Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 763/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 175.000,00 Euro.
1
Gründe:
2Die Beschwerde mit dem Begehren,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 755/20 VG) Münster gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
6Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch die Ordnungsverfügung vom 19. März 2020 unter Androhung von Zwangsgeldern und Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, bis zum 15. Mai 2020 einen prüffähigen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 22 LWG zur Erneuerung von ca. 50 m der auf dem Grundstück des Antragstellers in M. , B. 15, vorhandenen Rohrleitung zu stellen (Nr. 1) und die Rohrleitung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Genehmigung mit einer Rohrleitung DN 600 zu erneuern (Nr. 2).
7Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei summarischer Prüfung spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts abzuwehren. Das auf dem Grundstück des Antragstellers verlaufende Gewässer 1590 sei trotz der Verrohrung ein oberirdisches Gewässer. Die Verrohrung sei sanierungsbedürftig. Sie sei auch eine Anlage im Sinne von § 36 Satz 1 WHG. Es sei davon auszugehen, dass sie der Erschließung des Geländes und der besseren Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke diene. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er habe die finanzielle Belastung des Antragstellers durch die Sanierungskosten fehlerfrei einbezogen.
8Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
9Der Antragsgegner ist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen unter anderem nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG notwendig sind, Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
10Bei derartigen Anlagen handelt es sich um Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13 -, juris, und vom 28. September 2015 ‑ 20 A 20/13 -, juris.
12Sie können auch das Gewässerbett selbst bilden. Denn entscheidender Grund für die Abgrenzung anhand einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung der Einrichtung ist, dass ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Erhaltung der Einrichtung von vornherein nicht veranlasst ist, wenn die Zweckbestimmung der Anlage und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, juris.
14Damit schließt die geltend gemachte Zugehörigkeit der Verrohrung zu den Maßnahmen, die aus heutiger Sicht als solche des Gewässerausbaus einzustufen sind (§ 67 Abs. 2 WHG), die Eigenschaft als Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht aus. Die Kriterien, die für die Einstufung einer Maßnahme als eine solche des Gewässerausbaus gelten, knüpfen nicht daran an, ob die Maßnahme wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen soll. Dementsprechend scheiden Verrohrungen, deren Länge über diejenige von Durchlässen im Zuge etwa von Wegen hinausgeht, nicht als Anlagen im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG aus. Die Anwendbarkeit der derartige Anlagen betreffenden landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 22 ff. LWG wird für Verrohrungen denn auch in der Gesetzesbegründung zu diesen Vorschriften in Betracht gezogen.
15Vgl. LT-Drucks. 16/10799, S. 446 f., 449.
16Der Antragsteller verdeutlicht keinen substantiellen Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht eine gegebene wasserwirtschaftliche Funktion der Verrohrung bei seiner Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten übersehen haben könnte. Er konkretisiert auch keine bislang nicht ausgeschöpfte Möglichkeit zur weiteren Ermittlung der Funktion, die der Verrohrung beigelegt ist. Die die Innenstadt von M. querenden Gewässer, zu denen das Gewässer 1590 im Bereich des Grundstücks des Antragstellers gehört, sind nach den im Einklang mit den vorliegenden Lageplänen stehenden Angaben des Antragstellers in den enger bebauten Gebieten sämtlich verrohrt. Das spricht jedenfalls nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Verrohrung anderen als städtebaulichen oder infrastrukturellen Zwecken gedient habe und diene. Das Vorbringen des Antragstellers, die städtebaulich und infrastrukturell bessere Ausnutzbarkeit der Flächen in der Innenstadt sei bloße Folge und nicht Zweck der Verrohrungen ist eine durch nichts Greifbares belegte Behauptung. Die als tatsächliche Grundlage der Behauptung angeführten wasserwirtschaftlichen Wirkungen der Verrohrungen im Hinblick insbesondere auf den Hochwasserschutz, die Gewässerbenutzung und die Vermeidung von Gewässerverunreinigungen tragen nicht den Rückschluss, die Gewässer seien zweckgerichtet zur Herbeiführung dieser Wirkungen reguliert worden. Wasserwirtschaftliche Zielsetzungen, Erfordernisse oder Erwägungen im Zuge der Herstellung der Verrohrungen, die in diese Richtung weisen würden, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr macht der Antragsteller bezogen auf die Zweckbestimmung in der aktuellen Situation den Bau von Regenrückhalteeinrichtungen oberhalb der Innenstadt, also anderweitige Maßnahmen zur Vermeidung potenzieller Hochwasserauswirkungen in der Innenstadt, und beim Gewässer 1590 die Verwendung von Rohren mit einem - gemessen an den Vorgaben der Ordnungsverfügung und den Gegebenheiten auf dem Grundstück des Antragstellers - zu kleinen Durchmesser DN 400 im weiteren Verlauf geltend. Der Durchmesser spricht, auch wenn es im Zuge von in jüngerer Vergangenheit durchgeführten Baumaßnahmen zur Ersetzung einer älteren Verrohrung mit größerem Durchmesser gekommen sein sollte, zumindest für den Zeitpunkt der Verlegung dieser Rohre gegen eine Ausrichtung an einer wasserwirtschaftlichen Funktion der Verrohrung. Ebenso gibt die Möglichkeit, dass die Verrohrung des Gewässers 1590 ursprünglich einheitlich von der öffentlichen Hand vorgenommen worden ist, keinen Aufschluss darüber, ob dabei wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgt worden sind. Die direkt oberhalb des Grundstücks des Antragstellers vorhandenen zwei annähernd rechtwinkligen Verschwenkungen der Verrohrung des Gewässers weisen eher auf einen Umgang mit dem Gewässer hin, der von der Zielsetzung geprägt ist, die mit dem Gewässer bei einem oberirdischen Verlauf verbundenen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit bzw. Nutzung des Gebiets zu verhindern.
17Die mit der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, das Gewässer nach Maßgabe eines zur Genehmigung vorzulegenden Antrags neu zu verrohren, zielt in Übereinstimmung mit § 100 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG auf die Wiederherstellung eines vor allem für den ungehinderten Abfluss des Wassers notwendigen baulichen Zustands der Verrohrung. Die vorhandenen Rohre sind schadhaft und sanierungsbedürftig. Der Antragsteller zieht das nicht substantiiert in Zweifel. Er bestreitet die Dringlichkeit der Sanierung in dem von der Ordnungsverfügung betroffenen Abschnitt. Seinem diesbezüglichen Vorbringen ist aber nicht zu entnehmen, dass die Rohre sich trotz der Schäden, deren Vorhandensein durch die bei der Kamerabefahrung erstellten Bildaufnahmen belegt werden, noch in einem anforderungsgerechten Zustand befinden. Der Antragsteller hat sich selbst im November 2018 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Kamerabefahrung an den Antragsgegner gewandt, weil kurzfristig eine Erneuerung der Verrohrung zwingend notwendig sei. Die Kamerabefahrung hat auch für den von der Ordnungsverfügung erfassten etwa 50 m langen Abschnitt der Verrohrung im Bereich des Grundstücks des Antragstellers unter anderem zum Teil starke Risse im Scheitelbereich der Rohre und damit eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rohre den auf sie einwirkenden Lasten nicht standhalten. Der daraus folgende Handlungsbedarf entfällt nicht deshalb, weil die Schäden im anschließenden Abschnitt der Verrohrung noch stärker ausgeprägt sind und die Verrohrung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht mit Fahrzeugen befahren wird.
18Das Ausmaß der Schäden bietet auch keinen substantiellen Hinweis darauf, dass der Antragsgegner bei der Festlegung der dem Antragsteller zur Behebung der Mängel vorgegebenen Fristen schutzwürdige Belange des Antragstellers nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat.
19Die vom Antragsteller betonten wirtschaftlichen Folgen der Ordnungsverfügung ergeben nichts anderes. Die Erwägung des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung, die finanzielle Belastung des Antragstellers stehe nicht außer Verhältnis zum bezweckten Schutz des schadlosen Wasserabschlusses, ist nicht wegen der Höhe der Sanierungskosten fehlerhaft. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei dieser Erwägung die Höhe der wahrscheinlichen Sanierungskosten bei weitem unterschätzt, wird nicht von aussagekräftigen Umständen getragen. Der in der Ordnungsverfügung genannte Betrag von ca. 150.000,00 Euro ist als erste Kostenschätzung des Antragstellers wiedergegeben, ohne dass der Antragsgegner erkennen lässt, er habe sich an diesem Betrag orientiert. Die vom Antragsteller erstinstanzlich vorgelegte Kostenschätzung des Planungsbüros I. zum Stand 16. Mai 2019 weist für einen ca. 50 m langen Abschnitt der Verrohrung im privaten Bereich Kosten von rund 220.000,00 Euro zuzüglich Baunebenkosten und Mehrwertsteuer aus. Die Summe bleibt hinter der vom Antragsteller ohne plausible Angaben zu den Grundlagen seines Kostenansatzes für wahrscheinlich gehaltenen Betrag von ca. 350.000,00 Euro zurück. Der Antragsgegner hält auf der Grundlage einer Kostenschätzung desselben Planungsbüros zum Stand 1. August 2019 Baukosten zur Umsetzung der Ordnungsverfügung in Höhe von rund 207.000,00 Euro für wahrscheinlich. Sogar Kosten in der vom Antragsteller angeführten Höhe stellen nach den zum Wert des Grundstücks des Antragstellers vorliegenden Erkenntnissen dessen Privatnützigkeit bei weitem nicht in Frage. Sie liegen erheblich unter dem Wert des bebauten Grundstücks. Darüber hinaus kommt die Sanierung der Verrohrung wirtschaftlich dem Grundstückswert zugute. Sie unterscheidet sich insoweit nicht von der geltend gemachten Sanierung des aufstehenden Gebäudes oder von notwendigen Reparaturmaßnahmen, die - wie solche etwa zur Stabilisierung des Baugrundes - zur Nutzung des Grundstücks in der gegebenen Lage anfallen. Ferner spricht nichts dafür, dass das Gewässer aus Sicht des Antragstellers auf seinem Grundstück offengelegt werden könnte, ohne seinen wirtschaftlichen Interessen zuwiderzulaufen. Ebenso wenig deutet etwas darauf hin, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht bei Berücksichtigung seiner gesamten finanziellen Verhältnisse durch die Ordnungsverfügung überfordert werden könnte.
20Die Bedenken des Antragstellers gegen die Eilbedürftigkeit der ihm abverlangten Maßnahmen führen auch unter dem Gesichtspunkt des für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Nach dem Vorstehenden steht insofern im Wesentlichen in Rede, die Umsetzung der Ordnungsverfügung trotz einer sich abzeichnenden Abweisung der Klage auf unbestimmte Zeit lediglich hinauszuzögern. Dazu besteht kein zureichender Anlass. Zudem muss der schadlose Abfluss des Wassers gewährleitet sein und ist keineswegs sicher, dass die vorhandenen Schäden an der Verrohrung sich nicht während der Dauer des Klageverfahrens derart verschärfen, dass es zu spürbaren Abflusshindernissen kommt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Ordnungsverfügung nicht sofort erlassen hat, nachdem er Hinweise auf die Sanierungsbedürftigkeit der Verrohrung erhalten hatte, und die Stadt M. die Sanierungsmaßnahmen im Bereich ihrer Grundstücke trotz seit 2017 gegebener Kenntnis von den dort vorhandenen größeren Schäden zunächst nicht ergriffen hat. Entscheidend für die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr - wie hier - ist das Bestehen der Gefahr im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Zudem kann von einem übermäßigen Hinauszögern der Entscheidung durch den Antragsgegner nicht die Rede sein. Im Übrigen ist der Antragsteller, worauf auch die von ihm in Auftrag gegebene Kamerabefahrung der Verrohrung hindeutet, anfänglich (wohl) selbst davon ausgegangen, dass er für den Zustand der Verrohrung verantwortlich sei. Er hat, wie ausgeführt, selbst kurzfristige Maßnahmen für geboten erachtet.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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- VwGO § 162 1x
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