Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 508/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
3Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers jedenfalls im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Ob sich das bei sachgerechtem Verständnis (vgl. § 88 VwGO) mit dem Schriftsatz vom 18. Februar 2019 zum Ausdruck gebrachte Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Beurlaubung seines Sohnes H. D. für den 20. Dezember 2018 durch Zeitablauf erledigt hat, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, oder ob nicht eine Beurlaubung vom Unterricht rückwirkend weiterhin zumindest dann begehrt werden kann, wenn diese vor dem fraglichen Zeitraum erfolglos beantragt worden ist, der Schüler den Unterricht dennoch versäumt hat und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Schulpflichtverletzung (§ 126 Abs. 1 Nr. 4, § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW) noch droht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
5Vgl. dazu betreffend Befreiungen OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2011 ‑ 19 A 610/10 ‑, NWVBl. 2012, 235, juris, Rn. 13; VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2015 ‑ 1 K 1752/13 ‑, NWVBl. 2015, 399, juris, Rn. 17.
6Denn die Klage hat, ob als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) oder als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), jedenfalls deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nach gegenwärtigem Verfahrensstand keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der begehrten Beurlaubung bestehen.
7Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Die tatsächlichen Umstände, die den unbestimmten Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ in dieser Vorschrift ausfüllen sollen, fallen regelmäßig (so auch hier) in die Sphäre der antragsberechtigten Eltern des Schülers und sind daher von ihnen mit dem Antrag rechtzeitig darzulegen. Dazu gehört auch, dass diese Umstände, soweit sie nicht offenkundig sind, durch geeignete Nachweise zu belegen oder jedenfalls glaubhaft zu machen sind. Insofern schließt das Antragserfordernis des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bestimmte Darlegungsobliegenheiten ein.
8BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 ‑ 6 C 12.12 ‑, NJW 2014, 804, juris, Rn. 16 (Krabat).
9Diesen Anforderungen hat der Kläger offensichtlich nicht entsprochen. Sämtliche zur Begründung seines Beurlaubungsantrags angeführten Umstände erweisen sich nach Aktenlage als Tatsachenbehauptungen, die nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen sind. Belege dafür, dass es ‑ erstens ‑ zur Gewährleistung des Umgangsrechts der in Italien lebenden Kindesmutter erforderlich war, den Sohn H. D. (und seine Schwester) noch vor Beginn der Weihnachtsferien am 21. Dezember 2018 zu seiner Mutter zu fahren, dass ‑ zweitens ‑ die Mutter außerstande war, die beiden Kinder an ihrem Wohnort in E. abzuholen, und dass ‑ drittens ‑ der Kläger aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwingend darauf angewiesen war, spätestens am 19. Dezember 2018 die Fahrt anzutreten, sind sämtlich nicht vorgelegt worden, auch nicht im Klageverfahren. Hinsichtlich des letztgenannten Umstandes hätte der Kläger auch darzulegen gehabt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber Urlaub zu beantragen, um die behauptete Kollision mit seiner Arbeitspflicht zu vermeiden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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