Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1640/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.10.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 3.11.2020 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2020 – 4 A 1900/20 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
3Lediglich ergänzend weist der Senat in der Sache auf Folgendes hin: Die vom Antragsteller gerügte Vertragsverletzung der Kölner Verkehrsbetriebe durch auf Grund von Streikmaßnahmen unterbliebene Beförderung dürfte nach den einschlägigen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg nicht vorliegen. Nach deren Nr. 11 Abs. 5 gilt die sogenannte Mobilitätsgarantie, d. h. die vom Antragsteller eingeforderte Beförderungspflicht, unter anderem bei Streik nicht.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
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Referenzen
- VwGO § 67 2x
- 4 A 1900/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)