Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1515/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Abordnung anzuordnen. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Namentlich wird mit der Beschwerde nicht dargelegt, dass die auf § 24 Abs. 1 LBG NRW gestützte Abordnung der Antragstellerin an die Städtische Gemeinschaftsgrundschule B. aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig ist.
31. Die Beschwerde dringt mit dem Vorbringen nicht durch, es fehle - aus mehreren Gründen - an der gemäß § 24 Abs. 5 LBG NRW erforderlichen Anhörung der Antragstellerin.
4a. Sie macht zu Unrecht geltend, eine Anhörung im Sinne des (speziellen) § 24 Abs. 5 LBG NRW bzw. des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW liege nicht vor, weil diese nicht ergebnisoffen gewesen sei. Die Anhörung im Sinne dieser Bestimmungen - die Antragstellerin geht zu Recht davon aus, dass diese insoweit bedeutungsgleich sind - setzt eine Situation der vollständigen Ergebnisoffenheit im Zeitpunkt ihrer Durchführung schon nicht voraus. Denn das Anhörungsrecht des Beteiligten im Verwaltungsverfahren wird ausgelöst durch die unmittelbare Beeinträchtigung, die seine Rechtsstellung durch das Verfahrensergebnis erfahren kann. Dementsprechend verpflichtet § 28 Abs. 1 VwVfG NRW die Behörde zur Anhörung dessen, in dessen Rechte sie durch Verwaltungsakt einzugreifen beabsichtigt. Erst vor Erlass dieser das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung ist daher eine Anhörung geboten.
5BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 52.88 -, NJW 1990, 2637 = juris Rn. 7.
6Die Anhörungspflicht hat für den Beteiligten u.a. eine Hinweis und Warnfunktion, indem sie vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist.
7OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2000
8- 8 A 5431/96 -, juris Rn. 54 m. w. N.
9Dies bedingt, dass die Anhörung zu den für eine bereits konkretisierte Entscheidung erheblichen Tatsachen, im Falle von § 24 Abs. 5 LBG NRW zu der vom Dienstherrn beabsichtigten Abordnung, erfolgt. Die Behörde muss den Beteiligten zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf den Inhalt der geplanten Entscheidung so genau hinweisen, dass ihm klar ist, weshalb und wozu er sich äußern soll. Die Möglichkeit der Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zeigt, dass eine Anhörung grundsätzlich auch noch erfolgen kann, wenn sich die Behörde bereits in einer Weise auf eine Maßnahme festgelegt hat, dass sie sie im gerichtlichen Verfahren verteidigt. Erforderlich ist allerdings stets, dass die Behörde das aufgrund der Anhörung Vorgebrachte zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.
10Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. August 1982 ‑ 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 = juris Rn. 18, und vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 = juris Rn. 17.
11Dafür, dass der Antragsgegner nicht mehr offen dafür gewesen wäre - insbesondere, wenn die Antragstellerin bislang noch nicht bekannte Einwände geltend gemacht hätte -, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte.
12b. Die Anhörung ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen war.
13Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen ab, namentlich vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie der Sachkunde und Erfahrenheit der Beteiligten, aber auch der Eilbedürftigkeit.
14OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 6 B 1448/10 -, juris Rn. 19.
15Danach genügte die eingeräumte Frist, die hier vom Zugang des Anhörungsbogens gerechnet acht Tage betrug (16. bis 24. Juli 2020). Hierfür sind im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte maßgeblich: Zum einen war der Antragstellerin bereits seit Längerem bekannt, dass sie zum Schuljahr 2020/2021 an die Gemeinschaftsgrundschule B. abgeordnet werden sollte, und sie hatte mehrfach Gelegenheit erhalten, hierzu ihre Sicht der Dinge einzubringen. So ist sie bereits in Personalgesprächen am 19. Mai 2020 und am 26. Mai 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der massiven Störung des Schulfriedens an der T. für das Schuljahr 2020/2021 ihre Abordnung an die Gemeinschaftsgrundschule B. angedacht sei. In diesen Gesprächen hat die Antragstellerin sich dazu eingehend geäußert, unter anderem durch Verlesung eines elfseitigen Schreibens im Termin vom 26. Mai 2020, das auch zum Vorgang gereicht worden ist. Darüber hinaus hat sie mit einem weiteren vierseitigen Schreiben Stellung genommen, das sie der Schulrätin I. mit E-Mail vom 30. Mai 2020 übersandt hat. Schon zur vorausgegangenen Abordnungsverfügung des Schulamtes vom 18. Juni 2020, die der Antragsgegner unter dem 13. Juli 2020 wegen formeller Fehler der Verfügung aufgehoben hat, ist der Antragstellerin nochmals förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zum anderen spricht für die Angemessenheit der Fristsetzung zur Stellungnahme, dass es aus organisatorischen Gründen sachgerecht war - und zudem auch im Interesse beider beteiligter Seiten lag -, die bereits seit längerem beabsichtigte Abordnung der Antragstellerin für ein gesamtes Schuljahr nunmehr zum Schuljahresbeginn, das heißt zum 1. August 2020 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) umzusetzen.
16c. Es führt aus den gleichen Gründen nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Anhörung, dass der Antragsgegner zeitgleich mit der Antragstellerin den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt hat und dem am letzten Tag der Frist gestellten und mit einem Akteneinsichtsbegehren verbundenen Fristverlängerungsbegehren nicht nachgekommen ist. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte hätten im Übrigen jeweils Gelegenheit gehabt, eine innerhalb der Anhörungsfrist erfolgte Stellungnahme der Antragstellerin - wäre sie denn erfolgt - noch zu berücksichtigen; insbesondere lief die Zweiwochenfrist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW - worauf noch zu zurückzukommen ist - erst mit dem 27. Juli 2020 ab. Im Hinblick auf die Versagung der Fristverlängerung führt der Vortrag nicht weiter, Fristen dürften ausgeschöpft werden. Denn für die Antragstellerin ist nicht etwa erst am letzten Tag der eingeräumten Frist Stellung genommen, sondern erst dann die Verlängerung der Frist beantragt worden. Es ist schließlich nicht zutreffend, dass dem Prozessbemächtigten Akteneinsicht vorenthalten worden wäre; anzunehmen ist, dass dies bei rechtzeitiger Antragstellung auch früher geschehen wäre.
172. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Abordnung ferner nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Zustimmung des Personalrats nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist.
18Die Abordnung der Antragstellerin für ein ganzes Schuljahr unterliegt gemäß § 91 Abs. 1, 3 LPVG NRW i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW der Mitbestimmung. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen (§ 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW).
19a. Der Personalrat hatte die erforderliche Zustimmung zur Abordnung der Antragstellerin von der T. an die Gemeinschaftsgrundschule B. für das Schuljahr 2020/2021 bereits unter dem 9. Juni 2020 erteilt. Er musste daher zur erneuten Abordnung durch Bescheid vom 28. Juli 2020 nicht nochmals beteiligt werden.
20Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats ist gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW eine "Maßnahme" des Dienstherrn. Die Beteiligung eines Personalrats bezieht sich daher auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht auf die verwaltungstechnische Verfügung, also den Bescheid. Wird dieser wie hier aus formellen Gründen aufgehoben und durch eine neue, der Sache nach aber gleichartige Verfügung ersetzt, bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung.
21BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, ZBR 1989, 178, und Urteil vom 25. Januar 2001- 2 C 43.99 -, ZBR 2002, 48 = juris Rn 26; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. September 2007 - 4 S 2131/07 -, juris Rn. 8; Ramm in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, 81. Update 11/2020, § 78 Rn. 77; Baden in: Altvater u. a., BPersVG, 9. Auflage 2016, § 78 Rn. 43.
22Insoweit ist dem Senatsbeschluss vom 22. Juni 2012 - 6 B 588/12 -, juris Rn. 2, 4, nichts Abweichendes zu entnehmen. Die darin vertretene Auffassung, bei einer Auswahlentscheidung, der es infolge gerichtlicher Beanstandung der zunächst getroffenen Entscheidung aus Rechtsgründen bedürfe, sei die erneute Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter erforderlich, beruht gerade auf der Erwägung, dass es sich um eine neue, auf einem abweichenden Sachverhalt basierende Auswahlentscheidung handelt.
23b. Auch hiervon abgesehen erweist sich die Abordnung nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil ausweislich der im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse der unter dem 27. Juli 2020 erteilten Zustimmung des Personalrats keine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde liegt (aa.). Zudem gilt die Abordnung nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als gebilligt, weil der Personalrat seine Zustimmung zu ihr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen verweigert hat (bb.).
24aa. Es lässt die Rechtmäßigkeit der Abordnung unberührt, dass der ausweislich der Mitteilung des Personalratsvorsitzenden vom 27. Juli 2020 erteilten Zustimmung des Personalrats keine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde liegt.
25Die unter dem 27. Juli 2020 mitgeteilte Zustimmung des Personalrats ist offensichtlich verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Gemäß § 30 Abs. 2 LPVG NRW beraumt die vorsitzende Person des Personalrats die Sitzungen an. Sie hat die Mitglieder des Personalrats und die in § 36 genannten Personen zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW werden die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Nach § 33 Abs. 2 LPVG NRW ist der Personalrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Nach § 33 Abs. 3 LPVG NRW gilt längstens bis zum 30. Juni 2021 abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.
26Nach Mitteilung des Antragsgegners hat der Vorsitzende des örtlichen Personalrats auf (eingehende) Nachfrage eingeräumt, dass - entgegen seiner zunächst anderslautenden Behauptungen, entgegen der vorgelegten Anwesenheitsliste, die eine Sitzung am 27. Juli 2020 von 12.00 bis 14.00 Uhr ausweist, und entgegen der Erklärungen der Personalratsmitglieder, die ihre Anwesenheit in dieser Sitzung bestätigt haben sollen - die angebliche Personalratssitzung am 27. Juli 2020 gar nicht stattgefunden hat, und zwar auch nicht im Wege einer Videokonferenz. Stattdessen haben - der nunmehr gegebenen Darstellung des Personalratsvorsitzenden zufolge - am 16. sowie am 24. Juli 2020 Videokonferenzen stattgefunden, die die Abordnung der Antragstellerin zum Gegenstand hatten. Zu diesen ist allerdings jeweils offenbar nicht ordnungsgemäß bzw. gar nicht eingeladen worden, weshalb das Personalratsmitglied Frau I1. nicht teilnehmen konnte. In ersterer Sitzung soll der Personalrat die Maßnahme wiederum einstimmig gebilligt und beschlossen haben, als Sitzungsdatum wahrheitswidrig den 27. Juli 2020 anzugeben. Damit habe man sich offenhalten wollen, auf weitere Einwände der Antragstellerin bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 24. Juli 2020 noch reagieren zu können und ggfs. zum angegebenen Termin eine weitere Sitzung durchzuführen. Der Zustimmung lag mithin keine ordnungsgemäße Sitzung zumal am 27. Juli 2020 zugrunde, ohne dass es auf den Beschwerdevortrag ankommt, die der Beschlussfassung zu Grunde liegende Sitzung hätte nicht per Videokonferenz erfolgen dürfen. Nur angemerkt sei, dass jene Rechtsauffassung in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen dürfte.
27Vgl. dazu näher Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt Aktualisierung August 2020, § 33 Rn. 91 ff.
28Nach der Rechtsprechung berühren Mängel bei der Willensbildung des Personalrats der Dienststelle die Rechtmäßigkeit der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme allerdings regelmäßig nicht, da es sich um Fehler im Bereich des Personalrats handelt, auf die der Dienstherr keinen Einfluss hat. Hat die Dienststelle den Personalrat über eine beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, ist es seine Aufgabe, sich damit zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Unterläuft ihm hierbei ein Verfahrensfehler, der ausschließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann. Hat der Personalrat einer Maßnahme der Dienststelle zugestimmt, ist die Zustimmungserklärung jedoch fehlerhaft zustande gekommen (z.B. fehlerhafte Zusammensetzung des Personalrats bei der Beschlussfassung, fehlerhafte Ladung der Personalratsmitglieder), bleibt die Maßnahme der Dienststelle grundsätzlich hiervon unberührt.
29BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, a. a. O. Rn. 24, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 17; BAG, Urteil vom 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 -, PersV 2008, 108 = juris Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2019 - 6 A 1553/18 -, juris Rn. 7, und vom 23. Februar 2012 - 6 B 153/12 -, juris Rn. 7; Welkoborsky u.a., LPVG NW, 6. Auflage 2015, § 66 Rn. 2.
30So liegt es hier. Der Antragsgegner hat den Personalrat mit ordnungsgemäßer Vorlage vom 13. Juli 2020 um Zustimmung zu der beabsichtigten Abordnung gebeten. Der Vorsitzende des Personalrats hat unter dem 27. Juli 2020 auf der Vorlage angekreuzt "Der Personalrat stimmt der Vorlage zu" und diese Erklärung unterzeichnet. Dass der Zustimmung keine Personalratssitzung zugrunde lag, war für den Antragsgegner nicht erkennbar. Ob sich der Antragsgegner einen Verfahrensfehler des Personalrats zurechnen lassen müsste, wenn dieser in Kenntnis der Dienststelle fehlerhaft vorgegangen wäre, bedarf keiner Entscheidung.
31bb. Zudem ist vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW auszugehen. Nach dieser Vorschrift gilt eine zustimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der Frist von regelmäßig zwei Wochen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Nach der Erklärung des Vertreters des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist die Personalratsvorlage vom 13. Juli 2020 dem Personalrat auch an diesem Tag zugegangen. Die Zweiwochenfrist des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW lief demnach mit dem 27. Juli 2020 ab. In diesem Zeitraum hat der Personalrat die Zustimmung nicht unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Die Abordnung ist sodann unter dem 28. Juli 2020 verfügt worden.
32c. Die Beteiligung des Personalrats ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 fast alle seine Mitglieder wegen Befangenheit abgelehnt hat. Insoweit ist bereits die Darlegung unzureichend, denn mit der Beschwerde wird weder konkret ausgeführt, auf welche Vorschriften, noch, auf welche Umstände sie sich hierfür stützen möchte.
33Das ergibt sich auch keineswegs von selbst. Das LPVG NRW enthält keine Regelung des Inhalts, wonach Mitglieder eines Personalrats wegen unter bestimmten Umständen allgemein zu vermutender oder konkret naheliegender Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung in einer Angelegenheit ausgeschlossen sind. Die Vorschriften der §§ 20, 21 VwVfG NRW sind jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Tätigkeit des Personalrats nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW handelt. Das Wirken der Personalvertretung gehört vielmehr zur internen Willensbildung der Verwaltung. Wollte man gleichwohl eine Anwendung nicht nur des Rechtsgedankens des § 20 VwVfG NRW,
34vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, NZA-RR 2016, 166 = juris R. 15 ff.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, a. a. O., § 33 Rn. 38 ff.,
35sondern auch des § 21 Abs. 1 VwVfG NRW in Betracht ziehen, bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung der Personalratsmitglieder zu rechtfertigen. Zwar dürfte es dienstrechtlich zu beanstanden sein, dass die Mitglieder des Personalrats und namentlich ihr Vorsitzender wahrheitswidrig behauptet haben, dass am 27. Juli 2020 eine Personalratssitzung stattgefunden hat und sie daran teilgenommen haben. Zugleich bieten die hierzu gemachten Angaben keinen hinreichenden Anhalt für eine parteiische Amtsführung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich für die Personalratsmitglieder um die lediglich wiederholte Beteiligung an einer aus formellen Gründen aufgehobenen Maßnahme handelte, der sie in der Sache bereits zugestimmt hatten. Der Personalratsvorsitzende hat - wie oben dargestellt - erläutert, es hätten am 16. sowie am 24. Juli 2020 Videokonferenzen zur Abordnung der Antragstellerin stattgefunden, in denen der - wenn auch nicht ordnungsgemäß besetzte - Personalrat die Maßnahme wie schon die vorausgegangene Abordnungsverfügung einstimmig gebilligt habe. Dass die Zustimmung nicht unter dem Datum des 24. Juli 2020, sondern des 27. Juli 2020 abgegeben worden ist, beruhe darauf, dass man sich habe offenhalten wollen, weitere Einwände der Antragstellerin bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 24. Juli 2020 noch berücksichtigen zu können und ggfs. zum genannten Termin eine weitere Sitzung durchzuführen. Dies führt nicht auf die Annahme von Voreingenommenheit.
363. Die Antragstellerin macht ferner zu Unrecht geltend, die erforderliche Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht erfolgt, weil die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte ihre Zustimmung erteilt habe und ein Vertretungsfall nicht nachgewiesen worden sei.
37Das Verwaltungsgericht hat hierzu gestützt auf den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - 6 B 1087/19 -, juris Rn. 9 f., ausgeführt, eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liege vor, denn die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte habe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 LGG NRW im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte selbst. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin müsse der Antragsgegner nicht belegen, dass ein Vertretungsfall vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe nachgewiesen, dass das Beteiligungsschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte gerichtet worden ist. Damit habe die Gleichstellungsbeauftragte selbst die Möglichkeit gehabt, ihr Mitwirkungsrecht wahrzunehmen, was ausreiche. Die Antragstellerin lege weder dar, dass das Vorliegen eines Vertretungsfalls förmlich geregelt werden müsse, noch sei dies sonst anzunehmen. Vielmehr sei der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 16/12366, S. 75 f.) zu entnehmen, dass die Stellvertretung nicht nur als Abwesenheitsvertretung ausgestaltet werden könne, sondern zur Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten zwischen dieser und ihrer Stellvertreterin auch Aufgaben aufgeteilt werden könnten.
38Die Beschwerde setzt dem im Wesentlichen ihre abweichende Rechtsauffassung entgegen, der Antragsgegner müsse darlegen, dass ein Vertretungsfall oder eine Aufgabenteilung vorgelegen habe. Sie verhält sich dabei nicht dazu, dass der Antragsgegner jedenfalls das Beteiligungsschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte gerichtet hat, so dass dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war (§ 18 Abs. 2 LGG NRW). Dies reicht aus; nach § 17 f. LGG NRW ist nicht erforderlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Maßnahme zustimmt.
394. Die Antragstellerin stellt ferner vergeblich in Abrede, dass ein dienstlicher Grund für die Abordnung im Sinne von § 24 Abs. 2 LBG NRW vorliegt.
40Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und überzeugend dargestellt, dass und aufgrund welcher Zusammenhänge aufgrund massiver innerdienstlicher Spannungen an der T. ein solcher dienstlicher Grund vorgelegen hat. Es hat ausgeführt, nach dem Vortrag des Antragsgegners und dem von diesem beigebrachten umfangreichen Aktenmaterial, aber auch nach dem aus diesem Aktenmaterial ersichtlichen Vorbringen der Antragstellerin selbst gegenüber dem Schulamt im Verwaltungsverfahren ergebe sich unzweifelhaft, dass massive und vielfältige Konflikte zwischen Schulleiter, Lehrerrat, Teilen des Kollegiums, Teilen der Elternschaft und der Schulaufsicht bestünden, die eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten als Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb unmöglich machten. Die Beschwerde hält dem nichts Durchgreifendes entgegen.
41Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes im Sinne von § 24 Abs. 2 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 6 B 689/14 -, juris Rn. 6; Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Auflage 2017, § 24 Rn. 5 m. w. N.
43An den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehen die Ausführungen der Beschwerde in großen Teilen bereits vorbei. Dies gilt, soweit sie sich nicht mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen, sondern Erwägungen des Antragsgegners angreifen. Für die gerichtliche Feststellung, ein dienstlicher Grund liege vor, ist ohne Belang, ob der Antragsgegner maßgeblich auf die Dienstaufsichtsbeschwerde des Schulleiters abgestellt hat; das Verwaltungsgericht jedenfalls hat sich darauf nicht gestützt. Erst recht kommt es auf "erstinstanzliches Vorbringen der Antragstellerin" nicht an, das die Beschwerde im Einzelnen angreift. Selbst wenn insoweit - was zu vermuten ist - in Wirklichkeit erstinstanzliches Vorbringen des Antragsgegners gemeint sein sollte, ist die daran geäußerte Kritik ungeeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines dienstlichen Grundes in Frage zu stellen. Zum Teil sind die Anmerkungen überdies unverständlich (Beispiel: "Schriftliche Beschwerden von Kollegen vom 11.7.2019 → Ehrlich? Weil die Antragstellerin mit einer Veranstaltung anscheinend nicht glücklich war?"), zum Teil sind sie - wie der Vorwurf der Redundanz - ungeeignet, Rechtsfehler zu belegen. Im Übrigen ist zu der Vielzahl der mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen anzumerken, dass ein Bescheid nicht erst dann rechtmäßig ist, wenn jede einzelne Erwägung in dem Detaillierungsgrad begründet ist, den die Antragstellerin offenbar erwartet.
44Die Beschwerde bleibt ferner erfolglos, soweit sie einzelne Gesichtspunkte aufgreift, die das Verwaltungsgericht für die Annahme eines dienstlichen Grundes herangezogen hat. Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
45Mit dem Vortrag, eine sehr hitzige Diskussion in einer Lehrerkonferenz sei "hoffentlich nicht hinlänglicher Anlass für eine anzunehmende nachhaltige Störung des Schulfriedens" , lässt die Beschwerde außer Betracht, dass die genannte hitzige Diskussion bei Weitem nicht der einzige Anlass für die entsprechende Annahme war; als ein Baustein neben einer Reihe von anderen Anhaltspunkten kann sie im Rahmen der erfolgten Gesamtwürdigung der Situation ohne weiteres Berücksichtigung finden.
46Die Annahme der nachhaltigen Störung des Schulfriedens stellt es ferner nicht in Frage, dass es - so die Beschwerde - das gute Recht der Antragstellerin sein mag, für die T. nicht mehr lesen zu wollen. Ein Beleg für die vorliegende Konfliktlage hat das Verwaltungsgericht indessen nicht aus diesem Umstand, sondern ‑ zutreffend - aus Wortlaut und Ton des diesbezüglichen Schreibens der Antragstellerin abgeleitet, in dem es heißt, ein erneutes Aufrollen des Themas bringe "nur wieder Unruhe", und sie werde für die T. "nach dem letzten Desaster definitiv nicht mehr lesen". Ergänzend kann insoweit auf den Wortlauft der E-Mails der Antragstellerin vom 24. September 2018 verwiesen werden, in denen diese - gerichtet an den Schulleiter - unter anderem ausgeführt hat: "Ich würde aber ganz alleine mit dem PKW dorthin fahren, weil ich mir nicht sicher bin, ob ich dich während der Fahrt nicht abmurkse", sowie "Und glaubst du allen Ernstes, dass unser Verhältnis nach dem Gespräch vertrauensvoller ist?????".
47Ebenso wenig ist für die Entscheidung von Belang, dass die Antragstellerin der Auffassung ist, sich anlässlich der Lesung des Autors B1. Q. nicht respektlos verhalten zu haben. Damit ist schon nicht in Zweifel gezogen, dass sich der Autor in einer an das Kollegium der Schule gerichteten und im Übrigen freundlich formulierten E-Mail vom 10. Juli 2019 über respektloses Verhalten der Antragstellerin während der Lesung beklagt hat. Abgesehen davon ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Darstellung zutrifft, dass die Antragstellerin während der Lesung mehrfach ihren Platz gewechselt bzw. den Raum verlassen und wieder betreten hat, wobei sie die schwere Tür laut hinter sich hat ins Schloss fallen lassen. Dass sich diese Geschehnisse so zugetragen haben, stellt die Beschwerde nicht in Abrede.
48Ob der Aufruf der Antragstellerin, kein Schweinefleisch eines bestimmten Hofs zu kaufen, für sich allein die Annahme eines dienstlichen Grundes für die Abordnung rechtfertigen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die Abordnungsentscheidung stützt sich auf eine Vielzahl von Gründen, die ausweislich ihrer Begründung in eine rechtlich nicht zu beanstandende Gesamtbewertung eingeflossen sind.
49Nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Zusammenhänge die Berücksichtigung der Angaben der Frau G. - so die Beschwerde - "nahezu schräge" sein soll. Da Frau G. für das Schuljahr 2019/2020 an die T. abgeordnet war, wie die Beschwerde selbst vorträgt, konnte die Lehrkraft von eigenen Erfahrungen berichten und ist das Vorbringen der Antragstellerin schon sachlich unzutreffend, es handele sich um "Wahrnehmungen vom Hörensagen". Die in einem 2 ½ engzeilig beschriebenen Seiten umfassenden Gesprächsprotokoll zusammengefassten Angaben, die das Verwaltungsgericht teilweise wiedergegeben hat, können auch keineswegs insgesamt als "wenig substanziiert" angesehen werden. Dass die einzelne Bemerkung "Frau L. sagt was sie denkt", nicht generell negativ sein muss, ändert nichts daran, dass sie im konkreten Kontext wohl negativ gemeint ist. Zudem entwertet diese Aussage den Gehalt zahlreicher anderer geschilderter Vorkommnisse und Bewertungen nicht.
50Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat schließlich das Verwaltungsgericht aus dem Schreiben, das die Antragstellerin im Gespräch vom 26. Mai 2020 verlesen hat, zu Recht abgeleitet, diese selbst sehe den Schulfrieden als gestört an. Es hat dafür hervorgehoben, dass die Darstellung der Antragstellerin mit Vorschlägen für eine "in Zukunft harmonischere Zusammenarbeit" schließt. Mit der Bemerkung "Harmonischer geht immer" will die Beschwerde wohl darauf hinaus, die Verwendung des Komparativs lasse darauf schließen, dass die Antragstellerin die Situation als harmonisch betrachtet. Es ist indessen abwegig, dies dem Schreiben vom 26. Mai 2020 entnehmen zu wollen. Denn darin geht die Antragstellerin auf über zehn Seiten auf Konflikte insbesondere mit einer Reihe namentlich benannter Kolleginnen und Kollegen, aber auch anderen Lehrerinnen und Lehrern sowie dem Schulleiter ein, für deren Entstehen bzw. Fortbestehen sie allerdings die anderen als verantwortlich ansieht.
51Nach allem zieht die Antragstellerin die Annahme einer nachhaltigen Störung des Schulfriedens erfolglos mit der Rüge in Zweifel, es hätten lediglich vereinzelte Akteure vereinzelte Beanstandungen ausgesprochen. Diese Bewertung ist nicht nachvollziehbar angesichts der Vielzahl der Konflikte, die offenkundig nicht nur zwischen dem Schulleiter und der Antragstellerin bestehen, sondern auch zwischen ihr und dem Lehrerrat, mit Teilen des Kollegiums, Teilen der Elternschaft und der Schulaufsicht, wie dies deutlich namentlich in dem am 26. Mai 2020 geführten Gespräch zutage getreten ist. Angesichts dessen teilt der Senat auch nicht die Bewertung, es seien "Kleinigkeiten aufgebauscht" worden.
525. Soweit die Beschwerde noch eine unzureichende Ermessensausübung bemängelt, verfehlt sie schon die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe umfangreiche Ermessenserwägungen angeführt, setzt sie lediglich und ohne jede nähere Erläuterung entgegen, "am Ende" würden "diese alle doch nur überholt von dem erkennbaren Willen, eine ursprünglich rechtsfehlerhafte Abordnung zu halten". Damit ist nicht im Ansatz ein Ermessensfehler dargetan. Im Übrigen ist ein solcher auch nicht erkennbar.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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- § 18 Abs. 2 LGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG 4x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 21 Besorgnis der Befangenheit 2x
- 6 A 1553/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 689/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- LBG § 24 6x
- § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Satz 1 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 7 AZR 293/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 20 Ausgeschlossene Personen 2x
- 6 B 1087/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 5431/96 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens 1x