Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3758/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die ‑ wie hier ‑ das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
31. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt entgegen dem Antragsvorbringen nicht bereits deshalb vor, weil der Kläger „Iraker ist und damit einer der größten und stärksten Flüchtlingsgruppen, die Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland gesucht haben, angehört“. Dass es eine große Anzahl an asylrechtlichen Verfahren irakischer Staatsangehöriger gibt, rechtfertigt nicht die Annahme einer grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG jedes dieser Verfahren.
5Eine Rechtssache hat im Sinne der genannten Vorschrift vielmehr dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N.
7Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern verweist lediglich darauf, dass er im Irak „eine Person des öffentlichen Lebens“ sei, weil er dort Fernsehsendungen produziert habe und einem Millionenpublikum bekannt sei; zudem sei er ‑ wie „eine Reihe von Flüchtlingen“ ‑ zum christlichen Glauben konvertiert. Da seitens der Verwaltungsgerichte immer wieder in Zweifel gezogen werde, ob diese Konversion echter Glaubensüberzeugung entspringe, oder nur als Vorwand dazu diene, einen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu schaffen, bedürfe „diese Frage und Problematik einmal einer grundsätzlichen Klärung durch eine obergerichtliche Entscheidung“. Diesen Ausführungen lässt sich jedoch auch sinngemäß nicht entnehmen, welche grundsätzliche tatsächliche oder rechtliche Frage der Kläger, insbesondere im Zusammenhang mit einer von einem irakischen Asylsuchenden geltend gemachten Konversion zum Christentum, für ungeklärt und klärungsbedürftig hält.
82. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
9Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der Sache verhandelt und durch Urteil entschieden hat, ohne den Kläger, der zum Verhandlungstermin am 21. August 2019 nicht erschienen ist, persönlich zu laden und persönlich anzuhören. Denn der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger war ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden und zudem im Termin durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten.
10Der Kläger ist - über seinen Prozessbevollmächtigten - ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2019 geladen worden. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Ladung vom 14. Mai 2019 ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 21. Mai 2019 zugestellt worden. Neben der Zustellung der Ladung an den Prozessbevollmächtigten bedurfte es nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO einer Ladung des Klägers (persönlich) nicht. Eine solche Ladung des Klägers selbst ist durch das Verwaltungsgericht, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Ladung sogar ausdrücklich hingewiesen worden ist, auch nicht erfolgt. Es ist vielmehr Sache des Prozessbevollmächtigten, seine Mandantschaft rechtzeitig von gerichtlichen Mitteilungen zu unterrichten.
11Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 86.
12Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der Ladung, der Kläger sei nicht persönlich geladen worden, dahingehend interpretiert habe, dass das Erscheinen des Klägers nicht erforderlich sei, fällt in dessen Verantwortungsbereich. Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens in der Antragsbegründung, der Kläger habe sich „ohne ausdrückliche Ladung durch das Gericht“ (gemeint wohl: ohne eine Ladung des Klägers persönlich) nicht getraut, an der Verhandlung teilzunehmen.
13Das Verwaltungsgericht musste vorliegend auch nicht ausnahmsweise den Kläger persönlich laden bzw. ihm die - nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte - Ladung zur mündlichen Verhandlung formlos mitteilen. Das wäre dann erforderlich gewesen, wenn nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden wäre (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25.12 -, juris Rn. 10; Czybulka/Siegel, a. a. O., § 67 Rn. 86 und 89.
15Das war hier aber nicht der Fall.
16Mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht hätte wegen des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Sache „zwingend“ vertagen müssen, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht aufgezeigt. Denn der ordnungsgemäß zum Termin geladene Kläger hat - nicht zuletzt über seinen im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten - Gelegenheit gehabt, die aus seiner Sicht maßgeblichen Tatsachen, insbesondere sein Verfolgungsschicksal, vorzutragen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Übrigen ausweislich des Terminsprotokolls in der Verhandlung auch keinen Vertagungsantrag gestellt, um seinem Mandanten rechtliches Gehör - durch eine persönliche Anhörung - zu verschaffen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO Nr. 70, juris Rn. 9 m. w. N.
18Die Antragsbegründung legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht vorliegend dadurch, dass es den Kläger nicht persönlich angehört hat, - verfahrensfehlerhaft - eine mögliche und erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterlassen hat, die im konkreten Fall zugleich eine Gehörsverletzung darstellt.
19Zwar kann in der Unterlassung der persönlichen Anhörung des schutzsuchenden Ausländers je nach den Umständen des Einzelfalles ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegen, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Ausländer ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt.
20Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2007 - 10 B 74.07 -, juris Rn. 8, und vom 10. Mai 2002 ‑ 1 B 392.01 -, juris Rn. 3 ff.
21Die Frage, ob im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Klägers einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht darstellt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls führt ein etwaiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO für sich genommen nicht zur Zulassung der Berufung. Aufklärungsmängel gehören nämlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern (absolute Revisionsgründe).
22Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO führt erst dann zu einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler, wenn er mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO) verbunden ist.
23Vgl. (zu § 86 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A ‑, juris Rn. 27.
24Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt dabei, auch wenn es sich bei dieser Vorschrift um eine einfachrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes rechtlichen Gehörs handelt, nicht zwangsläufig stets auch eine Gehörsverletzung dar. Es bedarf immer der gesonderten Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
25Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 138 Rn. 114.
26Das legt die Antragsbegründung indessen nicht dar. Dass der Kläger nicht persönlich geladen worden ist und das Verwaltungsgericht die Sache nicht (von Amts wegen) vertagt hat, begründet ‑ wie ausgeführt ‑ keine Gehörsverletzung. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger „jegliche Möglichkeit abgeschnitten“, zu seinen Fluchtgründen und den im Heimatland drohenden Gefahren vorzutragen, trifft ersichtlich nicht zu. Der Kläger hatte sowohl Gelegenheit, hierzu im Klageverfahren schriftlich vorzutragen, als auch, sich in der mündlichen Verhandlung mündlich zu äußern. Dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich wahrgenommen hat, fällt nicht in die Sphäre des Verwaltungsgerichts. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, zumal er in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war, in seinen prozessualen Möglichkeiten beschränkt worden wäre, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern.
27Auch soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte, um die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels beurteilen zu können, den Pfarrer, der die Taufe vollzogen habe, sowie „andere Gemeindemitglieder“ befragen müssen, beruft er sich allein auf einen vermeintlichen Aufklärungsmangel, ohne jedoch eine Gehörsverletzung darzulegen. Im Übrigen hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger auf eine solche (weitere) Sachverhaltsaufklärung auch nicht hingewirkt.
28Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Der Kläger meint insoweit, das Verwaltungsgericht hätte ihn vorab darauf hinweisen müssen, dass die Schilderungen seiner Fluchtgründe beim Bundesamt nicht konkret genug gewesen seien.
29Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Schilderungen des Klägers beim Bundesamt zu den Geschehnissen vor seiner Ausreise nicht ausreichten, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, konnte für den Kläger aber schon deshalb nicht überraschend sein, weil bereits das Bundesamt im Bescheid vom 23. Mai 2017 ausgeführt hat, dass der Vortrag des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen arm an Details, vage und oberflächlich gewesen sei, zudem die Angaben nicht nachvollziehbar seien und jeglicher Lebenserfahrung widersprächen (vgl. S. 4 des Bescheides). Abgesehen davon besteht aber auch keine Pflicht des Verwaltungsgerichts die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte.
30Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190), juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.), juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11.
31Hierfür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Insbesondere musste der Kläger auch ohne einen besonderen Hinweis damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal würdigen würde.
32Die Antragsbegründung macht weiter geltend, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil „die Begleiter des Klägers“ in der mündlichen Verhandlung (gemeint ist wohl der anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers) bereit gewesen seien, per mitgebrachtem Laptop Beiträge des Klägers für das irakische Fernsehen abzuspielen, was das Gericht jedoch abgelehnt habe. Dem Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist aber schon nichts dafür zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und dieser abgelehnt worden ist. Im Übrigen legt die Antragsbegründung auch nicht dar, welche Erkenntnisse sich aus den Fernsehbeiträgen in Bezug auf das vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal, insbesondere die behauptete Vorverfolgung, ergeben könnten.
33Soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, ihm stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zumindest auf Gewährung subsidiären Schutzes zu, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob das Gericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
34Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, juris Rn. 9, und vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, juris Rn. 10.
35Mit (etwaigen) Fehlern in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht begründet werden. Diese sind regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deshalb grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO darstellen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.
37Soweit die Antragsbegründung schließlich Bezug nimmt auf vom Kläger verfasste Erklärungen zu seinem Glaubenswechsel und seiner Tätigkeit als Journalist im Irak sowie auf eine Erklärung des Pfarrers Michael Gallach, die der Antragsbegründung im Übrigen nicht beigefügt sind, ist ein Bezug zu einem Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zu erkennen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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