Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2760/19.A
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
5Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Klägerin zeigt die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen ersten Frage,
6ob bekennende Ahmadis nunmehr und in absehbarer Zeit einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind,
7nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit dem vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen rechtlichen Maßstab angenommen, dass die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfende Verfolgung nur dann die erforderliche subjektive Schwere aufweise, wenn die Befolgung der bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Einzelnen in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Es hat auf dieser Grundlage schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass es unverzichtbarer Teil der religiösen Identität der Klägerin ist, ihren Glauben überall – auch in Pakistan – öffentlich zu leben. Die Klägerin habe nicht die Überzeugung vermitteln können, dass für sie die öffentliche Glaubensbetätigung identitätsstiftend und unverzichtbar sei. Da sich die Klägerin in rechtlicher Hinsicht ebenso wie das Verwaltungsgericht auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ stützt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die auf nicht näher umschriebene bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft bezogene von ihr aufgeworfene Fragestellung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
8Unabhängig von der nicht erkennbaren Relevanz der allgemeinen Ausführungen der Klägerin zur Entwicklung der Rechtsprechung für den Streitfall ist ein allgemeiner Klärungsbedarf, der über die bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworteten Fragestellungen hinausgeht, nicht einmal sinngemäß aufgezeigt. Danach muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es kommt darauf an, dass die jeweilige religiöse Betätigung von dem Betroffenen für sich selbst als verpflichtend empfunden wird. Dabei kann dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 f.
10Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dadurch erkennen lassen, dass sie meint, frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei gewissermaßen „wiedererstanden“, nachdem die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung zum „forum internum“ auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgegeben worden sei.
11Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
12ob in der Erklärungspflicht im Rahmen des Ausfüllens der Passbeschaffungsformulare eine religiöse Verfolgung liegt,
13gebietet ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin hat wiederum nicht aufgezeigt, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Die Klägerin hat weder bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sie selbst mit Blick auf ihre Religionszugehörigkeit in der Vergangenheit Probleme mit der Beantragung von Ausweispapieren gehabt hätte. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 14.11.2018 hat die Klägerin insoweit lediglich geschildert, dass sie in Pakistan einen Personalausweis besessen habe und der Schlepper den Reisepass für die Ausreise besorgt habe. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentraler, innerlich verpflichtender und daher unverzichtbarer Bestandteil ihrer religiösen Identität ist. Dass insoweit für die Beantragung eines Passes, der für die Rückreise benötigt wird, etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich.
14Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 A 2103/15 1x (nicht zugeordnet)