Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2712/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas-sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulas-sungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Sohn durchgeführten ärztlichen Behandlungen bewilligt wird. Die geltend gemachten Aufwendungen fielen unter den Beihilfeausschluss des § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW. Dieser verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, stehe im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, entspreche der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sei zudem mit sonstigem Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der rechtfertigende Grund für die Abweichung von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit sei im Regelfall darin zu sehen, dass es nicht unüblich sei, nahen Angehörigen für eine Behandlung keine Rechnung zu stellen und auf ein Honorar zu verzichten oder die Forderung auf das zu beschränken, was als Versicherungsleistung oder Beihilfe erstattet werde. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, etwa weil der Kläger aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Sohn angewiesen sei, habe dieser weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich.
7I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
8Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zu-mindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
10Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
11Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
12Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die streitentscheidende Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW ist mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, die von dem Verwaltungsgericht zitierte verfassungsrechtliche Bewertung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992,
13vgl. Kammerbeschluss vom 16. September 1992– 2 BvR 1161/89 –, juris, Rn. 1 ff.,
14sei durch die geänderte Rechtslage und den eingetretenen gesellschaftlichen Wandel überholt, trifft nicht zu.
15Insbesondere rechtfertigt die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung entgegen der Auffassung des Klägers keine geänderte verfassungsrechtliche Bewertung. Der in § 37 SGB XI geregelte Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Pflegegeldes bei der Pflege durch nahe Angehörige begründet keinen aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch des Klägers, eine Beihilfe für die medizinischen Leistungen seines Sohnes verlangen zu können.
16Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet grundsätzlich auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
17Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 1133/12 –, juris, Rn. 18 m. w. N.
18Zwar weicht § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit ab‚ wonach notwendige und angemessene Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig sind. Hierfür gibt es aber einen zureichenden Grund‚ der dies sachlich rechtfertigt.
19Siehe hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 – 2 BvR 1161/89 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 80.10 –, juris, Rn. 20 m. w. N.
20Die sinngemäße klägerische Argumentation, der Gesetzgeber habe durch die Einführung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für pflegende Familienangehörige einen Wandel bekräftigt, dem gegenüber Aufwendungen für ärztliche Behandlungen durch nahe Angehörige nicht benachteiligt werden dürften, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Dies gilt auch – ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit – unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, dass es bei Leistungen der Pflege mehr noch als bei Leistungen der medizinischen Versorgung üblich sei, keine Rechnung zu stellen, sondern auf eine Vergütung zu verzichten.
21Das Zulassungsvorbringen verkennt, dass die durch einen nahen Angehörigen medizinisch behandelten Personen einerseits und die von einem Angehörigen gepflegten Personen andererseits keine tauglichen Vergleichsgruppen bilden, um festzustellen, ob eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegt. In Entsprechung hierzu bilden auch die einen nahen Angehörigen behandelnden sowie die ihn pflegenden Personen keine tauglichen Vergleichsgruppen.
22In dem Fall der medizinischen Versorgung erfolgt die Abrechnung des ärztlichen Honorars unmittelbar durch den behandelnden Arzt gegenüber seinem Patienten nach der entsprechenden Gebührenordnung (GoÄ), und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt. Demgegenüber wird im Bereich der Pflegeversicherung zwischen Pflegesachleistungen durch externe (professionelle) Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 SGB XI) und dem reduzierten Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 Abs. 1 SGB XI) unterschieden. Das pauschalierte Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhält hierbei nicht die dem Betroffenen nahestehende Pflegeperson, sondern die pflegebedürftige Person; diese kann selbstständig über die Geldmittel verfügen.
23Das Pflegegeld ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuches nicht als Entgelt ausgestaltet. Es soll vielmehr im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen und zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem diese das Pflegegeld zur freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen können. Diese erhalten hierdurch eine laufende Geldleistung, für die sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen müssen. Die Pflegepersonen sind dann je nach Wahl Angehörige des Pflegebedürftigen, ehrenamtliche Pflegepersonen oder mit dem Pflegegeld "eingekaufte" professionelle Pflegekräfte, die aber in keinem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen.
24Vgl. BT‑Drs. 12/5262, Seite 112 zu § 33 PflegeVG-E (jetzt (§ 37 SGB XI); siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 1133/12 –, juris, Rn. 20 f.
25Die genannten Pflegepersonen haben daher im letztgenannten Fall – anders als professionelle Pflegekräfte oder ein Arzt bei einer medizinischen Versorgung – keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Vergütung, auf dessen Grundlage sie das Pflegegeld bzw. dessen Weiterleitung beanspruchen könnten. Dies unterscheidet sie derart grundlegend von behandelnden Ärzten, dass beide Vergleichsgruppen nicht als wesentlich gleich behandelt werden können, um in einem nächsten Schritt ihre Ungleichbehandlung und sodann deren Rechtfertigung festzustellen, mag es sich auch in beide Fällen um nahe Familienangehörige handeln.
26Dabei liegt der Konzeption des Pflegegeldes ebenfalls der – vorliegend in der angegriffenen Entscheidung zu § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW dargelegte – Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig ist von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält. Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich dienen dementsprechend, wie auch § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI belegt, dazu, die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen.
27Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 1133/12 –, juris, Rn. 21 f..
28II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
29Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
31In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob die streitentscheidende Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW verfassungsrechtlicher Überprüfung standhält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage kann, wie sich aus den Ausführungen unter Gliederungsziffer I. dieses Beschlusses und der dort in Bezug genommenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt, schon anhand des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik beantwortet werden und ist daher nicht klärungsbedürftig.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
34Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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