Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2621/20.A
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Gründe
2Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 155 1x
- § 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)