Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1114/20
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3.3.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens weggefallen ist.
3Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2016 – 4 A 1136/15 –, juris, Rn. 2 f.
5So liegt der Fall hier. In der Gesamtschau bietet das Verhalten der Klägerin hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ihr an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Interesse sie das auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für ihre drei im Verbund miteinander stehenden Spielhallen gerichtete Verfahren weiter betreibt. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 3.6.2020 – bis heute unwidersprochen – vorgetragen, die Klägerin habe den Betrieb der streitgegenständlichen Verbundspielhalle schon vor längerer Zeit eingestellt, und zwar unabhängig von den coronabedingten Betriebsschließungen; die dortigen Geldspielgeräte seien abtransportiert worden. Die Klägerin sei auch nicht mehr erreichbar. Die Beklagte habe daraufhin das Gewerbe der Klägerin in der Betriebsstätte Solinger Str. 207/209 von Amts wegen abgemeldet. Auf die Anfrage des Gerichts, ob und gegebenenfalls mit welchem Interesse das Verfahren gleichwohl weiter geführt werden soll, hat die Klägerin bis heute trotz Erinnerung nicht reagiert. Stattdessen erklärten ihre Prozessbevollmächtigten, das Mandat niedergelegt und keinen Kontakt mehr zur Klägerin zu haben.
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene ihre Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2662/95 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1136/15 1x (nicht zugeordnet)
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