Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 239/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Anwaltssozietät Q. , Rechtsanwälte, aus N. beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
3Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere bietet auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussichten darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
6Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.
7Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.
8Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, m. w. N.
9Gemessen an diesen Maßstäben sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit ab März 2015 (so ausdrücklich die Klageschrift; im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger noch im November 2015 eine rückwirkende Bewilligung ab dem 1. Januar 2013 beantragt) zu bejahen.
10Zwar dürfte sich der Kläger, der die Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 RBStV offensichtlich nicht erfüllt, zur Begründung des geltend gemachten Befreiungsanspruchs nicht mit der bloßen Behauptung auf die Härtefall-Regelung in § 4 Abs. 6 RBStV stützen können, er gehöre zu dem einkommensschwachen Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, ihn aber freiwillig nicht geltend mache. Indes ergibt sich hier ein weitergehender Überprüfungsbedarf im Klageverfahren mit Blick auf die vorgelegte Negativbescheinigung der Stadt N. - Jobcenter - vom 15. April 2019, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Sozialleistungen erfülle und freiwillig darauf verzichte, Leistungen zu beziehen.
11Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – (juris Rn. 25 ff.) ausgeführt hat, kann auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der (sonstigen) Voraussetzungen ausgeschlossen sind.
12Die Härtefallregelung erlaubt also, vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasste Beitragsschuldner zu befreien, wenn sich deren Schlechterstellung gegenüber befreiten Personen schlicht nicht rechtfertigen lässt. Sie dürfte indes grundsätzlich nicht schon dann greifen, wenn einkommensschwache Personen, die von der Grundsicherung nicht ausgeschlossen sind, diese ohne besonderen Grund nicht in Anspruch nehmen. Denn für diese Personengruppe entstehen durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit im Grundsatz keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten, denen durch eine Härtefallregelung begegnet werden müsste. Vielmehr hat es diese Personengruppe grundsätzlich selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird. Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, sind dem Betroffenen regelmäßig auch zuzumuten.
13Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.01.2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 5; Bay.VGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 7 ZB 19.1474 -, juris Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 3. Februar 2020 - W.K17.767 -, juris Rn. 70 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. März 2020 - 17 K 3856/18 -, juris Rn. 26; Dau, juris PR-SozR 14/2020 Anm. 5 C a. E.; Bronner, juris PR-ITR 6/2020 Anm. 5 D.
14Im vorliegenden Klageverfahren erscheint allerdings im Besonderen überprüfungsbedürftig, ob hier nicht anderes gelten muss, weil der Kläger – wenn auch erst im Verlaufe des Klageverfahrens – eine "Negativbescheinigung" der Stadt N. - Jobcenter - vom 15. April 2019 vorgelegt hat, die bestätigt, dass er aufgrund seiner Einkommenssituation einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätte, jedoch freiwillig darauf verzichtet, Leistungen zu beziehen. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Schließlich ist der in der Bescheinigung getroffenen Feststellung – wie das vorgelegte Anforderungsschreiben zeigt – wohl eine Prüfung der aktuellen Hilfsbedürftigkeit des Klägers vorausgegangen; warum die Arbeitsagentur als die nach Aktenlage für einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuständige Stelle hier eine fehlerhafte oder nur oberflächliche Beurteilung abgegeben haben könnte, erschließt sich nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit genau deshalb geschaffen wurde, um dem Beklagten durch Einschaltung der für die Feststellung der Bedürftigkeit fachkundigen Behörden eigene aufwändige Prüfungen zu entlasten. Eine Richtigkeitskontrolle der von eben diesen Behörden getroffenen Feststellungen im Befreiungsverfahren dürfte damit zumindest in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen.
15Die Klärung näherer Einzelheiten zur Berücksichtigungsfähigkeit der Negativbescheinigung sind dem Klageverfahren vorzubehalten. Dies gilt gerade mit Blick auf die Beschränkung der Prüfung der Erfolgsaussichten auf eine hinreichende Aussicht sowie auf den Umstand, dass die Vorlage einer Negativbescheinigung vom Gericht selbst als Möglichkeit ins Spiel gebracht worden ist, die Befreiungsvoraussetzungen zu belegen.
16Vgl. dazu auch: VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 - 6 K 1565/18 -, juris Rn. 53, das eine Möglichkeit, eine Befreiungsvoraussetzung zu schaffen, darin sieht, einen Antrag bei dem zuständigen Sozialträger zu stellen, aber zugleich auf die Inanspruchnahme (aus persönlichen Gründen) der Leistung zu verzichtet; OVG NRW, (PKH-Beschwerde-)Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 E 941/19 - zur möglichen Überprüfungsbedürftigkeit der Aussagekraft einer Bescheinigung des zuständigen Sozialträgers über eine Bedarfslage zur Vorlage bei der privaten Krankenkasse; insoweit ablehnend: VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2020 - 1 K 2978/18.KS -, juris.
17Auch die nur eingeschränkte Aussagekraft der Bescheinigung in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers in der Vergangenheit, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Prüfung.
18Zwar kann im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur derjenige Teil der ablehnenden Befreiungsentscheidung überprüft werden, über den die dafür zuständige Verwaltungsbehörde bereits abschließend entschieden hat. Das ist in Fällen, in denen - wie hier - unter Berufung auf allgemein ungünstige Einkommensverhältnisse ein besonderer Härtefall geltend gemacht wird, mangels eindeutiger und verlässlicher zeitlicher Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Ende des Monats des Erlasses des das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides. Denn es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Landesrundfunkanstalt nur die Umstände bis zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer abschließenden Entscheidung in den Blick genommen hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2019 - 2 A 3783/18 -, juris Rn. 42 f., vom 5. Mai 2015 - 16 E 537/14 -, juris Rn. 2f. sowie vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 -, juris Rn. 2 f.
20Das wäre hier also bis Ende Juli 2018; den Beginn des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger in der Klageschrift, wie gesagt, auf März 2015 datiert. Vorliegend könnte allerdings anderes gelten, soweit - wie gesagt - das Verwaltungsgericht selbst die Vorlage einer Negativbescheinigung ins Spiel gebracht und der Beklagte sich hierzu auch ablehnend geäußert hat.
21Im Weiteren berücksichtigt der Senat in der vorliegenden Prozesslage, soweit es die vergangenen Zeiträume angeht, dass der Kläger eine gleichbleibende Einkommenslage darstellt. Eine weitere Abklärung ist auch insoweit dem Klageverfahren vorzubehalten. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass der Kläger bisher für die vergangenen Zeiten keine aussagekräftigen Kontoauszüge vorgelegt hat sowie – ausgehend von seinen Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenslage – seit seinem Verzicht auf ALG II im März 2011 von einem verbleibenden Taschengeld von etwa 170 Euro lebt, er zu einer Absicherung des Krankheits- und Pflegefalls keine Angaben gemacht hat und die Kontoauszüge laufende Leistungen für einen Festnetzanschluss und für Mobilfunkleistungen erkennen lassen. Die persönliche Situation des Klägers erschließt sich allerdings möglicherweise daraus, dass er nach Darstellung seines Rechtsanwaltes seine Eltern "pflegt". Damit liegt es auch nicht ganz fern, dass er dort (weitergehenden) "Naturalunterhalt" etwa durch Verpflegung erhielte. Eine solche Pflegeleistung erklärte möglicherweise auch den Verzicht auf ALG II Leistungen, weil er so dem Arbeitsmarkt tatsächlich nicht zur Verfügung steht bzw. stehen will.
22Ausgehend von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage war dem Kläger Prozesskostenhilfe für das gerichtsgebührenfreie Verfahren mit Blick auf die angezeigte Vertretung durch eine Rechtsanwaltssozietät zu bewilligen. Eine anwaltliche Vertretung erscheint hier zur sachangemessenen Aufarbeitung der angesprochenen ungeklärten tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen nach Maßgabe des § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.
23Dabei war dem Kläger gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht der seinen Fall innerhalb der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwaltssozietät konkret bearbeitende Rechtsanwalt I. , sondern seinem ausdrücklichen Antrag gemäß die gesamte Sozietät beizuordnen. Der Wortlaut der Vorschrift ("wird der Partei ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet") steht dem nicht entgegen, da von § 121 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO nach vorzugswürdiger Auffassung bei unbefangenem Wortverständnis und mit Blick auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Beiordnung auch einer Rechtsanwaltssozietät erfasst wird.
24Vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 -, NJW 2009, 440 f. = juris (zur Anwaltssozietät); dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 13 A 1802/14 –, juris Rn. 2 f., m. w. N; zustimmend: BFH, Beschluss vom 12. März 2020 – XS 1/20 (PKH) -, juris Rn. 7 ( zur Anwalts- bzw. Steuerberatungs-GmbH); OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 10 WF 1449/12 -, NJW 2013, 948 = juris Rn. 6 ff.; LSG Berlin- Bbg., Beschluss vom 8. Juni 2010 - L 19 AS 651/10 B PKH -, juris Rn. 7 f.; VG Halle/Saale, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 7 A 16/12 -, juris Rn. 8 (zur Anwalts-GmbH); Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 140; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Auflage 2019, § 121 Rn. 7; a. A. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 2. September 2009 - L 8 5402/08 PKH -, juris; ohne Erwähnung der Rechtsprechung des BGH: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 12 A 441/12 -, juris Rn. 2 (nicht entscheidungstragend).
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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