Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4034/19
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wegen eines Betrages von 1.101,00 € aufgehoben hat.
Die Kläger tragen die Kosten ihres Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zugelassen Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren der Kläger auf 8.899,00 € und im Übrigen auf 1.101,00 € festgesetzt.
1
Gründe
21. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
3Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018, mit dem der Bescheid über die Bewilligung einer Tiersonderbeihilfe in Form eines Zuschusses zu einem Liquiditätsdarlehen aufgehoben und die bereits ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 10.000 € zurückgefordert wurde, im Wesentlichen wegen eines Teilbetrages in Höhe von 8.899 € deshalb als rechtmäßig (und im Übrigen als rechtswidrig) angesehen, weil die Kläger die Übernahme des Darlehensvertrages durch ihren Sohn am 4. August 2016 nicht rechtzeitig binnen Monatsfrist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Tiersonderbeihilfeverordnung - TierSoBeihV - angezeigt hätten. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung der Beihilfegewährung, nämlich das Bestehen eines Darlehensvertrages, weggefallen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Den Klägern sei ein Verschulden ihres Sohnes gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Auch scheide ein Irrtumstatbestand über den Beginn der Monatsfrist hier aus. Der nach § 9 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV zu erstattende Teilbetrag entspreche dem Verhältnis zwischen der Gesamtlaufzeit des Darlehens zur Restlaufzeit nach Darlehensübernahme, den die Beklagte tagesgenau mit 88,998% errechnet habe.
4a) Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
5Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Zulassungsgrund soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist.
6Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000- 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5.
7Daran gemessen, sind die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht geeignet, das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ernstlich zu erschüttern.
8Die Kläger wenden zunächst zusammengefasst ein, sie hätten die Meldefrist nicht schuldhaft versäumt, weil sie darauf vertraut hätten, dass ihr Sohn diese in den Merkblättern verankerte Verpflichtung, die er vertraglich übernommen habe, erfülle. Das schließe ihr Verschulden aus. Mit diesem ihrer Klagebegründung folgenden Vorbringen dringen sie nicht durch. Die Kläger setzen sich insbesondere nicht hinreichend mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, das Verschulden ihres Sohnes sei ihnen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Ihre anderslautende Ansicht, der Pflichtverstoß ihres Sohnes können ihnen nicht "angelastet" werden, findet so im Gesetz keine Stütze. Auch kommt es nicht auf die Formulierung im Hofübergabevertrag vom 4. Juli 2016 an, zumal dieser den Darlehensübernahmevertrag vom 4. August 2016 nicht erfasst, sondern davon zu unterscheiden ist. Das folgt schon unmittelbar aus dem Vertragsgegenstand, der ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieb und das damit verbundene Einzelunternehmen "Urlaub auf dem Bauernhof" bezeichnet. Der Hofübergabevertrag beinhaltet auch keine Verpflichtung aus dem mit öffentlichen Mitteln gewährten Landwirtschaftsdarlehen. Dass die Kläger "der Meinung waren", wie sie anwaltlich versichert haben, sie hätten sich auf den mit der Hofübergabe verbundenen Übergang aller Rechte und Pflichten und die Einhaltung der Meldepflichten durch ihren Sohn verlassen dürfen, schließt ihr Verschulden nicht aus. Die Kläger konnten sich ihren persönlichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten, die aus der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beihilfen resultieren und in § 9 TierSoBeihV normiert sind, nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen mit der Folge entledigen, dass ihnen die Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen nicht mehr zuzurechnen wäre. Auf ihre Mitteilungspflicht nach § 9 Tier-SoBeihV u. a. bei Übergang des Darlehens sind die Kläger - neben den Bestimmungen im Antrag selbst - zusätzlich auch mit dem Merkblatt zur befristeten Tiersonderbeihilfe, das sie mit der Antragstellung zur Kenntnis genommen haben, hingewiesen worden.
9Weiter kommt es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV auch nicht darauf an, dass der Sohn der Kläger letztlich, nämlich am 5. März 2018, den Übergang des Darlehensvertrages der Beklagten angezeigt hat. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich die Meldefrist bei weitem abgelaufen und mit dieser verbundene unverzügliche Kontrollmöglichkeiten der Beklagten waren verstrichen.
10Vgl. dazu Begründung zu § 9 Abs. 3 TierSoBeihV im Referentenentwurf zur TierSoBeihV.
11Soweit die Kläger rügen, sie seien mit Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs auf ihren Sohn nicht mehr verfügungsberechtigt; Darlehensverbindlichkeiten träfen sie nicht, auch hätten seine keine Vorteile aus der teilweisen Tilgung des Darlehens, erschließt sich dies in Bezug auf ihre Meldepflichten gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Tier-SoBeihV nicht. Soweit sie damit auf einen Wegfall der Bereicherung i. S. d. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG abstellen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie - ausgehend vom treffenden Ansatz des Verwaltungsgerichts, die verspätete Meldung ihres Sohnes sei ihnen gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen - ein Verschulden trifft, weshalb die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach der genannten Vorschrift ausscheidet.
12Ihre weiteren Ausführungen unter 3. der Berufungszulassungsbegründung stellen in der Sache eine Wiederholung der voranstehenden Einwände dar. Sie greifen nicht durch, weil die Kläger die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die verspätete Meldung des Darlehensübergangs sei von den Klägern zu vertreten, nicht schlüssig infrage gestellt haben.
13b) Soweit die Kläger durch die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Erstattungspflicht beschwert sind und die Zulassung der Berufung beantragen, legen sie auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar. Mit ihrem Vorbringen, "aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen von Rückforderungsfällen bei EU-finanzierten Maßnahmen" könne ihnen die Rückzahlung nicht zugemutet werden, zeigen sie solche Schwierigkeiten nicht auf. Im Übrigen folgt die Rückerstattungspflicht unmittelbar aus § 9 Abs. 3 TierSoBeihV, wobei das Verwaltungsgericht - zu Gunsten der Kläger - von der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV mit der Folge der anteiligen Rückzahlungspflicht ausgegangen ist. Der Verweis auf die in § 9 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV vorgesehene Exkulpierungsmöglichkeit verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg, weil - wie dargelegt - diese zu Gunsten der Kläger nicht greift.
14c) Dem Berufungszulassungsantrag der Kläger ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stattzugeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist.
15Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legen die Kläger nicht ansatzweise dar.
16Zwar werfen sie eingangs ihrer Zulassungsbegründung unter ihrer Rüge der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einige Fragen auf, die das Verwaltungsgericht "übersehen" "bzw. nicht richtig beleuchtet" habe. Allerdings zeigen sie nicht auf, dass und inwieweit diese Fragen in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig sind. Das erschließt sich auch sonst nicht.
17Mit ihren ausdrücklich als grundsätzlich bedeutsam eingestuften Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, "der als Rechtsfrage voller richterlicher Überprüfung zugänglich" sei, werfen sie ebenfalls eine klärungsbedürftige und -fähige Frage nicht auf. Namentlich setzen sie sich (auch unter den Gesichtspunkten eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG stelle eine gebundene Entscheidung dar. Unabhängig davon hat der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden, dass sich die Vorschriften zur Gewährung von Agrarsubventionen allein an die Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich aus freien Stücken dafür entscheiden, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen.
18Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -, juris Rn. 41, und vom 5. Juni 2012 - C-489/10 -, juris Rn. 30, jeweils m. w. N.
19Das schließt grundsätzlich die persönliche Verantwortlichkeit des Subventionsnehmers für die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen ein. Weiter folgt daraus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Die Rückforderung zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage kann danach grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde.
20Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005- C-148/04 -, juris Rn. 7.
21Anderes legen die Kläger mit dem pauschalen Verweis auf "atypische Fälle" nicht dar.
22In der Sache trägt schließlich die Rüge der Kläger in diesem Zusammenhang nicht (ungeachtet ihrer Zuordnung zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung), im Sinne der Zuwendungsbestimmungen werde der gewährte Vorteil weiterhin bestimmungsgemäß (durch ihren Sohn) verwendet. Damit können sie die vom Verwaltungsgericht festgestellte (teilweise) Erstattungspflicht nicht schlüssig infrage stellen, weil diese an die Verletzung der Meldepflichten ungeachtet eines Missbrauchs der Beihilfe anknüpft und in § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4 TierSoBeihV zudem zwingend vorgegeben ist.
23Soweit die Kläger ausgehend von der von ihnen für richtig gehaltenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, auf die Frist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV komme es hier nicht an, meinen, dass bei der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV "weder die Beklagte noch das Gericht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden" seien, weil sich je nach Laufzeit des Darlehens bei Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV "Ungleichbehandlungen" ergäben, erschließt sich dies so nicht. Die Frist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV ist entscheidend dafür, ob eine Beendigung des Darlehensvertrages anzunehmen ist, auf die Abs. 3 anzuwenden ist; von der Wahrung der in § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV genannten Frist hängt hingegen ab, ob eine volle oder nur - anknüpfend an die "Restlaufzeit" - anteilige Rückerstattung zu erfolgen hat.
242. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist insoweit jedenfalls gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich die Frage nach dem Umfang der Rückforderung im Falle einer verspäteten Mitteilung über eine Darlehensübertragung jedenfalls als rechtlich schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen der Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt.
25Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungszulassungsverfahrens der Kläger beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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