Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1157/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin weiter das Ziel verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Anbaus, der darauf befindlichen Terrasse sowie der Dachterrasse im zweiten Obergeschoss auf dem Grundstück der Beigeladenen zu untersagen, führt nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
4Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beigeladene nutze die baulichen Anlagen ohne gültige Baugenehmigung, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der geltend gemachten formellen Illegalität allein kein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene ergeben kann.
5Soweit die Antragstellerin über das übliche Maß hinausgehende und deshalb unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten behauptet, fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung solcher Gegebenheiten. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2018 - 7 B 918/18 -, juris.
7Aus der formellen Illegalität der in Rede stehenden Nutzungen folgt eine solche Unzumutbarkeit der eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten zulasten der Antragstellerin nicht, weil dieser Aspekt nach der erstinstanzlich zutreffend zitierten Rechtsprechung nicht nachbarrechtsrelevant ist.
8Soweit die Antragstellerin lärmbedingte Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot geltend macht und sich damit auf individuelles Fehlverhalten bei der Nutzung der Dachterrassen bezieht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass solchem Verhalten mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden müsste. Es ist deshalb Sache der Antragstellerin, gegebenenfalls anlassbezogen ein ordnungsbehördliches bzw. - im Eilfall - polizeiliches Einschreiten zu beantragen, wenn die Dachterrassen in einer nicht mehr sozialadäquaten Weise genutzt werden.
9Der Einwand eines Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorgaben im Hinblick auf das Vorhandensein von Glasbausteinen/Fenstern in dem grenzständigen Anbau, rechtfertigt ebenfalls keine antragsgemäße Entscheidung.
10Mit der Beschwerde wird die erstinstanzliche Erwägung, der Anspruch sei insoweit, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 vorliege, verwirkt, nicht hinreichend erschüttert. Die Antragstellerin greift mit der Beschwerdebegründung ohne Erfolg die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Verwirkung an. Dass die Antragstellerin geltend macht, sie habe sich unverzüglich nach dem Grunderwerb im Jahr 2018 an die Antragsgegnerin gewandt, reicht nicht aus; mit Blick auf die Grundstücksbezogenheit des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beigeladene wegen des erheblichen Zeitraums seit Errichtung im Jahr 1991 darauf vertrauen durfte, dass keine Nachbarrechte mehr geltend gemacht würden. Den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass eine Verwirkung auch bei einem Verstoß gegen das Öffnungsgebot nach § 30 Abs. 8 BauO NRW 2018 in Betracht kommt, greift die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht an.
11Unabhängig davon ist es im Übrigen Sache der Antragsgegnerin, deren Befugnis zum Einschreiten keiner Verwirkung unterliegt, unverzüglich - unter Beteiligung ihrer in Fragen des vorbeugenden Brandschutzes sachkundigen Dienststellen - darüber zu entscheiden, inwieweit eine brandschutzrechtliche Gefahrensituation besteht und welche Mittel gegebenenfalls zur Beseitigung der Gefahrensituation geeignet und erforderlich sind,
12vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 4.4.2012 - 2 A 1221/11 -, juris,
13und gegebenenfalls dementsprechend einzuschreiten.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
15Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- § 30 Abs. 8 BauO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 918/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1221/11 1x (nicht zugeordnet)