Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2750/18

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der beklagte Rat die Organrechte der Klägerin verletzt hat, indem er mit der Durchführung seiner Sitzung vom 26. November 2015 gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit verstoßen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen