Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1986/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
21. Sie ist bereits unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten in Bezug auf die ursprünglich streitigen Regelungen der Zwangsmittelfestsetzung unter den Nummern 1 bis 4 des teilweise erledigten Bescheids des Antragsgegners vom 14.9.2020 wendet. Insoweit ist die Kostenentscheidung nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß den §§ 161 Abs. 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
3Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 – 7 C 3.11 –, BVerwGE 141, 122 = juris, Rn. 32, m. w. N.
4Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitig gebliebenen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind,
5so BVerwG, Urteil vom 8.9.2005 – 3 C 50.04 –, Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5 = juris, Leitsatz 2, Rn. 32 ff.,
6kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die formal einheitlich getroffene Kostenentscheidung beruht inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils nicht auf denselben Gründen.
7Ungeachtet dessen ist die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf die Zwangsmittelfestsetzung unter den Nummern 1 bis 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.9.2020 schon deshalb richtig, weil der Antragsteller seine seit Februar 2020 fällige Verpflichtung, die in dem bestandskräftigen Zweitbescheid vom 31.7.2020 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wohnzimmer sowie im Schwimmbad des Antragstellers, nicht innerhalb der vom Antragsgegner bis zum 25.8.2020 verlängerten Frist und auch nicht bis zum Erlass des Bescheids über die Zwangsmittelfestsetzung am 14.9.2020 erfüllt hatte, vgl. § 26 Abs. 1 SchfHwG. Er hat die Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres des Kamineinsatzes im Wohnzimmer erst am 24.9.2020 durchführen lassen und die anstelle der Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres erfolgte Stilllegung des offenen Kamins im Schwimmbad erst mit Schreiben des von ihm beauftragten Schornsteinfegers vom 28.9.2020 mitgeteilt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO, siehe auch § 42 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW).
82. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
9Das Verwaltungsgericht hat den zuletzt noch anhängigen Antrag,
10die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5126/20 (VG Köln) gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 14.9.2020 unter Nr. 5 enthaltene Gebührenfestsetzung anzuordnen,
11als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller habe bei der hier vorliegenden Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht den zuvor erforderlichen Aussetzungsantrag bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Die Ausnahmen gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO lägen nicht vor.
12Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
13Der Einwand des Antragstellers, er habe keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellen müssen, weil es sich nicht um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handele, greift nicht durch. Der allein noch streitgegenständliche Antrag betrifft in Gestalt der Gebührenfestsetzung des Antragsgegners ausschließlich die Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
14Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit dem Einwand durch, der Antragsgegner habe mit E-Mail vom 22.9.2020 einen solchen behördlichen Aussetzungsantrag abgelehnt. Die im Ausdruck vorliegende E-Mail-Korrespondenz vom 22.9.2020 enthält weder einen derartigen Antrag noch eine Ablehnung. Daraus geht lediglich hervor, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um eine Verlegung des Termins zur Durchführung der notwendigen Arbeiten wegen Urlaubsabwesenheit des Antragstellers gebeten hat, was der Antragsgegner nach Rücksprache mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgelehnt hat. Die Gebührenfestsetzung und deren Vollstreckung waren hingegen nicht Gegenstand der Korrespondenz. Dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem dieser Korrespondenz vorangegangenen Telefonat oder sonst über die erbetene Verschiebung des Termins hinaus bei dem Antragsgegner auch darum nachgesucht hätte, eine Vollstreckung der in dem angefochtenen Bescheid vom 14.9.2020 festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro einstweilen auszusetzen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- § 42 Abs. 7 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 1x
- 1 K 5126/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- SchfHwG § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO 1x (nicht zugeordnet)