Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 54/20
Tenor
Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2020 wird eingestellt.
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beschluss über die Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste vom 14.8.2019 wird eingestellt. Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.1.2020 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Beteiligten das Verfahren über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz sowie das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die Verfahren gemäß §§ 87 a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung von 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen; der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
3Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 161 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei.
4Billigem Ermessen entspricht es, der Anregung der Antragsgegnerin folgend die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen gegeneinander aufzuheben. Zwar hätte der Antragsteller auf der Grundlage seines Vorbringens im Schriftsatz vom 20.5.2020 ohne die hierdurch veranlasste Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Löschungsbeschlusses vom 14.8.2019 durch die Antragsgegnerin im Fall einer streitigen Entscheidung voraussichtlich obsiegt. Denn die sofortige Vollziehbarkeit der Löschung schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens erschien als Präventivmaßnahme nicht mehr zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig, seit der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hat, nur noch als angestellter Architekt auftritt und mit seinem Arbeitgeber rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Kunden effektiv verhindern.
5Vgl. bezogen auf Rechtsanwälte BGH, Beschluss vom 25.4.2013 ‒ AnwZ (Brfg) 9/13 ‒, NJW-RR 2013, 1012 = juris, Rn. 5, m. w. N.
6Gleichwohl entspricht es in diesem Einzelfall nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Stattdessen ist es hier angemessen, dass der Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten und seine Anwaltskosten selbst trägt. Denn die Beschwerde des Antragstellers hätte bis zu seiner Reaktion auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 6.5.2020 aus den Gründen der Ausführungen ab Seite 3 des Hinweises zurückgewiesen werden müssen und die Antragsgegnerin hat auf die durch das Vorbringen vom 20.5.2020 geänderte Verfahrenslage sofort angemessen reagiert. Dieses sachgerechte Prozessverhalten muss sich angesichts des ursprünglich für ein Obsiegen unzureichenden Vorbringens des Antragstellers in der Kostenentscheidung zu Ihren Gunsten spürbar niederschlagen.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 3 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 166 1x