Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 911/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.
3Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beklagten, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
4Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs.1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der gerichtlichen Praxis wird dabei im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.
5Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschlüsse vom 7. Dezember 2012 - 12 E 1132/13 -, vom 10. August 2011 - 12 E 731/11 - und vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, jeweils juris und m. w. N.
6Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Jahresbetrag des Landesblindengelds zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Gegenstandswert nicht lediglich in Höhe des Jahresbetrags der Leistungen für hochgradig Sehbehinderte festzusetzen. Das Klagebegehren war nicht auf diese Leistungen für hochgradig Sehbehinderte beschränkt. Mit seinem Klageantrag hat der Kläger die uneingeschränkte Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. August 2019 begehrt, mit dem die Gewährung von Blindengeld abgelehnt wurde, weil weder eine Blindheit noch eine hochgradige Sehbehinderung bestehe. Mit dem Leistungs- bzw. Verpflichtungsantrag hat der Kläger ebenfalls allgemein die Gewährung von Leistungen nach dem GHBG beansprucht. Auch in der zur Bestimmung des Streitgegenstands mit heranzuziehenden Klagebegründung mit Schriftsatz vom 19. September 2019 wird neben der aus Sicht des Klägers zweifelsfrei vorliegenden hochgradigen Sehbehinderung weiter darauf abgestellt, dass möglicherweise auch eine Blindheit vorliege, was jedoch einer weiteren Aufklärung bedürfe. Die Leistung des (höheren) Blindengelds war danach vom Klagebegehren umfasst. Der Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 unter Verweis auf das zwischenzeitlich abgeschlossene Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht nach § 152 SGB IX mitteilt, damit sei sein Klagebegehren nunmehr "vollständig anzuerkennen" und dies offenbar lediglich auf Leistungen für hochgradig Sehbehinderte bezieht, ändert nichts an der uneingeschränkten Klageerhebung.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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