Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 2065/20

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, sie vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO zu befreien bzw. ihnen für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.12.2020 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.


Gründe:

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