Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1211/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1104/20 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.2.2020 über die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids in der Fassung vom 22.11.2019 wiederhergestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Antragsgegner auf § 5 AbgrG NRW i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gestützte Zurückstellung des Antrags sei offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen sei nicht zu befürchten, dass die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen durch den beantragten Vorbescheid für das Abgrabungsvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Eine Gefährdung der Planung der Beigeladenen könne nicht damit begründet werden, dass der beantragte Vorbescheid im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans positiv bewertet werden und zur Ausweisung eines Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) im Regionalplan führen könnte. Ein Vorbescheid in der beantragten Form, der nahezu alle wesentlichen Fragen der Genehmigungsfähigkeit ausklammere und zudem nur für ein Jahr gültig sei, lasse offen, ob das Vorhaben genehmigt sei, also verwirklicht werden könne. Im Rahmen der regionalplanerischen Entscheidung, an welchen Standorten die BSAB ausgewiesen werden sollten, müsse das Vorhaben der Antragstellerin deshalb auch nach Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht als "gesetzt" angesehen werden. Der Standort der Antragstellerin müsse in der Regionalplanung jedenfalls nicht bei der Ausweisung der Konzentrationszone in die Abwägung eingestellt werden. Auch die Ausführungen im Planentwurf des Regionalplans K. Teilplanung Nichtenergetische Rohstoffe (Kap. 7.1.4 zu bestehenden BSAB und genehmigten Abgrabungen) zeigten keine Anhaltspunkte dafür auf, dass ein Vorbescheid bei der Festlegung von Konzentrationszonen zwingend berücksichtigt werden solle. Die dortigen Aussagen seien ausdrücklich auf genehmigte Vorhaben beschränkt, zu denen das Vorhaben der Antragstellerin auch nach Erteilung eines Vorbescheids nicht gehöre. Dass die Beigeladene ihre Flächennutzungsplanung möglicherweise an eine geänderte Regionalplanung anpassen müsste, sei lediglich ein Reflex der gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 4 BauGB. Die Antragstellerin habe auch offensichtlich ein rechtliches Interesse an der Klärung der mit dem Vorbescheidsantrag zur Beurteilung gestellten Fragen. Der Antragstellerin gehe es um die "Immunisierung" ihrer Planungen gegen die mögliche Änderung des Regionalplans K. Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergestein), der derzeit mit dem Ziel überarbeitet werde, die BSAB als Vorranggebiete mit Konzentrationswirkung festzulegen. Der derzeitige Planentwurf sehe für den Bereich des geplanten Vorhabens keine derartige Darstellung mehr vor, aber wohl den Ausschluss von Abgrabungen außerhalb solcher BSAB. Insoweit könnten in Zukunft einer Genehmigung des geplanten Vorhabens Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NRW zwingend entgegenstehen.
4Das gegen die tragende Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen der Beigeladenen zu 1. führt nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
5Der Zurückstellungsbescheid kann entgegen dem Beschwerdevorbringen voraussichtlich nicht damit begründet werden, dass die Durchführung der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1. durch das Vorhaben der Antragstellerin wesentlich erschwert werden würde.
6Der Belang einer etwa entgegenstehenden Flächennutzungsplanung, einschließlich einer Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, ist aus dem Umfang der Prüfung durch die Fassung des Antrags vom 22.11.2019 ausgeklammert. Deshalb kann der Vorbescheid nicht verhindern, dass eine abgrabungsrechtliche Genehmigungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin nach Abschluss des eingeleiteten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens mit der Begründung abgelehnt wird, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans.
7Soweit die Beigeladene zu 1. befürchtet, dass eine positive Entscheidung über den Vorbescheid Einfluss auf die Entscheidung des Regionalrats über die Änderung des Regionalplans für den Bereich Nichtenergetische Rohstoffe im Rahmen des laufenden Verfahrens haben könnte, rechtfertigt dies ebenfalls keine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1.
8Es kann offen bleiben, ob die Auswirkungen eines positiven Vorbescheids für die Entscheidung über die Änderung der Regionalplanung vom Verwaltungsgericht zutreffend eingeschätzt worden sind (vgl. dazu auch Abschnitt 7.7.4, Seite 227 des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe in der Fassung des derzeit offengelegten Ersten Planentwurfs vom Juni 2020). Sollte sich aus einem Vorbescheid in dem hier in Rede stehenden Umfang - betreffend die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, den Belangen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 und 3 BauGB (keine widersprechenden Darstellungen im Flächennutzungsplan) sowie anderer öffentlicher Belange mit Ausnahme der in den Antragsschreiben vom 3.6.2019, 3.9.2019 und 22.11.2019 ausdrücklich ausgeschlossenen Belange - die von der Beigeladenen zu 1. beschriebene Beeinflussung der Abwägung des Regionalrats ergeben,
9vgl. zur Bedeutung von Vorbescheiden im Rahmen planerischer Abwägung allg. etwa OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917,
10wäre es Sache der Landesplanungsbehörde bzw. der Bezirksregierung, zu prüfen, ob mit den Mitteln der raumordnungsrechtlichen Untersagung bzw. Anweisung eine sachgerechte Abwägungsentscheidung über die Änderung des Regionalplans zu gewährleisten wäre (vgl. § 12 Abs. 2 ROG, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LPlG NRW bzw. § 36 Abs. 2 LPlG NRW). Vor diesem Hintergrund können Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1., die über die Ebene der Regionalplanung - etwa durch Ausweisung eines BSAB im Vorhabenbereich - mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB vermittelt werden, nicht durch eine Zurückstellung entsprechend § 15 Abs. 3 BauGB verhindert werden. Ob dem Vorhaben der Antragstellerin in der Sache erstinstanzlich angesprochene anderweitige rechtliche Hindernisse entgegenstehen, bedarf im vorliegenden Verfahren über die Zurückstellung des Vorbescheidsantrags keiner Vertiefung.
11Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, BRS 69 Nr. 107 = BauR 2005, 987.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 und 52 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 64/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 AbgrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 2 LPlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 4 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 und 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- § 12 Abs. 2 ROG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LPlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 und 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)