Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4671/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
31. inwiefern ein uneheliches Kind in der Lage ist, in Pakistan zu leben, ohne Gefahr zu laufen, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erleiden, und
42. ob für uneheliche Kinder in Pakistan interne Schutzalternativen vor Verfolgung durch die Gesellschaft, die Familie und den Staat bestehen,
5rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dar. Er hat sich weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren darauf berufen, ein uneheliches Kind zu sein und deshalb in Pakistan Gefahren ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend gar nicht festgestellt, dass der Kläger ein uneheliches Kind ist. Es hat vielmehr – auch durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 AsylG (Urteilsabdruck, Seite 2, zweiter bis vierter Absatz des Tatbestandes, sowie Seite 3, dritter und vierter Absatz der Entscheidungsgründe) – zugrunde gelegt, dass der Kläger – neben Risiken aus einer sich anbahnenden Trinkwasserkatastrophe – keine eigenen individuellen Gründe für die Prüfung seines Antrags geltend gemacht habe (Bescheidabdruck, Seite 2, zweiter bis vierter Absatz, sowie Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, vorletzter Absatz). Die für die Entscheidungserheblichkeit des Zulassungsvorbringens notwendigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu möglichen Gefahren des Klägers wegen seiner behaupteten Unehelichkeit waren auch nicht entbehrlich, weil die Eltern des Klägers in ihren eigenen Verfahren, deren Akten zum Verfahren beigezogen worden sind, geltend gemacht hatten, sie seien verheiratet, allerdings handele es sich bei der Mutter des Klägers um eine unerlaubte Doppelehe (vgl. Beiakte 3, Blatt 102, letzter Absatz, Beiakte 2, Blatt 97). Diese Angaben hat das Bundesamt in den Bescheiden der Eltern des Klägers jeweils als nicht glaubhaft angesehen (vgl. Beiakte 3, Blatt 189 f., letzter Absatz, Beiakte 2, Blatt 116 f.). Fehlt es aber bereits an Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob sich die Mutter des Klägers tatsächlich, wie sie behauptet, geweigert hat, einer Zwangsehe zu folgen, ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich, dass sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x