Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1171/20.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1/28/172 „X. “ der Stadt M. wird bis zur Entscheidung im Verfahren 2 D 139/20 außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3den vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 7. Mai 2020 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/28/172 „X. “ im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (I.) und begründet (II.).
5I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG antragsbefugt. Es ist zumindest möglich, dass sie als eine im Sinne von § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung durch die Planung, die u. a. den bisherigen ZOB durch eine Stellplatzanlage für den Individualverkehr überplant, in ihren satzungsmäßigen Aufgaben berührt ist. Die Antragsbefugnis stellt vor diesem Hintergrund auch die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Frage.
6II. Der Antrag ist auch begründet.
7Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
8Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015 - 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N.
10Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012
12- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW.
13„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bereits bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015
15‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013
16- 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N.
17Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans vor. Sie ist jedenfalls aus anderen Gründen dringend geboten.
18Denn der angegriffene Bebauungsplan erweist sich schon bei allein summarischer Prüfung als aus formellen Gründen offensichtlich durchgreifend mängelbehaftet und es drohen wehrfähige Interessen der Antragstellerin durch die Umsetzung des fehlerhaften Bebauungsplans zumindest so konkret beeinträchtigt zu werden, dass dessen Außervollzugsetzung geboten ist.
19a) Der Bebauungsplan leidet offensichtlich an einem beachtlichen Verfahrensmangel.
20Der Planentwurf bedurfte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach ist eine erneute Auslegung geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt wird.
21Dies ist hier offensichtlich der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin hat nach durchgeführter (erneuter) Öffentlichkeitsbeteiligung die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen insbesondere für den Bereich des bisherigen ZOB (am Q. ) von „Private Straßenverkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Parkfläche“ in „Öffentliche Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche“ geändert. Dass damit die Antragsgegnerin im Kern zu ihrer ursprünglichen Planung zurückgekehrt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem Begriff der Änderung in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck des Beteiligungserfordernisses nur das Verhältnis der zuletzt ausgelegten Fassung zum Inhalt des Satzungsbeschlusses gemeint sein. Die von der Antragsgegnerin vorgestellte Annahme, eine Änderung liege in der Rückkehr zum Entwurf der 1. Auslegung nach erfolgter 2. Auslegung eines Plans mit anderem Inhalt gar nicht vor, kann deshalb schon im Ansatz nicht überzeugen.
22Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bay. VGH, Urteil vom 13. Juni 2005 - 25 N 03.368 -, BRS 69 Nr. 48 = juris Rn. 13 f., zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 – BGBl. I S. 2141.
23Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war hier eine von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB für den Fall von Änderungen der textlichen Festsetzungen geforderte erneute Offenlage auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
24In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehende Verpflichtung, den Planentwurf mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erneut auszulegen, im Grundsatz durch jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs ausgelöst wird.
25Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 -, ZfBR 2020, 676 = juris Rn. 6, vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 -, BRS 86 Nr. 22 = juris Rn. 6, und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 - 10 D 59/18.NE -, juris Rn. 53; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand März 2018, § 4a Rn. 5; siehe zum früheren (Richter-)Recht bereits BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21.
26Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung trotz Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans kann vor dem Hintergrund der Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann nicht erforderlich sein, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 40, und Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72.
28Davon ist auszugehen, wenn die Änderungen lediglich klarstellenden Charakter haben. Dann besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.
29So bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 -, ZfBR 2020, 676 = juris Rn. 7, vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 -, BRS 86 Nr. 22 = juris Rn. 7, und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 - 10 D 59/18.NE -, juris Rn. 55; Beschlüsse vom 7. Februar 2019 - 2 D 57/18.NE -, juris Rn. 56, und vom 26. April 2018 - 2 B 1625/17.NE -, DVBl. 2019, 437 = juris Rn. 55; siehe auch Decker, ZfBR 2016, 440, 442 m. w. N.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2017, § 4a Rn. 21b, m. w. N.; enger noch Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand März 2018, § 4a Rn. 5.
30Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Die vorliegende Änderung hat jedenfalls nicht nur klarstellenden Charakter. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zwischenzeitlich geplante Änderung von öffentlicher in private Straßenverkehrsfläche selbst aus Sicht der Antragsgegnerin einen erneuten Offenlagebedarf ausgelöst hat.
31Auch die nach der vorgenannten Rechtsprechung kumuliert erforderlichen Voraussetzungen für den zweiten Fall einer Ausnahme von der Verpflichtung zur erneuten Auslegung sind offensichtlich nicht gegeben. Es kann schon keine Rede davon sein, dass diese Änderung auf einem ausdrücklichen Vorschlag oder auch nur auf den Wünschen eines Betroffenen in der (zweiten) förmlichen Beteiligungsrunde beruhen könnte. Die Antragsgegnerin weist vielmehr selbst in der Einleitung der Begründung des Bebauungsplans darauf hin, dass sich diesbezüglich - nach dem zwischenzeitlich bereits erfolgten Satzungsbeschluss vom 12. Dezember 2019 - ihre eigenen Planungsvorstellungen (erneut) geändert hätten. Dies ist offenkundig autonom oder allenfalls in – nicht offengelegter – Absprache mit dem Investor des Einkaufszentrums erfolgt. Im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens sind jedenfalls keine Anregungen oder Einwände des Investors zu den Aufstellungsvorgängen genommen worden. Mit den Ergebnissen der Offenlage hatte die (erneute) Änderung damit insgesamt offenkundig nichts zu tun. Diese hatte vielmehr bereits zuvor - nach unterstellt sachgerechter Abwägung - zu einem Satzungsbeschluss geführt, der die Auswiesung einer privaten Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan vorsah. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Änderung ohne weiteres ohne nachteilige Auswirkungen auf die Planbetroffenen wäre. Die Möglichkeit solcher Auswirkungen hat die Antragstellerin im Gegenteil im vorliegenden Verfahren hinreichend aufgezeigt.
32Ausgehend hiervon kann die erneute Auslegung hier auch nicht aus einem anderen Grund als bloße Förmlichkeit betrachtet werden. Die von der Antragsgegnerin ins Spiel gebrachte weitere Ausnahme für den Fall, dass eine Fassung mit den letztlich erfolgten Festsetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal ausgelegen hat,
33in diesem Sinne wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 13. Juni 2005 – 25 N 03.368 -, BRS 69 Nr. 48 = juris Rn. 14, zu der allerdings nicht mit § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB identischen Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 – BGBl. I S. 2141,
34kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sie letztlich nur eines der vom Bundesverwaltungsgericht stets kumulativ geforderten drei Tatbestandsmerkmale des zweiten Ausnahmefalles als ausreichend ansähe – nämlich die Möglichkeit, sich zuvor in irgendeinem Stadium des förmlichen Beteiligungsverfahrens zu einer solchen geplanten Festsetzung äußern zu können. Reichte dies bereits aus, bedürfte es der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich geforderten weiteren – hier wie ausgeführt nicht gegebenen - Voraussetzungen für ein Absehen von der erneuten Offenlage nicht – sie wären praktisch überflüssig.
35Im Übrigen ist eine solche Differenzierung – wie ausgeführt – weder dem Wortlaut des § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu entnehmen noch entspräche sie Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung. Danach kann es nicht ausreichen, dass die letztlich erfolgte Festsetzung irgendwann einmal im Planungsprozess erwogen und ausgelegt worden ist und zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, zu ihr Stellung zu nehmen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr der letzte ausgelegte Planentwurf, der die Vorstellungen des Plan(geb)ers widerspiegelt und zu dem sich Öffentlichkeit und Behörden konkret äußern können sollen. Gerade in den Fällen, in denen – wie hier – der Ursprungsentwurf nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert wurde, besteht für die Beteiligten keine Veranlassung, gewissermaßen prophylaktisch in Erwägung zu ziehen, der Plangeber könne danach wieder eine Kehrtwende vollziehen und deshalb vorsichtshalber auch (noch einmal) - etwa auch im Lichte neuerer Entwicklungen und Erkenntnisse - zum Ursprungsplan Stellung nehmen. Insoweit geht es auch nicht darum, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf eine bestimmte Interessenabwägung hätte oder ob es einen Rechtsgrundsatz gibt, dass ein offengelegter Bebauungsplan in dieser Form auch tatsächlich vom Rat als Satzung beschlossen wird (so Antragserwiderung vom 13. November 2020 S. 6), sondern gerade umgekehrt um die in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Garantie, dass nur ein Bebauungsplan als Satzung wirksam beschlossen werden kann, der zuvor Gegenstand einer hinreichenden Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung war.
36Diese allgemeinen Überlegungen gelten im vorliegenden Verfahren in besonderem Maße. Zum einen war nach der erneuten Offenlage bereits ein Satzungsbeschluss erfolgt, in dem die zuvor offengelegte Fassung mit der Festsetzung einer privaten Straßenverkehrsfläche enthalten war. Erst im Anschluss ist dieser Satzungsbeschluss aufgehoben worden und durch einen neuen ersetzt worden, der die nunmehrige Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche vorsieht. Dass dieser Sinneswandel eine vorherige Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit zu einer bloßen Förmlichkeit verkommen ließe, ist schon deshalb mindestens fernliegend. Dies gilt umso mehr, als gerade die Frage der (freien Verfügbarkeit der) Stellplätze insbesondere für frühere Nutzer des abzureißenden Parkhauses und deren Lage im bisherigen Verfahren eine offenkundig zentrale Bedeutung hatte – eine Vielzahl der Einwendungen gerade aus den Öffentlichkeitsbeteiligungen befassten sich hiermit.
37Hinzu kommt, dass die jetzige Festsetzung nicht allein eine Rückkehr zu früheren planerischen Vorstellungen ist, sondern tatsächlich auf neuen planerischen Überlegungen beruht. Die Planbegründung weist selbst an exponierter Stelle gleich einleitend darauf hin, dass sich zwischenzeitlich (Hervorhebung - auch im Folgenden - durch den Senat) herausgestellt habe, „dass die Interessenlage, insbesondere auch der Stadt M. , besser mit der ursprünglich zur Entwurfsfassung angedachten Ausweisung einer öffentlichen Parkfläche erreicht werden kann. Die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche wird entgegen der früheren Annahme allen Interessen gerecht: Hiermit ist die gewünschte Nutzung der Stellplatzanlage durch solche Personen, die nicht zu den Kunden des Einkaufszentrums gehören, bereits auf Bebauungsplanebene abgebildet. Da eine Veräußerung der Parkplatzflächen nicht beabsichtigt ist, fällt der Grund für die Ausweisung einer privaten Verkehrsfläche weg. Zudem hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass als Alternative zum Stellplatznachweis des Investors auf den Verkehrsflächen eine Ablöse der Stellplatzverpflichtung für das Einkaufszentrum infrage kommt….“
38Zusammenfassend ist festgehalten: „Im Planteil des Bebauungsplanes Nr. 1/28/172 „X. “ werden die geplanten Stellplatzflächen entsprechend der zuvor skizzierten Argumentation zum erneuten Satzungsbeschluss als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkfläche“ festgesetzt. Diese Änderung hat zur Folge, dass auch das zur Entwurfsfassung erstellte Lärmschutzgutachten von Februar 2019 wieder zur Anwendung kommt. Die Ergebnisse des Gutachtens von Februar 2019 werden entsprechend in den Planunterlagen berücksichtigt. Die im Planteil ausgewiesenen Außenlärmpegel werden – wie in der Entwurfsfassung bereits ausgelegt – ausgewiesen.“
39Dies verdeutlicht, dass der nunmehrigen Festsetzung eine erneute und neue planerische Entscheidung zugrunde gelegt wurde und der Plangeber zumindest insoweit gerade nicht (nur) auf seine ursprünglichen Pläne zurückgekommen ist. Maßgeblich waren offenkundig jedenfalls auch Vereinbarungen mit dem Investor, die erst nach der erneuten Offenlage getroffen wurden und mit der Ablöse der Stellplatzpflicht, die zuvor nicht im Raum stand, auch die rechtliche Qualität der fraglichen öffentlichen Stellplätze änderten. Eine verpflichtende Zuordnung zum Lebensmittelmarkt, wie sie Gegenstand der ersten Offenlage sein musste, entfällt damit - jedenfalls soweit die in den Aufstellungsvorgängen nicht zu findenden und auch nicht ausgelegten städtebaulichen Verträge nicht etwas anderes vorsehen.
40Zudem erfolgte zwischenzeitlich auch erstmalig die im Rahmen der ersten Offenlage von vielen Seiten angemahnte Untersuchung „Parkraum Innenstadt“ vom 29. Juli 2019, die auch mit der erneuten Offenlage ausgelegt wurde. Damit hatte sich eine maßgebliche Grundlage für die Festsetzung der Stellplatzflächen geändert, sodass die nunmehr erfolgte Festsetzung als „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ auf einer anderen materiellen Grundlage erfolgte und deshalb möglicherweise im Rahmen einer erneuten Auslegung Gelegenheit zu entsprechenden Stellungnahmen hätte geben können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Planungskontext, wie die Antragstellerin unwidersprochen dargelegt hat, zwischen der Ursprungsfassung und der Beschlussfassung auch jenseits dessen aufgrund verschiedener gutachterlicher Stellungnahmen Entwicklungen erfahren hatte, auf die die schließlich getroffene Festsetzung reagiert. Nach alledem hätte der Änderung der Festsetzung – wie regelmäßig – eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vorausgehen müssen.
41Unabhängig davon kann indes aus einem weiteren Grund nicht von einer Identität der Festsetzungen des Bebauungsplanes nach dem Satzungsbeschluss vom 7. Mai 2020 mit dem ersten Entwurf, der vom 15. April bis 17. Mai 2019 ausgelegen hat, gesprochen werden. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind tatsächlich nicht mit der 1. Entwurfsfassung identisch. Die ausdrückliche Festsetzung der besonderen Zweckbestimmung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Bereich des ZOB durch das Zusatzzeichen P (laut Legende definiert als öffentliche Parkfläche) war im ersten Offenlegungsexemplar nicht enthalten, während der letztlich beschlossene Bebauungsplan diese ausdrückliche Zweckbestimmung zeichnerisch festsetzt. Die nicht weiter eingegrenzte zeichnerische Festsetzung als „Öffentliche Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ hätte dabei planerisch - im Sinne der Antragstellerin - auch die (teilweise) Weiternutzung als ZOB ermöglicht; dass bereits seinerzeit eine Verlagerung des ZOB „komplett aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans … heraus an den O.-----wall " beabsichtigt war (S. 33/34 der Planbegründung), ändert an der fehlenden Identität der Festsetzungen nichts. Formal haben erst die Änderungen im 2. Planentwurf und nachfolgend im Bebauungsplan die Nutzung des nördlichen Plangebiets als ZOB selbst ausgeschlossen.
42b) Angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Nr. 1/28/172 „X. “ ist die begehrte Aussetzung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Antragstellerin unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils dringend geboten. Durch die Unterlassung der gebotenen erneuten Offenlage lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die Antragstellerin in ihren anerkannten satzungsgemäßen Aufgaben beeinträchtigt wird, zu deren Wahrung und Verteidigung gerade die umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren erforderlich ist. Insoweit stellt jedenfalls die unzulässige - Verkürzung der Möglichkeit, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung relevante Aspekte gemäß der hier - wie ausgeführt - im Kern betroffenen satzungsgemäßen Aufgaben in den Planungsprozess einzuspeisen, die zu einer bereits bei summarischer Prüfung offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führt, einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dar, dem hier nach Lage der Dinge mit der Außervollzugsetzung zu begegnen ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. mit Nr. 8 a, 12 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) und legt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000 Euro zugrunde.
45Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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