Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2836/19

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass eine Kostenerstattung zwischen ihnen nicht stattfindet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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