulierung selbstverständlich ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstanden worden ist. Auch hier wird das Verfahren als von der „N. und O. N1. GbR, vertreten durch Herrn N. N1. und Frau O. N1. , I. -M. -Str. 67, ….. C. P. “ geführt, ohne dass dies Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte.
14Auf die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass und warum die Antragstellerin nicht Adressatin der Ordnungsverfügungen vom 28. Februar 2020 ist, sondern N. N1. und O. N1. jeweils in Person, geht die Beschwerde dann nicht weiter ein. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt: Die Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin hier mit den Ordnungsverfügungen nicht an die GbR, sondern an die beiden Gesellschafter als Einzelpersonen gewandt habe, folge bereits daraus, dass sie zwei separate Bescheide anstelle eines Bescheides erlassen habe. Auch aus dem nachfolgenden Inhalt der im Prinzip gleichlautenden Bauordnungsverfügungen gehe hervor, dass sie die beiden Gesellschafter persönlich und nicht die GbR verpflichtet habe. Das ergebe sich schon aus dem jeweiligen Tenor zu 1. und 3. („Hiermit weise ich Sie an …“ und „Für den Fall … drohe ich Ihnen …“). Zudem seien ausweislich der Begründung zur Störerauswahl („Ich bin berechtigt, Sie als Mitinhaber (bzw. als Mitinhaberin) der N. und O. N1. GbR als Handlungsstörer … in Anspruch zu nehmen“) die beiden Mitgesellschafter persönlich in Haftung genommen worden. Ferner sei in den Bescheiden jeweils der Hinweis enthalten, dass dem anderen, namentlich benannten „Mitinhaber“ bzw. „Mitinhaberin“ ebenfalls eine Bauordnungsverfügung zur Nutzungsuntersagung zugehe.
15An der Richtigkeit dieser Ausführungen änderte sich selbst dann nichts, wenn die Annahme der Antragstellerin zuträfe, der verwandte Begriff des „Inhabers“ bzw. der „Inhaberin“ sei falsch und auslegungsfähig. Auch als „Vertreter“ oder „Gesellschafter“
16wären Herr und Frau N1. nach dem eindeutigen Inhalt der Ordnungsverfügungen persönlich in Anspruch genommen worden, nicht aber die Antragstellerin. Ob die Verfügungen deshalb inhaltlich fehlerhaft sind, weil die GbR hätte in Anspruch oder zumindest als weitere Handlungsstörerin in den Blick genommen werden müssen, wie es das Verwaltungsgericht erwogen hat, hat auf die vorliegend allein maßgebliche Frage, gegen wen die Antragsgegnerin tatsächlich vorgegangen ist, keine Auswirkungen.
17In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich an, dass mit der persönlichen Verpflichtung der beiden einzigen Gesellschafter der GbR durch an sie gerichtete Bauordnungsverfügungen, die nach Vorstehendem bestandskräftig geworden sein dürften, hinreichend sichergestellt sein dürfte, dass es zur Betriebseinstellung auch durch die Antragstellerin kommt. Nur durch ein entsprechendes Einwirken auf diese – sollte es sich bei ihr um die Betreiberin der „E. S. “ im Rechtssinne handeln – können die Adressaten der Stilllegungsverfügungen vom 28. Februar 2020 die ihnen auferlegte Verpflichtung erfüllen. Ein rechtliches Hindernis hierfür besteht angesichts des Umstandes, dass die GbR nur aus diesen beiden Personen besteht, auch bei Annahme einer partiellen eigenen Rechtspersönlichkeit der N. und O. N1. GbR nicht. Eine gesonderte Inanspruchnahme der GbR dürfte deshalb nicht (mehr) erforderlich sein.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt - auch in der Begründung - der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
20Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 122 2x
- VwGO § 82 3x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 118 1x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 K 605/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 483/20 1x (nicht zugeordnet)
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