Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4219/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.082,88 Euro und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das Klageverfahren erster Instanz für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 32.082,88 Euro und für die Zeit danach (ebenfalls) auf 27.082,88 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie darauf, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er nicht mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt worden wäre, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage sei hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet. Dem vom Kläger geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch stehe § 46 BeamtVG entgegen.
4Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch finde seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründe einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstünden. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleiste der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuld-verhältnisse vorsehe. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch sei ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen gewesen, aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden. Dem Grunde nach trage diese Anspruchsgrundlage die vom Kläger begehrte Rechtsfolge. Ob deren Voraussetzungen vorlägen, könne aber offen bleiben. Dem Anspruch stehe § 46 BeamtVG entgegen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe der verletzte Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche. Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften könnten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden (Nr. 1) oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei (Nr. 2). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch begründe einen weitergehenden Anspruch auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift. Der Dienstunfall vom 24. April 2013 sei nicht durch eine vorsätzliche Handlung einer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehenden Person verursacht worden. Er sei selbst bei Annahme einer unsachgemäßen Befestigung des Haltegriffs allenfalls grob fahrlässig verursacht worden. Der Dienstunfall habe sich auch nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern in unmittelbarer Verrichtung der Dienstgeschäfte ereignet. Der in § 46 Abs. 1 und 2 BeamtVG geregelten Ausschluss sei verfassungsgemäß. Insoweit schließe die Kammer sich der Begründung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 8. Januar 1992 – 2 BvL 9/88 –, juris, Rn. 33 ff. an. Diese Erwägungen beanspruchten weiterhin Gültigkeit.
5II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
7Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift vom 26. November 2018 die begehrte Zulassung der Berufung nicht.
81. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
9Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
11Das Zulassungsvorbringen zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
12Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, schon die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass die Haftungsbegrenzung aus § 46 Abs. 1 und 2 BeamtVG auch beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche erfasse, begegne grundsätzlichen Bedenken. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts werde den grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Es sei daher im Wege der verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, dass die Haftungsbegrenzung des § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG Ersatzansprüche nach dem Rechtinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht erfasse. Die Anwendung der Ausschlussregel führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Arbeitnehmern in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und sonstigen Dritten. Eine sachliche Rechtfertigung ergebe sich auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass einem Beamten schadensersatzrechtlich kausal (im Sinne einer „conditio sine qua non“) auf einer dem Dienstherrn zurechenbaren fahrlässigen Handlung beruhende, erhebliche Schäden entstehen könnten, die durch die gewährten Unfallfürsorgeleistungen nicht ansatzweise abgedeckt und kompensiert würden. Dies gelte insbesondere, wenn es dem betroffenen Beamten – wie hier – nicht gelinge, nachzuweisen, dass die zur Zurruhesetzung führende Dienstunfähigkeit nach dem besonderen dienstunfallrechtlichen Kausalitätsmaßstab auf dem Dienstunfall beruhe und deshalb kein Unfallruhegehalt gezahlt werde. Die Haftungsbegrenzung auch für – im Zeitpunkt der Normierung des § 46 BeamtVG im Übrigen noch gar nicht entwickelte – beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung des Dienstherrn, die wegen des Fehlens eines adäquaten Ausgleichs der erheblichen Schäden auch nicht durch die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt werden könne. Im Übrigen betreffe die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die vorliegende Fallkonstellation, sondern beziehe sich auf die Geltendmachung von Schmerzensgeld, nicht auf Besoldungs- und Versorgungsausfallschäden. Für letztere fehle es aber an einem angemessenen Ausgleich der Schäden durch das Unfallfürsorgerecht jedenfalls in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Unfallruhegehalt bestehe.
13Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Dass die Anspruchsbegrenzung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf Leistungen der Unfallfürsorge mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist, steht entgegen der Annahme des Klägers aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig fest. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner – mit Gesetzeskraft versehenen und in der Entscheidung vom 8. Januar 1992 ausdrücklich in Bezug genommenen – Entscheidung vom 22. Juni 1971 – 2 BvL 10/69 –, juris, Rn. 26 bis 32 zu der (mit § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG weitgehend inhaltsgleichen) Vorschrift des (damaligen) § 91a SVG festgestellt, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den dort normierten Ausschluss weitergehender Ansprüche (als der im Soldaten- und Beamtenversorgungsgesetz geregelten) nicht verletzt werde, und zwar auch dann nicht, wenn der Geschädigte aufgrund des allgemeinen Schadensersatzanspruchs betragsmäßig besser gestellt würde. Die innere Berechtigung der Regelung sei darin zu sehen, dass der Bund Versorgungsansprüche unabhängig vom Verschulden der beteiligten Personen zu gewähren habe, dass diese Versorgungsansprüche im Gesetz so umschrieben seien, dass ihre Höhe im Einzelfall (infolge der Pauschalierung) leicht und sofort berechenbar sei und dass auf Grund dieser klaren Rechtslage der Geschädigte ohne Verzögerung in den Genuss der Leistung komme. Das Soldatenversorgungsrecht biete einen – allerdings pauschalierten – Ausgleich des erlittenen Schadens und damit ein Äquivalent für die ausgeschlossenen allgemeinen Schadensersatzansprüche. Die entscheidende Begründung finde der Ausschluss in der Überlegung, dass der Bund durch die Versorgung der beschädigten Soldaten und ihrer Hinterbliebenen nach dem Soldatenversorgungsgesetz im Hinblick auf das zwischen ihm und dem Soldaten bestehende Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Fall einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens gewährleiste, ohne dass es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankomme. Dass die Betroffenen im Einzelfall weniger erhalten würden, als ihnen auf Grund allgemeiner Schadensersatzansprüche zustünde, ergebe sich aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche, die auf der anderen Seite auch höher ausfallen könnten, weil etwa das Mitverschulden des Geschädigten unberücksichtigt bleibe. Die Versorgungsansprüche würden rasch und ohne langwierigen Rechtsstreit erbracht. Die Regelungen dienten außerdem dem Rechtsfrieden innerhalb des Beamtenverhältnisses. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem o. g. Beschluss vom 8. Januar 1992 (juris, Rn. 48 und 49) für den Ausschluss nach der Vorschrift des § 46 BeamtVG ausdrücklich bestätigt. Dies betrifft, anders als der Kläger meint, nicht nur – der Vorlagefrage entsprechend vom Bundesverfassungsgericht natürlich vorrangig angesprochene – Schmerzensgeldansprüche gegen den (eigenen) Dienstherrn. Das Bundesverfassungsgericht weist in Rn. 48 nämlich darauf hin, dass die dem Beamten auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach dem Beamtenversorgungsrecht zustehenden Ansprüche den durch die Regelung des § 46 BeamtVG bewirkten Ausschluss der allgemeinen Schadensersatzansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld aufwiegen würden (Hervorhebung durch den Senat).
14Nur ergänzend sei angemerkt, dass die vom Kläger gewünschte schadensersatzrechtliche Besserstellung von Beamten, die – wie er – kein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG erhalten, weil es in ihrem Fall an der spezifischen dienstunfallrechtlichen Kausalität fehlt (bzw. sie diese nicht nachgewiesen haben), dann zu einer ungerechtfertigten und ersichtlich sachwidrigen Schlechterstellung der Beamten führen würde, die eine solche Kausalität nachweisen konnten, wenn diese – so wohl die Vorstellung des Klägers – trotz der engeren Verbindung zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung auf den Anspruch auf Unfallruhegehalt begrenzt wären.
15Ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass der Geschädigte infolge der Anspruchsbegrenzung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG verfassungsrechtlich unbedenklich selbst eine finanzielle Schlechterstellung hinnehmen muss, besteht kein Anlass für die vom Kläger gewünschte verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Auch der Umstand, dass die Anspruchsbeschränkung nach § 46 Abs. 1 BeamtVG zeitlich von vor der Rechtsentwicklung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs datiert, rechtfertigt keine andere Einschätzung. § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmt eine Begrenzung der aus Anlass eines Dienstunfalls verletzten Beamten ausschließlich auf Unfallfürsorgeansprüche. Diese Grundsatzentscheidung ist schon vom Wortlaut her uneingeschränkt und erfasst daher prinzipiell sämtliche alternativen Ansprüche, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund oder die Art des Anspruchs.
16Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand September 2020, § 46 BeamtVG Rn. 45.
17Wollte der Gesetzgeber den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch von dieser umfassenden, unbeschränkten Anspruchsbegrenzung ausnehmen, müsste er das unzweideutige Gesetz entsprechend ändern.
18Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche könnten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG von der Anspruchsbegrenzung des § 46 Abs.1 Satz 1 BeamtVG ausgenommen werden. Diese Annahme könnte deshalb zweifelhaft sein, weil dieser Anspruch gerade im Beamtenverhältnis gründet und damit jedenfalls nicht evident auf „allgemeinen“ (im Sinne von jedermann betreffenden) gesetzlichen Vorschriften beruht.
192. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
20Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
22Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Die verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich– entgegen der Annahme des Klägers – auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
233. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
24Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
26In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen,
27ob bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 G auch Ersatzansprüche nach dem Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs den Haftungsbegrenzungstatbeständen nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG mit der dort normierten Haftungsbegrenzung auf vorsätzliches Handeln unterfallen,
28und,
29ob diese Haftungsbegrenzungsvorschriften – ihre grundsätzliche Anwendbarkeit auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch unterstellt bei verfassungskonformer Auslegung nur für Schmerzensgeldansprüche oder auch für Schadensersatzansprüche, die auf den Ausgleich von Besoldungs- und Versorgungsausfallschäden gerichtet sind, und letzteres auch dann, wenn der betroffene Beamte kein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG erhält, weil ihm gemessen an den unfallrechtlichen Kausalitätsmaßstäben der Nachweis nicht gelingt, dass die Zurruhesetzung auf die im Zuge des Dienstunfalls erlittenen Gesundheitsschäden zurück zu führen ist,
30weisen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Auch sie können ohne weiteres auf der Grundlage der Gesetzessystematik und mit Hilfe der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist der Streitwert – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen – in entsprechender Anwendung der Grundsätze des sog. Teilstatus zu bestimmen. Streitwertbestimmend ist danach die 24fache monatliche wertmäßige Differenz zwischen dem Status, welchen der Kläger – im Wege des Schadensersatzes – begehrt (hier: Bezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis) und dem Status, welchen der Kläger inne hat (hier: Versorgungsbezüge aufgrund der Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. September 2015). Die insoweit maßgeblichen (Brutto-)Werte mit Stand 1. Oktober 2015 sind der „Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz“ vom 22. Februar 2016 (Gerichtsakte, Blatt 65 f.) zu entnehmen (Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge: 2.759,46 Euro; Zahlbetrag der Versorgungsbezüge: 1.839,34 Euro). Danach errechnet sich der Streitwert wie folgt: 24 x (2.759,46 Euro – 1.839,34 Euro) = 22.082,88 Euro. Dem hinzuzurechnen ist für den Klageantrag zu 3. der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro.
32Die Festsetzung für das Verfahren erster Instanz ist nach § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen, wobei es hinsichtlich des Klageantrags zu 1. (für die Zeit vor der Klagerücknahme) bei dem von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auffangwert bleibt.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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