Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 710/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.1.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO.
4Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u. a. –, juris, Rn. 8, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2020 ‒ 4 A 798/20.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
6Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
8Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 – 4 A 2430/19.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
10Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2020 – 4 A 3425/19.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
12Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Angesichts des bisherigen Prozessverlaufs musste der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihn zu seiner erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Homosexualität in der mündlichen Verhandlung befragen und dabei etwaige Widersprüche gegenüber seinem bisherigen Vorbringen im Klageverfahren anders würdigen werde, als er dies erwartet haben mag.
13Sein genereller Einwand, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig bzw. unvollständig, führt nicht auf einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Soweit er das Protokoll für unvollständig hält, war ein Antrag auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, was nicht geschehen ist. Ebenso wenig hat der Kläger die nunmehr vorgetragene Unrichtigkeit des Protokolls in dem dafür maßgeblichen Verfahren der Protokollberichtigung nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO geltend gemacht. Hätte der Kläger zusätzlich weitere Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal oder aber Beweisangebote aufnehmen lassen wollen, hätte er dies im Rahmen der Verhandlung geltend machen können und müssen. Dass er in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten erschienen ist, entlastet ihn nicht. Ihm stand es frei, sich von seiner Prozessbevollmächtigten, die nicht verhindert war, im Termin zur mündlichen Verhandlung begleiten zu lassen, wenn er sich selbst den Vortrag des für ihn maßgeblichen Verfolgungsschicksals oder aber das entsprechende prozessuale Vorgehen ohne anwaltliche Begleitung nicht zugetraut hätte.
14Zu den das rechtliche Gehör betreffenden Einwänden im Einzelnen:
15Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ihm gegenüber keinen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, dass sein Vortrag genüge. Eine derartige Bemerkung ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht, auch nicht sinngemäß gefallen. Der protokollierte Satz "Die Anhörung des Klägers wurde sodann beendet." beinhaltet keinen wie auch immer gearteten Hinweis auf ein Befragungsergebnis.
16Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, er habe durch Vorlage von Lichtbildern, Benennung mehrerer von ihm besuchter Clubs und Angabe von Zeuginnen Beweis für seine Homosexualität angeboten. Auch insofern lässt sich weder eine Lichtbildvorlage noch ein entsprechendes Vorbringen dem Protokoll entnehmen. Hinsichtlich der Zeuginnen fällt vielmehr auf, dass diese im Protokoll nur mit Vornamen benannt werden, so dass schon mangels Angabe der vollständigen Namen und Adressen ein Beweisangebot nicht in Rede gestanden haben kann. Die Angabe mehrerer von ihm besuchter und konkret benannter Clubs, in denen sich Homosexuelle treffen, steht in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dort hatte er lediglich ausgeführt, mit den beiden Frauen einmal in einem Club tanzen gewesen zu sein. Es sei für ihn allerdings nicht einfach, in Clubs zu kommen, weil sein Ausweis dort nicht immer akzeptiert würde. Hätte der angeblich mehrfache Clubbesuch, wie nunmehr im Zulassungsvorbringen geschildert, eine derart erhebliche Bedeutung für ihn gehabt, so hätte er hierzu konkretere Angaben in der mündlichen Verhandlung machen können und müssen.
17Fehl geht auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen. Soweit dies die Angaben des Klägers zu sexuellen Kontakten in Pakistan betrifft, so hat das Verwaltungsgericht diese im Tatbestand des angegriffenen Urteils ausdrücklich erwähnt (Urteilsabdruck, Seite 3, erster Absatz). Soweit dies seine Angabe betrifft, er habe in Deutschland bereits im Flüchtlingsheim jemanden kennengelernt und werde nach der Verhandlung zu jemandem in Bielefeld fahren, hat das Verwaltungsgericht diese Angaben im Tatbestand mit dem Satz "Seit dem Jahre 2019 lebe er sie (seine Sexualität, Ergänzung durch den Senat) öffentlich aus." (Urteilsabdruck, Seite 3, erster Absatz) ebenfalls angesprochen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch den Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht falsch wiedergegeben. Es hat nachvollziehbar einen Widerspruch darin gesehen, dass der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hatte, seine sexuellen Neigungen in Pakistan nicht ausgelebt zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, es sei auch in Pakistan schon zu sexuellen Kontakten mit anderen Männern gekommen (Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz). Auch wenn schriftsätzlich von einem öffentlichen Ausleben die Rede war, ändert dies nichts daran, dass sexuelle Kontakte zu anderen Männern noch nicht erwähnt worden waren. Im Gegenteil war vor der Verhandlung ausdrücklich mitgeteilt worden, der Kläger habe zunächst seine sexuelle Orientierung geleugnet und auch später noch nicht akzeptiert, als er bereits heimliche Beziehungen mit Männern geführt habe (Schriftsatz vom 30.12.2019, Seite 2, zweiter Absatz).
18Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, seine behauptete Homosexualität glaubhaft darzulegen, und mehrere Nachfragen gestellt. Ungeachtet dessen begründete selbst ein hier nicht erkennbarer Aufklärungsmangel grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
20Letztlich erschöpfen sich die Einwände des Klägers gegen den Eindruck des Verwaltungsgerichts, er habe nicht die Überzeugung vermitteln können, das er homosexuell sei, der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.
21Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
222. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
23Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 – 4 A 547/16.A –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
25Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
26ob homosexuellen Flüchtlingen aus Pakistan im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer sexuellen Orientierung flüchtlings- oder abschiebungsrechtlich relevante Gefahren drohen,
27rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht schlüssig dar, inwieweit sich diese Fragestellung in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnte. Denn seine Ausführungen gehen zu Unrecht davon aus, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben zu seiner Homosexualität angesichts der aufgezeigten Mängel bei seiner Befragung als glaubhaft hätte werten müssen. Tatsächlich beschränkte sich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich auf das Aufzeigen von Ungereimtheiten bei der Schilderung des Klägers. Neben diesen Ungereimtheiten hat das Verwaltungsgericht auch maßgeblich berücksichtigt, dass die Schilderung des Klägers insgesamt wenig spontan, im Übrigen sprunghaft und diffus gewesen sei (Urteilsabdruck, Seite 8, zweiter Absatz); das Verwaltungsgericht habe den Eindruck gewonnen, das der Kläger zu überzeugendem Vortrag jenseits des zentralen Handlungsgerüstes nicht in der Lage gewesen sei (Urteilsabdruck, Seite 10, erster Absatz). Darüber hinaus hat es maßgeblich berücksichtigt, dass der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt noch überhaupt nichts zu seiner sexuellen Orientierung vorgetragen hat, obwohl er mit der dortigen Schilderung eines sexuellen Missbrauchs durch die Mudschaheddin bereits intimste Geschehnisse preisgegeben hatte (Urteilsabdruck, Seite 9, vorletzter Absatz). Gegen diese Wertungen hat der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe benannt.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 164 Protokollberichtigung 1x
- 4 A 547/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2461/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 798/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 105 2x
- 4 A 2430/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3425/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 160 Inhalt des Protokolls 1x
- 4 A 1995/19 1x (nicht zugeordnet)