Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2362/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.409,12 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der ausdrücklich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 9. Juli 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der ausdrücklich und sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe.
61. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
9Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
10Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2016 mit der Begründung abgewiesen, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Einstellung der Zahlungen eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin für die Zukunft finde ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung (a. F.). Der Unterhaltsbeitrag sei zwar ursprünglich rechtmäßig gewährt worden. Der Grad der der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf der Grundlage der Gutachtens des Dr. L. vom 20. Dezember 1973 rechtsfehlerfrei bestimmt worden. Der Sachverständige Dr. T. habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass dieses Gutachten dem Stand der 1970er Jahre entsprochen habe und der festgestellte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert zwar großzügig, aber nicht unvertretbar gewesen sei. Jedenfalls sei ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert gerechtfertigt gewesen.
11Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 7. Oktober 2016 habe ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert jedoch nicht mehr vorgelegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Gutachten des Dr. L. vom 20. Dezember 1973. Die Beklagte sei an die dortigen Feststellungen nicht gebunden. Diese hätten sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bezogen. Die Beklagte habe in der Folge auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend begründet, es werde auch zukünftig ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert zugrunde gelegt. Die Beklagte sei ferner nicht an die Feststellungen des Versorgungsamtes Bielefeld im Bescheid vom 19. September 2002 gebunden, nach denen der Klägerin ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt worden sei. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolge nach anderen Kriterien als die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
12Bei der Feststellung des aktuellen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibe die Coxarthrose im rechten Hüftgelenk der Klägerin unberücksichtigt. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass diese Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall vom 15. Juli 1971 zurückzuführen sei. Nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. T. in dem Gutachten vom 25. Januar 2018 leide die Klägerin zwar an einer Coxarthrose im Sinne eines Hüftgelenkverschleißes des Stadiums II. Die Diagnose beruhe auf einer leichtgradigen Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes kombiniert mit einer gewissen Verstärkung der subchondralen Sklerosierung als röntgentypisches Zeichen für einen solchen Hüftgelenkverschleiß. Diese Erkrankung sei jedoch nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Der verschmälerte Hüftgelenkspalt sei bereits im Gutachten des Dr. L. vom 20. Dezember 1973 beschrieben worden. Auch im fachradiologischen Befundbericht vom 22. Februar 1973 werde eine „geringe Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes rechts lateral“ beschrieben. Dies könne nur so bewerten sein, dass mit größter Wahrscheinlichkeit bereits zum Unfallzeitpunkt eine radiologische Auffälligkeit bestanden habe, die nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden könne. Auch sprächen die erhebliche Adipositas der Klägerin und deren Lebensalter mit großer Wahrscheinlichkeit für ein unfallunabhängiges Verschleißleiden des Hüftgelenks. Auch in der Literatur werde angenommen, dass zwischen einer Schaftfraktur und einer Coxarthrose kein Zusammenhang bestehe. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. in seinem Gutachten vom 25. Januar 2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung seien nachvollziehbar und in sich schlüssig, offen erkennbare Mängel nicht festzustellen. Zweifel an der Methodik der Gutachtenerstellung oder an der Unbefangenheit des Sachverständigen ergäben sich nicht. Unabhängig davon, dass es schon an einem Kausalzusammenhanges zwischen dem Dienstunfall und der Arthroseerkrankung fehle, würde deren Berücksichtigung aber auch zu keiner relevanten Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin führen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der bei der Klägerin festgestellte Hüftgelenkverschleiß nicht regelhaft mit einer klinischen Beeinträchtigung des rechten Hüftgelenks verknüpft sei. Derzeit sei keine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Coxarthrose ersichtlich. Diese sei vielmehr lediglich ein röntgenologischer Befund. Solche Patienten seien überwiegend gesund und litten an keinen Beschwerden. Auch das Hüftgelenk der Klägerin sei frei beweglich und auch im Übrigen funktionell ohne Befund.
13Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Dr. T. , dem Gutachten des Dr. U. vom 11. August 2015 und den Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. T1. vom 9. Juni 2015 und vom 11. Mai 2016 liege bei der Klägerin lediglich eine auf dem Dienstunfall vom 15. Juni 1971 zurückführbare Minderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens zehn vom Hundert vor. Der Sachverständige Dr. T. habe sämtliche zum Begutachtungszeitpunkt vorliegende Arzt- und Befundberichte ausgewertet, insbesondere den von der Klägerin vorgelegten Konsiliarbericht der Dres. E. und S. berücksichtigt. Der Sachverständige habe die Klägerin am 24. Januar 2018 selbst untersucht und hierbei auch aktuelle Röntgenaufnahmen des rechten Hüftgelenks und des rechten Knies fertigen lassen. Hiervon ausgehend sei der Sachverständige zusammenfassend nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gekommen, bei der Klägerin liege derzeit nur noch eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn vom Hundert vor. Zur Begründung habe der Sachverständige darauf verwiesen, als Folgen des Unfallereignisses bestünden bei der Klägerin aktuell noch eine Verkürzung des rechten Beines von 2,5 cm mit dem Erfordernis eines entsprechenden Beinlängenausgleiches, eine leichtgradige Muskelverschmächtigung des rechten Beines sowie die röntgenologisch erkennbaren Unfallfolgen mit leichtgradigem Achsknick des rechten Oberschenkels im a.p.-Strahlengang und konsekutiver, leichtgradiger Verlagerung der sogenannten Tragachse nach medial. Der Sachverständige habe ferner ausgeführt, das Gangbild der Klägerin sei auch beim Tragen von nicht angepasstem Schuhwerk flüssig mit ganz diskretem Schonhinken rechts. Das Gangbild barfuß auf ebenem Untergrund sei flott und nur minimal rechtsseitig schonend. Der Fersengang und der Vorfußgang könnten beiderseits sicher vorgeführt werden. Die tiefe Kniehocke könne mit Abstützen eingenommen sowie aus dieser der aufrechte Stand wiedererlangt werden. Eine Beeinträchtigung der Fortbewegung nach bereits max. 800 m Gehstrecke sei nach Maßgabe des Untersuchungsbefundes unwahrscheinlich. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden bezögen sich überwiegend auf einen wechselnden Schmerz in Hüfte, Oberschenkel und Knie. Ein typischer Leistendruckschmerz könne nicht verifiziert werden. Der Befund des Sachverständigen Dr. T. werde auch durch das Gutachten des Dr. U. vom 11. August 2015 und die Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. T1. vom 9. Juni 2015 und vom 11. Mai 2016 vollumfänglich bestätigt. Demgegenüber vermöge der von der Klägerin vorgelegte ärztliche Konsiliarbericht der Dres. E. und S. vom 20. Oktober 2015 keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten und Stellungnahmen der Dres. T. , U. und T1. zu begründen. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung der Annahme, dass bei der Klägerin ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als zehn vom Hundert vorliege. Die Richtigkeit des Konsiliarberichts werde auch hinsichtlich der dort getroffenen Tatsachenfeststellungen seitens des Sachverständigen Dr. T. und des Gutachters Dr. T1. überzeugend widerlegt. Die finale Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Gutachter Dres. T. , T1. und U. stimme auch mit Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV überein, nach der eine Beinverkürzung bis 2,5 cm regelmäßig zu einer Annahme eines Grades der Schädigungsfolge von null und eine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades zu einem Grad der Schädigungsfolge von null bis zehn führe. Es bedürfe auch nicht der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens, da die vorliegenden Gutachten umfassend, in sich stimmig und überzeugend seien. Zweifelsfragen, die durch die Einschaltung weiterer Gutachter geklärt werden müssten, verblieben nicht.
14Soweit die Beklagte die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 6. Juni 2016 rückwirkend aufgehoben habe, beruhten die angegriffenen Bescheide auf § 48 VwVfG. Diese Vorschrift werde nicht von § 38 Abs. 6 BeamtVG a.F. verdrängt, der lediglich die Abänderung der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Zukunft betreffe. Eine rückwirkende Aufhebung nach den strengeren Voraussetzungen des § 48 VwVfG sei damit nicht ausgeschlossen. Die ursprüngliche Bewilligung des Unterhaltsbeitrags sei ein Dauerverwaltungsakt, der infolge des Umstandes rechtswidrig geworden sei, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin unter die nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG a.F. maßgebliche Schwelle von 20 vom Hundert gefallen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 2. April 2015 und vom 30. Juni 2015 die Gewährung des Unterhaltsbeitrages unter den Vorbehalt des Widerrufs bzw. die Leistung unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt und die Zahlungen an die Klägerin ab dem 1. Oktober 2015 eingestellt. Auch die als Entscheidungsfrist aufzufassende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt, da der Beklagten erst mit Erhalt des Gutachtens des Dr. U. vom 11. August 2015 die maßgeblichen Grundlagen für eine Rücknahme der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages bekannt gewesen seien. Der auf den 6. Juni 2016 datierte Bescheid sei daher noch innerhalb der Jahresfrist ergangen. Weitergehender Ermessenserwägungen der Beklagten habe es nicht bedurft. Aufgrund des ersichtlichen Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der Gewährung des Unterhaltsbeitrages und wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO sei das Ermessen auf Null reduziert. Das Vorliegen eines in besonderem Maße begründungsbedürftigen atypischen Falls habe die Klägerin nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich.
15Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage.
16Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit dem Vorbringen angreift, das Gutachten des Dr. U. habe nicht zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung genommen werden dürfen, da Herr Dr. U. über keine Facharztbezeichnung verfüge und schon seit langer Zeit klinisch nicht mehr tätig sei, sodass auch die ärztlich gebotene Fortbildungsverpflichtung „äußerst fraglich und nicht gegeben“ sei. Dieses Vorbringen vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens des Dr. U. nicht zu erschüttern. Es stellt die fachliche Qualifikation des Gutachters, der die Bezeichnung „Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Sozialmedizin“ führt, nicht substantiiert infrage. Der bloße Verweis darauf, dass Dr. U. seit langer Zeit klinisch nicht mehr tätig sei, und die schlichte Spekulation, er habe die ärztliche Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt, genügen hierfür ersichtlich nicht.
17Es bestehen auch keine Zweifel an der Objektivität des Herrn Dr. U. . Das Gutachten, dessen Feststellungen sich im Übrigen mit denen des Gutachters Dr. T. im Wesentlichen decken, bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Gutachter sei befangen oder als deren „Hausgutachter“ zugunsten der Beklagten voreingenommen. Ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte vermag der Umstand, dass der Gutachter bereits früher eine Vielzahl von Bediensteten der Beklagten begutachtet hat, für sich die Annahme einer solchen Voreingenommenheit offenkundig nicht zu stützten.
18Auch wenn die Klägerin darauf hinweist, Dr. U. habe der Befundbericht des Strahleninstituts der städtischen Krankenanstalten C. vom 22. Februar 1973 nicht vorgelegen, erschüttert dies den Beweiswert des Gutachtens nicht. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit aus diesem Bericht aus dem Jahr 1973 im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 7. Oktober 2016 eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als die festgestellten zehn vom Hundert folgen soll. Im Gegenteil dürfte der Befundbericht die Position der Klägerin gerade nicht stützen. Insoweit hat der Gutachter Dr. T. in seinem Sachverständigengutachten vom 25. Januar 2018 nachvollziehbar erläutert, die Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenks seien mit höchster Wahrscheinlichkeit unfallunabhängig, da bereits der Befundbericht vom 22. Februar 1973 eine „geringe Verschmälerung des Hüftgelenkspaltes rechts lateral“ geschildert habe.
19Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert werde bei der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 7. Oktober 2016 nicht mehr erreicht, maßgeblich mit dem Gutachten des Dr. T. vom 25. Januar 2018 sowie dessen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung begründet. Inhaltlich bringt die Klägerin hiergegen nichts Durchgreifendes vor. Das Vorbringen, Dr. T. habe ein (nur) fachchirurgisches Gutachten erstellt, eine orthopädische Bewertung fehle also bislang noch, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten vom 25. Januar 2018 die Überschrift „Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten“ trägt. Jedoch hat der Gutachter, der Facharzt sowohl für Orthopädie als auch für Unfallchirurgie ist, die ihm gestellten Beweisfragen in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in seiner mündlichen Stellungnahme nicht nur aus fachchirurgischer, sondern auch aus orthopädischer Sicht eingehend und umfassend beantwortet.
20Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die erheblichen Beschwerden, die sie veranlasst hätten, sich in Oktober 2015 in die Behandlung der Dres. E. und S. zu begeben, seien nicht ausreichend bewertet worden. Die dortige Röntgenuntersuchung habe ergeben, dass ihre linke – nicht unfallverletzte – Hüfte völlig unauffällig gewesen sei. Dies zeige eindeutig, dass die Coxarthrose Unfallfolge sei. Weder belegt allein der Umstand, dass die linke Hüfte beschwerdefrei ist, mit der erforderlichen Gewissheit, dass Beschwerden an der rechten Hüfte auf den Unfall zurückzuführen sind, noch legt das junge Alter der Klägerin zum Unfallzeitpunkt allein nahe, dass die Schmälerung des Gelenksspaltes beidseitig hätte vorliegen müssen, wenn sie auf einer unfallunabhängigen Ursache beruhen sollte. Der Sachverständige Dr. T. führt in seinem Gutachten im Gegenteil nachvollziehbar aus, aufgrund der Erstbeschreibung eines verschmälerten Hüftgelenkspaltes im Jahr 1973, der erheblichen Adipositas der Klägerin und deren Lebensalter sei das Verschleißleiden des Hüftgelenks mit größter Wahrscheinlichkeit unfallunabhängig. Im Übrigen hat der Sachverständige die Beschwerden der Klägerin auf den Seiten 4 und 5 des Gutachtens eingehend geschildert.
21Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgen auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zur Verschiebung der mechanischen Beinachse ihres rechten Beines oder aus ihren allgemein gehaltenen Ausführungen zur Bedeutung einer Beinlängendifferenz. Der Gutachter Dr. T. hat sowohl die Beinverkürzung als auch die Verlagerung der Tragachse des rechten Beines berücksichtigt. In Anbetracht der Feststellungen des Dr. T. zur Beweglichkeit des rechten Beines und der rechten Hüfte sowie zur Bemuskelung des rechten Beines ist auch im Lichte dieses Vortrag nicht von einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als zehn vom Hundert auszugehen.
222. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
23Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
25Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Dass die anzuerkennenden Unfallfolgen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden können und dabei auch radiologische Befunde verglichen und ausgewertet werden müssen, hebt den vorliegenden Fall hinsichtlich seiner tatsächlichen Schwierigkeit nicht von übrigen Fällen ab. Vielmehr stellen sich die von der Klägerin aufgeführten Fragen in dienstunfallrechtlichen Verfahren häufig. Gleiches gilt für die Klärung von Spätfolgen eines Dienstunfalls.
263. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
29In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen,
30ob „die Klägerin in diesem gerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat“,
31„inwieweit die behandelnden Ärzte der Klägerin (Dres. E. pp) als Zeugen hätten angehört werden müssen“ und
32„ob (…) nicht eine Verpflichtung dahingehend besteht, die gesamten Patientenunterlagen der behandelnden Ärzte beizuziehen und durch einen Sachverständigen auswerten zu lassen“
33weisen keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Eine solche Bedeutung legt auch die Klägerin nicht dar. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, eine solche Bedeutung ohne Begründung zu behaupten.
344. Selbst wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung, zur fehlenden Beiziehung der „Unfallakte des Sozialamtes der Deutschen Bundespost“ sowie zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sinngemäß eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügen wollte, wäre die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. T. gestützten Bewertung, es liege eine wesentliche Änderung der für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse vor, kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
35Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat, indem es kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat.
36Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte, selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Liegen – wie hier insbesondere mit den ärztlichen Gutachten des Dr. T. und des Dr. U. – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO), ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
37Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht deshalb nur dann keine Stütze, wenn die bereits vorhandenen Gutachten nicht geeignet sind, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn die Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
38Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9, vom 1. April 2009 – 2 B 90.08 –, juris, Rn. 10 f., vom 20. Januar 2009 – 2 B 4.08 –, juris, Rn. 28 f. und vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f.; aus der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 – 1 A 3334/08 –, juris, Rn. 25 und vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 11, sowie Urteil vom 15. September 2005 – 1 A3329/03 –, juris, Rn. 68.
39Derartige Mängel der vorliegenden Gutachten hat die Klägerin – wie bereits ausgeführt – nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
40Im Übrigen verletzt ein Gericht nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es bei einer Fallgestaltung wie hier, in der sich eine (weitere) Beweiserhebung – wie dargelegt – nicht aufdrängt, von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 2 B 4.08 –, juris, Rn. 33, und Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191.
42An einem solchen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens fehlt es hier jedoch. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls keinen Beweisantrag gestellt.
43In Ermangelung eines dahingehenden Beweisantrages liegt auch in der unterbliebenen Beiziehung der „Unfallakte des Sozialamtes der Deutschen Bundespost“ und der gesamten Patientenunterlagen der behandelnden Ärzte sowie in dem Absehen von einer Vernehmung der Dres. E. und S. keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Gutachten auch nicht aufdrängen.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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