Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 680/20

Tenor

  • 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S.     aus F.     wird abgelehnt.

  • 2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.4.2020 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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