Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2215/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der ausdrücklich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 20. Juni 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
61. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
9Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
10Das Verwaltungsgericht hat, soweit es nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten noch streitig zu entscheiden hatte, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2016 in Gestalt der weiteren Beihilfebescheide vom 30. September 2016 und vom 30. November 2016 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
11Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer, über die bereits bewilligten Beihilfen hinausgehender Beihilfeleistungen für die Aufwendungen zu Unterkunft und Verpflegung in der N. -Klinik (Beleg Nr. 8) oder zu Ziffer 8 der Rechnung über die Heilbehandlungen (Beleg Nr. 9) in Höhe von insgesamt ausdrücklich beantragten 1.313,44 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
12Der Beklagte habe die der Klägerin zustehende Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung (Beleg Nr. 8) in Anwendung der §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 9. Dezember 2012 zutreffend ermittelt. Danach seien neben Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beihilfefähig. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung seien in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen habe (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW). Der Beklagte habe die entsprechende Pauschale von 110,41 Euro je Berechnungstag zutreffend gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW um 30 % gekürzt. Die beihilfefähigen Aufwendungen beliefen sich bei 22 abrechnungsfähigen Tagen auf 1.700,31 Euro, die Beihilfeleistung betrage aufgrund des Bemessungssatzes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVO NRW) von 50 % demgemäß 850,16 Euro.
13Entgegen der Auffassung der Klägerin bestünden an der Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Beihilfe auf die mit einem Sozialversicherungsträger getroffene Preisvereinbarung in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW keine Bedenken. Darin liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beschränkung der Beihilfe in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW beinhalte eine pauschalierende Angemessenheitsprüfung der tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwendungen. Da anders als bei ärztlichen Leistungen Entgeltordnungen für Rehabilitationsmaßnahmen nicht bestünden, sei es sachgerecht, dass sich der Verordnungsgeber für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen pauschalierend an den mit den Sozialversicherungsträgern getroffenen Preisvereinbarungen orientiere. Soweit die von der Einrichtung von Privatpatienten erhobenen Entgelte höher seien als die für gesetzlich Versicherte geltende Preisvereinbarung, habe der Verordnungsgeber berücksichtigen dürfen, dass dem Beihilfeberechtigten während der Rehabilitationsmaßnahme Ersparnisse bei den häuslichen Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, entstünden.
14Ebenso sei nichts gegen die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW einzuwenden. Sachlicher Grund für die Kürzung des beihilfefähigen Aufwandes um 30 % sei, dass die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Pauschale auch bestimmte medizinische Behandlungsmaßnahmen einschließe, die die Rehabilitationseinrichtung dem Beihilfeempfänger gesondert in Rechnung stelle und die ebenfalls beihilfefähig seien. Es handele sich um einen pauschalierenden Abzug dafür, dass gegenüber gesetzlich Versicherten diese medizinischen Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Pauschale bereits mit abgegolten seien und der Leistungserbringer (Einrichtung) gegenüber nicht gesetzlich Versicherten einen „Aufschlag“ verlange.
15Auch im Übrigen sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin die Leistungen der Fachklinik nicht zu einem Preis erlangen könne, zu dem sie den Sozialversicherungsträgern (nach dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung) aufgrund der mit diesen getroffenen Vereinbarungen angeboten werde. Eine darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich Versicherten sei durch die unterschiedlichen Systeme der Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Diese beiden Sicherungssysteme unterschieden sich im Hinblick auf Finanzierung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsspektrum und Leistungsformen.
16Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 –, juris, folge nichts Abweichendes. Diese Entscheidung betreffe das baden-württembergische Recht der Beihilfen und sei für das hiesige Verfahren nicht maßgeblich. Im Gegensatz zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall seien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW die Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich neben Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder § 4i Abs. 1 bis 4 BVO NRW beihilfefähig. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 Halbs. 2 BVO BW in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fassung seien indes bei entsprechenden Preisvereinbarungen Aufwendungen für einschlägige Arzneimittel und Heilbehandlungen neben den beihilfefähigen Pauschalpreisen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
17Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfe für ihre Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung unmittelbar aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherren (Art. 33 Abs. 5 GG). Ein solcher Anspruch sei nur dann zu bejahen, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weder habe die Klägerin solche Umstände vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Insbesondere sei auch im konkreten Fall davon auszugehen, dass sich die Klägerin während der Rehabilitationsmaßnahme eigene häusliche Aufwendungen erspart habe. Darüber hinaus habe die private Krankenversicherung der Klägerin die Hälfte des abgerechneten Tagessatzes von 199 Euro ersetzt. Unter Hinzurechnung des von der Beihilfe bewilligten Betrages von täglich 77,29 Euro betrage die Eigenbelastung der Klägerin pro Tag lediglich 22,21 Euro.
18Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe hinsichtlich Ziffer 8 der Rechnung über Heilbehandlungen (Beleg Nr. 9) in Höhe von insgesamt 15,85 Euro. Die Einweisung in die medizinische Trainingstherapie sei nicht nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 4i und Anlage 5 BVO NRW beihilfefähig. Nach dem Leistungskatalog der Anlage 5 sei für die medizinische Trainingstherapie eine Einweisung nicht vorgesehen. Lediglich die Therapie selbst falle unter § 4i Abs. 2 BVO NRW i. V. m. Nr. 14 des Abschnitts 1 der Anlage 5. Die Einweisung sei auch nicht als Funktionsanalyse bzw. Erstgespräch vor Beginn einer Ergotherapie gemäß Ziffer 53 der Anlage 5 beihilfefähig, da ausdrücklich eine medizinische Trainingstherapie und keine ergotherapeutische Maßnahme abgerechnet worden sei.
19Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
20a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreift, der Bewilligung von weiterer Beihilfe für die Unterkunft und Verpflegung der Klägerin stehe § 6 Abs. 3 BVO NRW entgegen.
21Dabei ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht § 6 Abs. 3 BVO NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2012 anwendbar. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, juris, Rn. 11.
23Da die streitgegenständlichen Aufwendungen durch den stationären Aufenthalt der Klägerin im N. vom 5. zum 26. Mai 2016 entstanden sind, ist vielmehr das zu diesem Zeitpunkt geltende Beihilferecht, mithin § 6 Abs. 3 BVO NRW in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 1. Dezember 2015 anzuwenden.
24Mit ihrem Zulassungsvorbringen legt die Klägerin ernstliche Zweifel weder an der Wirksamkeit von § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW (dazu aa) noch an der von § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW (dazu bb) dar.
25aa) Dies gilt zunächst, soweit sie ausführt, die Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen für die Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen im § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
26Die Beschränkung auf die mit den Sozialversicherungsträgern ausgehandelten Pauschalen in § 6 Abs. 3 Satz 1 verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit ohne einen zureichenden Grund von der Beihilfegewährung ausgeschlossen seien.
27Damit legt die Klägerin jedoch keine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem dar. Es trifft schon nicht zu, dass krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Angemessenheit durch den Beihilfeausschluss ungleich behandelt werden. Denn der Verordnungsgeber hat im Rahmen einer zulässigen Pauschalierung das Maß der Angemessenheit von Aufwendungen auf die Höhe der Preisvereinbarung beschränkt, die die jeweilige Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Aufwendungen, die diese Pauschalen übersteigen, zählen dann nicht mehr zu den angemessenen Aufwendungen, für die Beihilfen gemäß § 3 Abs. 1 BVO NRW zu zahlen sind.
28Die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auf die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Pauschale verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Diese verpflichtet den Dienstherrn, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe – da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat – nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht.
29Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 86/11 –, juris, Rn. 10,
30Nach diesem Maßstab hat die Klägerin einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG durch die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Pauschale nicht dargelegt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Klägerin durch den nach Abzug der bewilligten Beihilfe und der Leistungen ihres Versicherers verbleibenden Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung von 1.239,34 Euro gefährdet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich während der Unterbringung im N. eigene Ausgaben erspart hat, auch wenn diese Einsparungen sicherlich den vorgenannten Eigenanteil nicht auszugleichen vermögen. Dass der Eigenanteil nach Abzug dieser Einsparungen zu einem Fehlbetrag führt, der geeignet ist, den angemessenen Lebensunterhalt der Klägerin zu gefährden, erschließt sich anhand des Zulassungsvorbringens nicht. Dass überhaupt ein Eigenanteil verbleibt, der von Beihilfe und Versicherungsleistung nicht gedeckt wird, verletzt nach dem Vorstehenden die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge nicht.
31Abweichendes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 –, juris, nach dem § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO BW gegen höherrangiges Recht verstößt. Diese Regelung in der vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Fassung vom 1. Januar 2009,
32vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 –, juris, Rn. 21,
33unterscheidet sich insoweit grundlegend von der des hier streitentscheidenden § 6 Abs. 3 BVO NRW, als nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Halbs. 2 BVO BW die Beihilfefähigkeit von über die Preisvereinbarungen hinausgehenden Aufwendungen für Heilbehandlungen grundsätzlich ausgeschlossen war. § 6 Abs. 3 BVO NRW lässt in seinem Satz 2 die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen ausdrücklich unangetastet, auch wenn dies mit einer Kürzung der Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW einhergeht. Auf diesen im baden-württembergischen Beihilferecht vorgesehenen Ausschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Entscheidung auch maßgeblich gestützt und ausgeführt, § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO BW führe praktisch dazu,
34„dass der Beihilfeberechtigte einen keinesfalls nur unwesentlichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst tragen muss (…). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass hierzu gerade die Aufwendungen für Leistungen gehören, die den eigentlichen Kern der Rehabilitationsbehandlung bilden“,
35vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 –, juris, Rn. 25.
36Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Begrenzung des beihilfefähigen Aufwands für Unterkunft und Verpflegung auf die mit den Sozialversicherungsträgern ausgehandelten Pauschalsätze eine unzulässige Pauschalierung darstellt, weil die von der Klägerin benötigte Behandlung lediglich von Einrichtungen angeboten wurde, die Privatpatienten einen höheren Tagessatz in Rechnung stellten als die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Pauschale. Dies legt die Klägerin jedoch nicht dar. Vielmehr führt sie aus, es sei unklar, ob es zum Zeitpunkt der Durchführung der Rehabilitationsbehandlung im Mai 2016 Einrichtungen gegeben habe, die für Privatpatienten einen Tagessatz angeboten hätten, der mit den Tagessätzen übereingestimmt habe, die diese Einrichtungen mit den Sozialversicherungsträgern für gesetzlich Versicherte ausgehandelt hätten.
37bb) Auch soweit die Klägerin die Kürzung der Pauschale gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW angreift, verfängt das Zulassungsvorbringen nicht.
38Soweit sie sich auch hier auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruft, gilt das bereits zu § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW Ausgeführte. Das Vorbringen der Klägerin, der Dienstherr sei verpflichtet, „im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung durchgeführten Heilbehandlungsmaßnahmen, wie im Fall der Klägerin die durchgeführten Therapien und die Wassergymnastik, zu übernehmen“, hat schon keinen Bezug zu der vorliegend in Rede stehenden Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
39Die Zulassungsbegründung zeigt auch keinen Verstoß von § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auf. Die Klägerin führt insoweit aus, auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW eine weitere Kürzung vorzunehmen und damit sie und sämtliche übrige Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber Kassenpatienten, bei denen diese Heilbehandlungsmaßnahmen übernommen würden, auch noch schlechter zu stellen, lasse sich nicht mehr rechtfertigen und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kassenpatienten dar. Es trifft jedoch nicht zu, dass die von der Klägerin angesprochenen Heilbehandlungsmaßnahmen im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Vielmehr sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW gerade vor, dass eine Beihilfe neben der Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW auch für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie § 4i Abs. 1 bis 4 BVO NRW gewährt werden kann. Eine abweichende Behandlung beihilfeberechtigter Beamter gegenüber gesetzlich Versicherten besteht lediglich in der Kürzung der Pauschale im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW, weil letztere aufgrund des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung eine solche Kürzung nicht hinzunehmen haben. Daraus folgt – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – jedoch kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, da das System der privaten Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe und das System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht „gleich“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind. Vielmehr handelt es sich bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen. Die gesetzliche Krankenversicherung steht im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist. Die Krankheitsvorsorge auf Grund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, juris, Rn. 33 f. m. w. N.
41Dass bei beihilfeberechtigten Beamten anders als bei gesetzlich Versicherten eine Kürzung vorgenommen wird, vermag daher keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen, sondern ist Ausdruck der Unterschiede dieser beiden Sicherungssysteme.
42b) Auch soweit das Verwaltungsgericht eine weitere Beihilfe im Hinblick auf Ziffer 8 der Rechnung über Heilbehandlungen (Beleg Nr. 9) i. H. v. 15,85 € abgelehnt hat, legt die die Klägerin mit der Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Sie setzt sich mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation mit keinem Wort auseinander.
432. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
44Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
46Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht die Klägerin mit seinen Ausführungen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre.
47Anders als die Klägerin meint folgen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aus dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 – § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO BW für unwirksam gehalten hat. Diese Regelung unterscheidet sich – wie ausgeführt – grundlegend von dem hier maßgeblichen § 6 Abs. 3 BVO NRW.
483. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
49Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
51In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor.
52Die Klägerin hat als grundsätzlich bedeutsam allein die Rechtsfrage aufgeworfen,
53„ob eine solche Deckelung bzw. Begrenzung der Beihilfe auf die mit Sozialversicherungsträgern getroffenen Preisvereinbarungen wie in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW rechtlich zulässig erscheint“.
54Diese Frage ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, da sie wie ausgeführt auf der Grundlage der zum allgemeinen Gleichheitssatz und zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten ist.
554. Auch eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
56Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N.
57Ausweislich des Wortlauts („des Oberverwaltungsgerichts“, Hervorhebung nur hier) muss sich die Divergenz zur Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts ergeben.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1997 – 23 B 544/97 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
59Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht das dem Verwaltungsgericht Köln übergeordnete Berufungsgericht ist. Darüber hinaus betrifft die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – wie ausgeführt – nicht dieselbe Rechtsvorschrift.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
61Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
62Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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