Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1364/20.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwälte C. und F. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des von der Klägerin allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
4Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
6Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
7Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f.
8Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
9Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe ihre homosexuellen Neigungen allein auf der Grundlage ihrer Anhörung und der Befragung ihrer Partnerin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht für glaubhaft erachtet, ohne die in der Klage- und Antragsschrift vom 16. Februar 2018 aufgeführten Zeugen zu vernehmen, bei denen es sich um Justizvollzugsbeamte aus der Zeit ihrer Inhaftierung gehandelt habe. Deren Aussagen wären aber geeignet gewesen, ihre Ausführungen vollinhaltlich zu stützen und zu belegen.
10Diese Rüge zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf.
111. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil nicht dargelegt ist, dass es sich entscheidungserheblich ausgewirkt hat, dass das Gericht die mit der Klage- bzw. Antragsschrift vom 16. Februar 2018 benannten Zeugen, die die homosexuelle Orientierung der Klägerin angeblich belegt hätten, nicht vernommen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass der Klägerin nicht aufgrund eigener Homosexualität in Marokko Verfolgung drohe, nämlich nicht allein auf die mangelnde Glaubhaftmachung der behaupteten homosexuellen Veranlagung gestützt. Es hat sie vielmehr zugleich mit der Erwägung begründet, dass der Klägerin selbst dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr in Marokko drohe, wenn die behauptete sexuelle Orientierung bestünde, und dies näher ausgeführt (UA S. 12, dritter Absatz). Diesem selbständig tragenden Begründungsansatz ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten.
122. Unabhängig davon läge die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann nicht vor, wenn es sich entscheidungserheblich ausgewirkt haben könnte, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Zeugen nicht vernommen hat. Insoweit wäre nämlich Rügeverlust eingetreten. Die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus ihrer Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 82 bis 85, m. w. N.
14Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil sie nicht aufzeigt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2020 einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen, da weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO) noch die Zulassungsbegründung entsprechende konkrete Angaben enthalten.
15Die damit allein verbleibende Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ist unbeachtlich. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nämlich schon von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 30, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
17Im Übrigen könnte auch eine Aufklärungsrüge nicht durchgreifen. Dem Verwaltungsgericht musste sich nämlich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Ermittlung des Sachverhalts schon deshalb nicht aufdrängen, weil es seine Entscheidung nicht nur mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der behaupteten sexuellen Orientierung begründet, sondern zugleich auf die o. g. selbständig tragende Erwägung gestützt hat.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 1 A 2023/19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1436/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2199/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1012/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1436/17 1x (nicht zugeordnet)