Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1879/20.NE

Tenor

Im Wege einer einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass § 1 Abs. 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin für 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt/Süd, Deutz, Kernbereich Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Sülz/Klettenberg, Braunsfeld, Porz-Mitte, Kalk, Rath/Heumar und Dellbrück vom 19.2.2020 eine Ladenöffnung am 29.11.2020 in Porz-Mitte nicht gestattet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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