Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1650/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.376,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor der Entscheidung wird den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vorab telefonisch bekanntgegeben.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.10.2020, mit dem dieses den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.6.2019 (10 L 385/20) abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage (10 K 1071/20) anzuordnen, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
3Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2014 - 7 B 382/14 -, n. v., und vom 17.9.2014 - 7 B 767/14 -, NVwZ-RR 2015, 14 = juris.
5Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die für eine Änderung des Beschlusses erforderliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage liege nicht vor. Insbesondere komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzungsverfügung (VG Az.: 10 L 1471/20; OVG Az.: 7 B 1648/20) ausführe, am 19.10.2020 sei ein Bauantrag gestellt worden, sei diesem Vortrag in diesem die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung des unmittelbaren Zwangs betreffenden Verfahren nicht weiter nachzugehen. Bei den im Zusammenhang mit der derzeitigen Pandemie geltend gemachten Einschränkungen des öffentlichen Lebens handele es sich um keine neuen Umstände.
6Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage liege hier infolge des neu eingereichten offensichtlich genehmigungsfähigen Bauantrags vom 19.10.2020 sowie mit Blick auf die aktuelle Pandemie-Lage vor, führt dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren - 7 B 1648/20 - zu keinem anderen Ergebnis.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 10 L 385/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 382/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 767/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1648/20 2x (nicht zugeordnet)
- 10 L 1471/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1071/20 1x (nicht zugeordnet)