Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1900/20
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 325,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 20.7.2020 hingewiesen worden.
3Der Kläger ist auch nicht als Sachverständiger zur Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 7 und 8 VwGO befugt. Es kann dahinstehen, ob die Ingenieurkammer O. , der der Kläger nach eigenem Bekunden angehört, als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 7 VwGO genannten vertretungsbefugten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern bzw. deren Zusammenschlüssen zählen könnte. Die Vorschrift ermächtigt jedenfalls allein die Verbände bzw. deren Zusammenschlüsse zur Prozessvertretung, nicht jedoch – wie hier – eines ihrer (persönlichen) Mitglieder zur Selbstvertretung in eigenen Angelegenheiten. Ebenso wenig vermag das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) eine Selbstvertretungsbefugnis des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht zu begründen, weil es ausschließlich die außergerichtliche Rechtsdienstleistung betrifft, § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG.
4Der Vertretungszwang und die damit verbundene Beschränkung des Kreises der Vertretungsberechtigten stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere bedeuten sie keine unzulässige Diskriminierung der von der Selbstvertretung ausgeschlossenen Personen, weil der Vertretungszwang im Interesse einer ordnungsgemäßen und erfolgversprechenden Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten sachlich geboten ist. Etwas anderes folgt nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) Var. 1 EMRK, weil diese auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift nicht für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 ‒ 4 B 1512/16 ‒, juris, Rn. 1 f. , jew. m. w. N.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 67 2x
- RDG § 1 Anwendungsbereich 1x
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1512/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2193/16 1x (nicht zugeordnet)