Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 160/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Berichterstatterin als Einzelrichterin erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
3Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Mit ihr erstreben sie aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 15.400 Euro heraufzusetzen. Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
4Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers kommt die Erhöhung des Streitwerts aufgrund des Schadensersatzes in Höhe von 10.400 Euro, zu dessen Zahlung sich das beklagte Land im zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich verpflichtet hat, nicht in Betracht. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG oder Nr. 5.600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 14 E 931/08 -, juris Rn. 3.
6Das ist hier nicht der Fall, denn die Beteiligten haben keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO, sondern einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und (nur) in diesem die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz geregelt. Hiervon haben sie mit Schriftsätzen vom 21. und vom 25. Februar 2020 das Gericht unterrichtet und das Verfahren - so der Kläger - "im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten gefundene vergleichsweise Lösung" für erledigt erklärt, worauf das Gericht lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO das Verfahren eingestellt und über die Kosten entschieden hat. Das Verfahren hat sich mithin auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Insofern ist der Streitfall nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Beschluss vom 28. November 2019 - 6 E 776/19 - zugrunde liegt. Jenes Verfahren ist durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich (§ 106 Satz 2 VwGO) beendet worden.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
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- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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