Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 424/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.3.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8625/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 6.11.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
5zu Recht abgelehnt. Seine Einschätzung, die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6.11.2019 sei offensichtlich rechtmäßig und die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung gehe ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Der von der Antragstellerin vorgelegte Bericht des TÜV Rheinland „über die Prüfung raumlufttechnischer Anlagen“ vom 24.4.2019 lässt die Wirksamkeit der Auflage Nr. 34 in der Gaststättenerlaubnis vom 29.11.2018, mit der die Verwendung von festen Brennstoffen bei der Vorbereitung und dem Konsum von Wasserpfeifen untersagt wurde, nicht entfallen. In der bestandskräftigen Gaststättenerlaubnis findet sich kein Vorbehalt, dass die Auflage Nr. 34 unter bestimmten Voraussetzungen von selbst ihre Gültigkeit verlieren könnte. Die von der Antragsgegnerin dennoch festgestellte durchgehende Verwendung fester Brennstoffe (Kohle) hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt.
7Unabhängig davon wird auch die Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, bei der Verwendung fester Brennstoffe bestehe die Gefahr einer übermäßigen Kohlenmonoxidkonzentration in den Räumen der Gaststätte, durch den vorgelegten Prüfbericht vom 24.4.2020 nicht in Frage gestellt. Ausweislich dessen sei der Abluftvolumenstrom ausreichend, um 12 Shishas gleichzeitig zu betreiben. Aussagen zu der Zubereitung der Shishas, insbesondere des Betriebs eines Kohleofens, enthält der Bericht nicht, obwohl dies schon nach eigenen Angaben der Antragstellerin im zugehörigen Klageverfahren (Seite 2 der Klagebegründung vom 24.1.2020) notwendiger Inhalt des Prüfberichts hätte sein müssen. Bei einer Überprüfung der Gaststätte der Antragstellerin am 30.10.2019 haben Mitarbeiter der Antragsgegnerin (folglich) trotz eingeschalteter Abluftanlage eine deutlich erhöhte Kohlenmonoxidkonzentration insbesondere im Zubereitungsraum gemessen.
8Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Antragstellerin, sie habe nicht gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW verstoßen, der vorgehaltene Tabak sei nur für den Verbrauch auf der Terrasse vorgesehen, sie als Betreiberin könne nicht erkennen, wenn einzelne Gäste hiergegen verstießen und sich eigenen Tabak einfüllten. Die aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin anlässlich der am 13.12.2019 durchgeführten Überprüfung der Gaststätte, nach denen sowohl ein Gast als auch der vor Ort tätige Angestellte der Antragstellerin im Gaststättenraum mit Tabak gefüllte Shishas rauchten und sich im Zubereitungsraum ausschließlich Tabakdosen befanden, werden dadurch nicht substantiiert in Frage gestellt.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 8625/19 1x (nicht zugeordnet)